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Wichtige Neuerungen zum Pfändungsschutzkonto zum 01.12.2021

Das Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) stellt sicher, dass Menschen, die überschuldet sind auch während einer Kontopfändung über pfändungsgeschütztes Einkommen verfügen können und damit ihr soziokulturelles Existenzminimum sowie ihre Teilhabe am wirtschaftlichen Leben gesichert ist. Zum 01.12.2021 treten nun wichtige Neuerungen in Kraft.

Bereits im Oktober 2020 hatte der Bundestag mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG) – insbesondere in Reaktion auf einen Evaluationsbericht zum P-Konto zu diversen Praxisproblemen – Reformen beschlossen, die jetzt, zum 1.12.2021 in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.Juli (statt wie bisher alle zwei Jahre)
  • Verlängerte Ansparmöglichkeit – pfändungsgeschütztes Guthaben kann nun drei Monate (statt bislang einen Monat) übertragen werden
  • Verbesserung des Pfändungsschutzes bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos
  • Klarstellung zum Auf- und Verrechnungsverbot bei Zahlungskonten mit negativem Saldo
  • Pfändungsschutz bei Nachzahlungen (Arbeitseinkommen und Sozialleistungen)
  • Erhöhung des Grundfreibetrags bei weiteren Geldleistungen wie z.B. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Längere Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung (regelhaft 2 Jahre)
  • Neben dem Arbeitgeber oder einer ‚geeigneten Stelle‘ (im Sinne der Insolvenzordnung) sind nun auch der Sozialleistungsträger und die Familienkasse zur Ausstellung einer P-Konto-Verpflichtung verpflichtet

Offen bleibt die sog. „faktische Unterhaltspflicht“, für die mit dem PKoFoG keine gesetzliche Regelung getroffen wurde.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes wurde am 26. Novmber 2020 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54 veröffentlicht.

Die aktuelle P-Konto-Bescheinigung (gültig seit 1.7.2021) ist über die Website der AG SBV in verschiedenen Formaten herunterzuladen: https://www.agsbv.de/2021/05/neue-p-konto-bescheinigung-ab-1-7-2021/