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Verlängerung der Corona Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen bis Ende August 2022

Der Bundestag hat am 7.9.2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis Ende August 2022 verlängert.

Diese Verlängerung findet sich etwas versteckt im Aufbauhilfegesetz 2021 in Artikel 15.

§ 7 des GesRuaCOVBekG wird in den Absätzen 1 bis 3 ersetzt durch die Verlängerung "bis einschließlich 31. August 2022".

§ 7 Abs. 5 heißt künftig: "§ 5 ist nur anzuwenden auf

1. bis zum Ablauf des 31.8.2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie

2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31.8.2022 stattfinden".

Mitgliederversammlungen können damit bis Ende August 2022 digital oder hybrid stattfinden, auch wenn die Satzung keine entsprechende Regelung enthält.