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Weitere Steigerungen des Mindestlohns in der Pflege beschlossen

Die Pflegekommission hat eine Empfehlung für weitere Steigerungen des Mindestlohns in der Pflege beschlossen. Um eine möglichst lange Planungssicherheit für die Dienste und Einrichtungen in der Pflege zu gewährleisten, wurde eine Laufzeit bis zum 30. April 2020 vereinbart.

Der Pflegemindestlohn wird nach der Empfehlung zunächst zum 1. Januar 2018 von 10,20 auf 10,55 Euro (West + Berlin) bzw. von 9,50 auf 10,05 Euro (Ost) steigen.

Anschließend steigt er

zum
auf
EUR West + BerlinEUR Ost
01.11.1710,209,50
01.01.1810,5510,05
01.01.1911,05 10,55
01.01.2011,3510,85


Um quartiersnahe Betreuungsangebote zu sichern, empfiehlt die Kommission darüber hinaus, die Bereitschaftsdienste neu zu regeln. Bereitschaftsdienste sollen demnach ab dem ersten Dienst mit einem Satz von 40 Prozent des Pflegemindestlohns bewertet werden. Als Bereitschaftsdienst gilt ein Einsatz, bei dem maximal 25 Prozent der Arbeitszeit tatsächlich in Anspruch genommen werden. Überschreitet der Bereitschaftsdienst diese Grenze oder die 64. Stunde im Monat, ist der Pflegemindestlohn zu zahlen.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt derzeit bundesweit bei 8,84 Euro pro Stunde und damit niedriger als der aktuelle Pflegemindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten in Deutschland. Abweichungen nach unten sind auf Grundlage von Tarifverträgen in einigen Branchen noch bis zum Jahresende möglich. Dies ist insbesondere der Fall für:
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich (Ost): hier liegt der Branchenmindestlohn noch bis September 2017 bei 8,75 Euro pro Stunde

- in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau: hier liegt der Mindestlohn (bundesweit) bis zum 31. Oktober 2017 bei 8,60 Euro pro Stunde.

Die neue Empfehlung der Kommission wurde vereinbart, da die derzeitige Rechtsverordnung zum Pflegemindestlohn zum 31. Oktober 2017 ausläuft.

Die Pflegekommission wurde ursprünglich vom BMAS für die Festlegung eines Pflegemindestlohns eingerichtet und besteht aus Vertretern von Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden. Es sind dabei kirchliche, kommunale und privat-gewerbliche Arbeitgeberverbände beteiligt ebenso wie kirchliche Arbeitnehmervertreter und die Gewerkschaft verdi. Die nun erzielte Empfehlung wurde auf Antrag der Caritas erarbeitet.

Die Empfehlung wurde aktuell an das BMAS übergeben, so dass hier eine entsprechende Rechtsverordnung ausgearbeitet werden kann. Sobald diese veröffentlicht wurde, erlangt die Empfehlung Rechtsgültigkeit.