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Verlängerung der umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelung nach § 4 Nr. 18 UStG

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nach § 4 Nr. 18 UStG.

Im Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium eine umsatzsteuerliche Billigkeitsregelung für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 herausgegeben.

Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Dabei können auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt, als umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG gelten.

Mit Schreiben vom 3.12.2021 (Gz.: III C 3 - S 7130/20/10005:015) werden diese Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.