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Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung - SchAusnahmV) beschlossen

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 zugestimmt.

Die Verordnung sieht bundesweite Erleichterungen und Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen für Geimpfte und Genesene vor, insbesondere auch im Zusammenhang von Besuchen in Einrichtungen.

Dies ist ein entscheidender Schritt in die richtige Richtung, für den sich der Verbandsrat des Paritätischen Gesamtverbandes in seinem Positionspapier zur Corona-Pandemie ausgesprochen hatte. Weitere Schritte zur effektiven Pandemiebekämpfung bleiben nötig, damit die Grundrechtseinschränkungen zurückgenommen werden können.

Zu den beschlossenen Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genese Personen gehören insbesondere:

  • Kein Nachweis eines Negativtests erforderlich (z.B. Teilnahme am Präsenzunterricht, Einkäufe, Fußpflege, Besuche von Gärten)
  • Sie zählen bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder Sportausübung nicht mit. Zu den privaten Zusammenkünften in diesem Sinne zählen auch die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und der Besuch in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wenn die teilnehmenden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher geimpft oder genesen sind.
  • Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten für sie nicht.
  • Die Quarantänepflicht entfällt, wenn sie aus Corona-Risikogebieten zurückkehren oder im Kontakt mit Corona-Infizierten waren.


Die Vorgaben zum Tragen einer Schutzmaske oder zum Abstandhalten im Rahmen von Hygieneschutzkonzepten gelten weiterhin auch für Geimpfte und Genesene, weil dies zu einer geringeren Verbreitung des Virus beiträgt.

BAnz AT 08.05.2021 V1-2.pdf