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Update zum FHK Förderfonds

Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK) leitet in Form verschiedener Fonds Spendengelder dorthin, wo sie benötigt werden.

Alle Einrichtungen aus den Mitgliedsorganisationen von FHK sowie Einzelmitglieder, Frauen- & Kinderschutzhäuser und Fachberatungsstellen, sind jederzeit eingeladen, finanzielle Mittel für Nothilfe im Einzelfall und Kinder-Projekte über eine digitale Förder-App zu beantragen. Falls Sie in 2024 bereits einen Fall oder ein Projekt refinanziert bekommen haben, können Sie in 2025 erneut einen Antrag einreichen!

 

FHK-Nothilfefonds: Kosten für Einzelfälle wie z.B. Dolmetscherkosten, Rechtsberatung usw. sowie Aufenthaltskosten werden mit bis zu 3.000€ gefördert

Kosten für die Aufnahme und Versorgung gewaltbetroffener Frauen und Kinder, die nicht durch die Regelfinanzierung abgedeckt sind, können erstattet werden. Um das Antragsverfahren für Sie noch praxisnaher zu gestalten, haben wir die Förderrichtlinien angepasst: Ab sofort können Fälle bis zu 6 Monate nach Auszug einer Bewohner*in eingereicht werden.

FHK-Kinderfonds: Mikroprojekte für Kinder werden mit bis zu 5.000€ gefördert

Auch Spendengelder für kindgerechte Ausstattung der Frauen- und Kinderschutzhäuser sowie Projekte zur Verbesserung der psycho-sozialen Situation der Kinder können weiterhin beantragt werden.

Alle Informationen rund um die Fonds und die Antragstellung finden Sie hier. Beratung zur Antragsstellung erhalten Sie durch die FHK-Kollegin Emily Petzoldt: petzoldt(at)frauenhauskoordinierung.de. Der FHK-Nothilfefonds wird durch Spenden von Cosnova ermöglicht. 

Fallbeispiele, in denen der FHK-Nothilfefonds in der Praxis helfen kann:

Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus

Frau L., gebürtig in Frankreich, hat massive psychische und physische Gewalt durch ihren Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes erlitten. Er hat zudem die gemeinsame Wohnung verwüstet und Möbel und Einrichtungsgegenstände zerstört. Die Klientin und ihr Kleinkind wurden Anfang April 2024 als prekärer Notfall in einem Frauenhaus aufgenommen.

Frau L. möchte unbedingt arbeiten und auch die deutsche Sprache lernen. Allerdings hat sie bisher keinen Krippen- oder Kitaplatz für ihren zweieinhalbjährigen Sohn. Frau N. wird zudem weiterhin massiv von ihrem Ex-Partner bedroht. Ihr Gewaltschutzantrag wird nach Auslaufen verlängert. Die Betroffene hat derzeit keinerlei Einkommen und ist auf Schutz und Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen. Ein Hilfeplan wurde entwickelt. Das pädagogische Personal des Frauenhauses kümmert sich um die Integration des Kindes in eine Kita im Einzugsgebiet und dessen Stabilisierung. Mit der Bewohnerin wird traumafachspezifisch gearbeitet. Das Schutzbedürfnis vor dem Ex-Partner lässt derzeit keinen Auszug in eine eigene Wohnung zu.

Obdachlosigkeit verhindern – längerer Frauenhausaufenthalt notwendig

Frau S. und ihre drei Kinder lebten in einem Frauen- und Kinderschutzhaus und hatten bereits eine Wohnung gefunden und angemietet, um dorthin umzuziehen. Kurz vor dem geplanten Auszug kam es jedoch zu einem Wasserschaden in der Wohnung, der sie unbewohnbar machte.

Um die Familie nicht ohne Unterkunft zurückzulassen, wurde entschieden, dass sie so lange im Frauenhaus bleiben darf, bis der Schaden behoben und die Wohnung beziehbar ist. Für den zusätzlichen Monat, den die Familie im Frauenhaus verbrachte, wurden die Kosten jedoch nicht erstattet, da das Jobcenter bereits die Miete für die Wohnung übernommen hatte und keine Doppelfinanzierung möglich sei.

Kostenübernahme statt Rückkehr ins Herkunftsland

Für Frau S. läuft derzeit ein Härtefallantrag bei der Ausländerbehörde über ihren eigenen Aufenthalt sowie den ihres Babys. Da die aufgenommene Frau und ihr Baby zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung lediglich ein Visum für Familiennachzug besaß, konnte kein Termin zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels stattfinden und sie ist daher nicht bürgergeldberechtigt, was Voraussetzung für die Finanzierung ihrer Aufenthaltskosten im Frauenhaus wäre.

Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den zukünftigen Aufenthalt der Frau müssen ihre Aufenthaltskosten finanziell überbrückt werden. Die einzige Alternative wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in ihr Herkunftsland. Dies allerdings ohne das Baby, aufgrund des geteilten Sorgerechts, da der Vater dieser Rückkehr nicht zustimmt.