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Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht

Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 14. Januar 2021 kurz nach dem Bundestag der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung einstimmig zugestimmt, die das Bundeskabinett am 11. Januar 2022 beschlossen hatte. Grundlage hierfür war der MPK-Beschluss vom 07. Januar 2022.

Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass die Bundesregierung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen vorsehen kann. Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung hat die Bundesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Verordnungen halten zudem für die Länder die Möglichkeit offen, selbst (weitere) Ausnahmen vorzusehen. Die beiden Verordnungen treffen ebenso Aussagen darüber, wer als geimpfte bzw. genesene Person gilt.

Mit der jüngsten Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung wurden die nachfolgenden Punkte umgesetzt:

  1. Impfnachweis: Der Impfnachweis muss den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut  veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen, können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.
     
  2. Genesenenstatus: Gemäß der Änderungsverordnung weist das Robert Koch-Institut aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss. Ein Genesenennachweis wird mit Wirkung vom 15.01.2022 nach 28 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wurde vom RKI auf 90 Tage begrenzt.
     
  3. Allgemeine Isolations- und Quarantäneregelungen: Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach 10 Tagen. Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach 7 Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“. Bund und Länder haben vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die a) einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, b) deren 2. Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, c) deren Infektion nicht länger als 3 Monate zurückliegt oder d) die genesene Personen mit zusätzlicher Impfung sind, von der Quarantäne ausgenommen werden. Für Schüler*innen sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach 5 Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.
     
  4. Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene: Künftig werden auch die Länder bei entsprechender Empfehlung des RKI für bestimmte Geimpfte und Genesene (wie z. B. für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festlegen können.
     
  5. Verkürzte Isolation: Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen ausschließlich durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wiederaufnehmen, sofern sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Die Verordnung ist am 15. Januar 2022 in Kraft getreten. Der Verordnungstext ist der Fachinformation sowohl in der im Bundesanzeiger ausgefertigten als auch in der Begründungsfassung als Anlage beigefügt.