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Weitere Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert

Mit einem aktuellen Gesetzesbeschluss zur Covid-19-Pandemie sind weitere Regelungen getroffen worden, die das Kurzarbeitergeld als „beschäftigungssichernde Brücke“ bis zum Ende des ersten Quartals 2022 bauen und besonders belasteten Branchen und ihren Beschäftigten (z. B. Gastronomie oder Einzelhandel) helfen sollen.

Corona-bedingte Sonderregeln für ein erhöhtes Kurzarbeitergeld und die Möglichkeit, während der Kurzarbeit anrechnungsfrei in einem Minijob hinzuverdienen zu können wurden bis zum 31. März 2022 verlängert. 
Erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten. Mit diesen Regelungen wird der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden war, bis zum 31. März 2022 verlängert. Zum anderen wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2022 auf  Beschäftigte ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Kurzarbeit und Minijob: Die vorübergehende Möglichkeit für Beschäftigte, während der Kurzarbeit in einem Minijob anrechnungsfrei hinzuverdienen zu können, wird bis zum 31. März 2022 verlängert.

Das Bundeskabinett hatte bereits zuvor beschlossen, bestimmte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. März zu verlängern:

Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes: 
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Zugangserleichterungen: Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt bei 10 Prozent. 
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. 
Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 möglich. 

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen: 
Den Arbeitgebern können die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge weiterhin bis Ende März 2022 in Höhe von 50 Prozent erstattet. Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können ihnen erstattet werden, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an beruflicher Weiterbildung teilnehmen. Zudem sind auch Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen zuschussfähig. 

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung