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Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in Kraft getreten

Am 09. März 2022 ist die sog. "Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen" in Kraft getreten. Sie regelt für aus der Ukraine Geflüchtete Ausnahmen von der Visumspflicht und die Möglichkeit, hier in Deutschland einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Folgende Personen können auch ohne Visum oder anderen Aufenthaltstitel rechtmäßig nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Sie erhalten die Möglichkeit, nach der Einreise den erforderlichen Aufenthaltstitel einzuholen. Dies gilt bis zum Außerkrafttreten der Verordnung (die vorerst bis zum 23. Mai 2022 befristet ist) für die folgenden Gruppen:

  • Ausländische (nicht-ukrainische) Staatsangehörige, die sich am 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten haben.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.2.2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
  • in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowie internationale oder national Schutzberechtigte, die sich am 24.2.2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die Einreise und der Aufenhalt dieser Personen gilt als rechtmäßig - und zwar auch , wenn diese vor Erlass der Verordnung eingereist sind.