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Entwurf eines Regelbedarfsermittlungsgesetzes veröffentlicht

Fachinfo
Erstellt von Joachim Rock

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes" vorgelegt. Die Regelbedarfe in der Grundsicherung werden aus den Ergebnissen der alle fünf Jahre, zuletzt 2018, erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes durch eine Sonderauswertung zu den Verbrauchsausgaben einkommensarmer Menschen abgeleitet. Das zugrundeliegende Verfahren hat der Paritätische aufgrund methodischer und normativer Defizite stets kritisiert, da die Regelbedarfe dadurch deutlich zu niedrig bemessen werden.

Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 sollen die Ergebnisse der aktuellen EVS-Sonderauswertung in neue Regelbedarfssätze transformiert werden. Die Regelbedarfe sollen dabei nur geringfügig angepasst werden, für Alleinlebende von aktuell 432 Euro auf 439 Euro. In Haushalten mit Partnern soll der Regelsatz von 389 auf 395 Euro pro Partner angehoben werden. Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren wird künftig ein Regelbedarf von 278 statt 250 Euro zuerkannt, bei sechs bis dreizehnjährigen soll der Regelbedarf bei 308 Euro bleiben. Vierzehn- bis siebzehnjährige Jugendliche sollen künftig einen Regelbedarf von 367 statt bisher 328 Euro zuerkannt bekommen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden ebenfalls angepasst, bei Alleinlebenden etwa von 351 auf 359 Euro. Eine weitere Anpassung kann zusätzlich im Spätsommer erfolgen, da die Entwicklung der Lohneinkommen und Lebenshaltungskosten jährlich zusätzlich berücksichtigt wird.

Mit dem neu vorgelegten Entwurf eines Regelbedarfsermittlungsgesetzes schreibt das BMAS die Fehler und Schwächen des bestehenden Verfahrens nahezu unverändert fort. Wurden höhere Unterstützungsleistungen in der Krise durch das BMAS auch mit Verweis auf die kommende Regelsatzanpassung abgewiesen, belegt das nun vorgelegte Regelbedarfsermittlungsgesetz, dass die erhebliche Unterdeckung der Bedarfe grundsätzlich beibehalten werden soll.

Das Bundesministerium hat eine Frist für Stellungnahmen bis zum 21. Juli gesetzt. Der Paritätische wird dazu eine verbandliche Stellungnahme abgeben und das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch mitgestalten. Angefügt finden Sie den Referentenentwurf sowie die Anlage mit den Ergebnissen der Sonderauswertung der EVS 2018.

Anlage zum RBEG 2021_Sonderauswertungen_EVS_2018.pdfAnlage zum RBEG 2021_Sonderauswertungen_EVS_2018.pdfRBEG 2021_Referentenentwurf.pdfRBEG 2021_Referentenentwurf.pdf