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Verordnung sieht Wohngelderhöhung zum 1.1.2025 vor

Der Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes aus dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sieht Erhöhungen beim Wohngeld entsprechend der Inflation und steigender Wohn,- und Wohnnebenkosten vor.

Die Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes setzt als Regierungsverordnung die Anpassung des Wohngeldes an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung (sog. Dynamisierung) um, die durch das Wohngeldstärkungsgesetz in § 43 WoGG zum 1. Januar 2020 eingeführt worden ist. Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 WoGG soll zum 1. Januar 2025 die zweite Fortschreibung erfolgen. Das Verfahren zur Anpassung ist im Wohngeldgesetz (WoGG) festgeschrieben. Demnach basiert die – alle zwei Jahre erfolgende - Fortschreibung der Wohngeldsätze auf der allgemeinen Preisentwicklung gemäß Verbraucherpreisindex vom Statistischen Bundesamt (Inflationsrate) und einem Teilindex, bestehend aus den Komponenten Steigerung der Nettokaltmieten und Wohnungsnebenkosten.  

Eine regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes ist notwendig, damit die Entlastungswirkung und damit die Leistungsfähigkeit als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik erhalten bleibt. Ziel der Anpassung ist zum einen, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der bisherigen Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2023. Zum anderen soll vor dem Hintergrund nominal steigender Einkommen und Wohnkosten das zwischenzeitliche „Herauswachsen“ von Haushalten aus dem Leistungsbereich des Wohngeldes auf ein Minimum reduziert werden.

Eine Kabinettbefassung zur FortschreibungsVO ist für den 21. August 2024 vorgesehen. Da das Wohngeld je zur Hälfte von Bund und Ländern gezahlt wird, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates (geplant für den 27. September 2024). Die Fortschreibung des Wohngeldgesetzes soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.