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Virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen - neuer § 32 BGB

Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen ist am 20.3.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist seit dem in Kraft.

Vereine können ab dem 21. März 2023 auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem kann durch Beschluss der Mitglieder auch zu rein virtuellen Versammlungen einberufen werden, ohne dass es hierfür einer Satzungsgrundlage bedarf.  

Der Bundestag hat einen geänderten Gesetzesentwurf des Bundesrates (Drs. 20/ 5585) am 9.02.2023 beschlossen. Er ist im Bundesgesetzblatt vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 72) veröffentlicht.

In § 32 BGB ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden. Dieser lautet:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Die während der Corona-Regelung geltenden Ausnahmeregelungen zu virtuellen Mitgliederversammlungen sind seit dem 1.9.2022 nicht mehr in Kraft, so dass es notwendig wurde, die Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen gesetzlich zu regeln.