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Umsatzsteuerliche Behandlung nach § 4 Nr. 18 UStG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 15. Juni 2021 ein neues Schreiben zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG veröffentlicht.

Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Dabei können auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt, als umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG gelten.

Bitte beachten Sie, dass damit ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist.

Die Regelung ist anwendbar für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Einzelheiten können dem beigefügten BMF-Schreiben (Gz.: III C3 - S 7130/ 20/ 10005:015) entnommen werden.