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Verbesserter Mietrechtsschutz für soziale Träger

Das Mietrechtsanpassungsgesetz trat zum 1. Januar 2019 in Kraft und regelt die Anwendbarkeit von Vorschriften des Wohnraummietrechtes zum Kündigungsschutz, zum Verbot der Befristung, zur Mieterhöhung u.a. auf die Mietverträge von sozialen Trägern. In der anliegenden Datei erhalten Sie nähere Informationen zu den neu geregelten Schutzvorschriften.

Das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)“ ist zum 1.1.2019 in Kraft getreten, nachdem es am 21.12.2018 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war.

Zum Gesetzestext neu hinzugefügt wurde u.a. in § 578 BGB Absatz 3 eine Regelung zum Schutze solcher Mietverhältnisse, die eingegangen werden, um angemietete Räume aus vornehmlich sozialem Interesse, Personen zu Wohnzwecken zu überlassen. Bisher sind solche Mietverhältnisse ohne Grund kündbar und nach dem Urteil des BGH tritt bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch nicht nach § 565 BGB der Vermieter in das Mietverhältnis mit dem Dritten ein. (Siehe hierzu auch der Praxisleitfaden „Soziale Träger in den Rollen als Mieter und Vermieter“)

Um solche Mietverhältnisse sowie die Personen der entsprechenden Wohnungen zu schützen, wird die Anwendbarkeit von Vorschriften des Wohnraummietrechts zum Kündigungsschutz, zur Mieterhöhung, zur Befristung, zum Vorkaufsrecht und zur Kündigungsbeschränkung auf gewerbliche Mietverhältnisse über Räume, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege angemietet werden, erweitert.

Die vollständige Fachinformation findet sich in der Anlage.

190125_Fachinfo_MietAnpG.pdf190125_Fachinfo_MietAnpG.pdf