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Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) passiert den Bundestag, ist aber noch nicht in trockenen Tüchern

Der Bundestag hat am 26. November 2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) beschlossen. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Neuerungen zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr, die Verlängerung des Pflege-Rettungsschirms in der Corona-Pandemie, mehr Personal in der Altenpflege und Verbesserungen im Bereich Hilfsmittelversorgung für Pflegebedürftige sowie auch Regelungen zur pandemiebedingten Anpassung von Vergütungsvereinbarungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Aber kommen die Regelungen auch schon zum 01. Januar 2021?

Der Paritätische begrüßt das Vorhaben, bis zum Jahresende 2020 noch wichtige Rechtsänderungen auf den Weg zu bringen, deren Ziel es ist, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung zeitnah und nachhaltig zu verbessern. Ob dies allerdings mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Januar 2021 gelingt ist offen, denn es wurde bekannt, dass der Bundesrat-Gesundheitsausschuss insbesondere wg. der geplanten stärkeren Finanzierung der Pandemieabwehr durch die Krankenkassen empfiehlt, zum GPVG den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Der Bundesrat wird am 18. Dezember 2020 über das Gesetz und die Empfehlungen seines Gesundheitsausschusses beraten.

Zu wichtigen Regelungen im Einzelnen:

Artikel 1 - Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Pandemiebedingte Anpassung von Vergütungsvereinbarungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen:

Die Ergänzung in den §§ 111 und § 111c SGB V, dass Krankenkassen und die Träger der zugelassenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ihre Vergütungsvereinbarungen vom 01.10.2020 bis zum 30.03.2021 anpassen, um den pandemiebedingten Veränderungen im täglichen Leistungsgeschehen Rechnung zu tragen, wird grundsätzlich begrüßt. Aufgrund des für die Rehabilitationseinrichtungen zu erwartenden organisatorischen und zeitlichen Aufwandes bei der Verhandlung der Vergütungsanpassung wäre es wünschenswert, wenn pauschale und leistungsgerechte Zuschläge zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und den Spitzenverbänden der Kostenträger vereinbart werden können.

Artikel 3 - Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Neue Modellvorhaben des GKV-SV:

§ 8 Absatz 3a SGB XI

Der Paritätische begrüßt nachdrücklich, dass das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) vereinbarte Modellprojekt zur Erweiterung der Versorgungsverantwortung von Pflegekräften i.S. der Kompetenzen einer APN (Advanced Practise Nurse) aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung in Höhe von 3 Mio. Euro finanziert werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung fördert somit neben den bestehenden Modellvorhaben nach § 8 Absatz 3 (Möglichkeit der Erprobung personenbezogener Budgets sowie neuer Wohnkonzept; Förderung der Mehrkosten für Pflegebedürftige wie z.B. erhöhtes Pflegegeld, pauschalierte Pflegesätze) die Entwicklung attraktiver und innovativer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche für Pflegefachpersonen, auch sektorenübergreifend. Durch die Entwicklung und Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen soll ermittelt werden, ob sich die Versorgung pflegebedürftiger Personen sowie die Arbeitszufriedenheit des Personals in Pflegeeinrichtungen durch innovative Versorgungsansätze maßgeblich verbessern und ggf. zur Einsparung von Kosten für das Gesundheitswesen beitragen. Der Einsatz von zusätzlichem Personal in Pflegeeinrichtungen und die dadurch entstehenden Personalkosten bei der Durchführung von Modellprojekten können in das Fördervolumen einbezogen werden.

§ 8 Absatz 3b SGB XI

Im Rahmen dieses Modellprogramms werden zur Umsetzung der Ergebnisse aus dem Personalbedarfsbemessungsprojekt nach § 113c SGB XI ab dem Jahr 2021 Konzepte für eine veränderte Aufgabenverteilung mit begleitenden Maßnahmen der Organisations- und Personalentwicklung sowie Maßnahmen der Digitalisierung und des Technikeinsatzes für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt. Diese Konzepte sollen in einer begrenzten Zahl vollstationärer Pflegeeinrichtungen erprobt werden. Die am Modellprogramm teilnehmenden vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen bei der Erprobung eine Personalausstattung erhalten, die sich am Algorithmus 1.0 des Personalbemessungsinstruments nach dem Abschlussbericht im Projekt orientiert. Der Personalmehrbedarf der am Modellprogramm teilnehmenden Pflegeeinrichtungen wird aus dem Modellprogramm finanziert. Die Erprobung soll unter Einbeziehung der Kriterien der Mitarbeiterzufriedenheit und der Qualität der Versorgung evaluiert werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation soll das Personalbemessungsinstrument (Algorithmus 1.0) angepasst und ein Algorithmus 2.0 empfohlen werden. Für eine flächendeckende Verbreitung und Umsetzung der erprobten Konzepte in allen vollstationären Einrichtungen soll zudem die Entwicklung eines Implementationskonzeptes (z. B. Multiplikatorenschulungen) finanziert werden.

Um die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne der Empfehlungen des Abschlussberichts im Personalbedarfsbemessungsprojekt zu unterstützen, sollen aus dem Modellprogramm auch Maßnahmen für ambulante Pflegeeinrichtungen finanziert werden. Dadurch sollen neue Modelle der Arbeitsorganisation für eine wohnortnahe ambulante pflegerische Versorgung mit einem veränderten, kompetenzorientierten Personalmix etabliert werden.

Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen werden für das Modellprogramm bis zu 12 Millionen Euro im Zeitraum von 2021 bis 2024 aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung dieser Projekte folgt den Vorschlägen aus dem Projekt nach § 113c SGB XI und der im Road-Map-Prozess formulierten Maßnahmen, wobei dieser gegenwärtig noch nicht beschlossenen wurde. Allerdings ist sehr enttäuschend, dass die Durchführungsverantwortung dem GKV übertragen wird. Wir hatten gefordert, dass – wie bisher auch – den Vertragspartnern oder dem Qualitätsausschuss die Verantwortung übertragen wird. Den Leistungserbringerverbänden bleibt nun maximal die Mitwirkung auf Beiratsebene. Dies halten wir angesichts der bisher geleisteten Kraftanstrengungen durch die Spitzenverbände der Einrichtungsträger für vollkommen unangemessen und nicht zielführend.

Nachjustierung am Pflegestellen-Förderprogramms nach § 8 Absatz 6 SGB XI:

Durch die Änderungen in § 8 Absatz 6 Satz 4 wird die Wartefrist zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegehilfskräften zugunsten der Einrichtungsträger aufgehoben. Entsprechend entfällt auch der Nachweis zur Einhaltung dieser Wartefrist, weshalb auch Satz 8 angepasst wird. Gleichzeitig soll es den Pflegeeinrichtungen angesichts der kritischen Arbeitsmarktsituation für examinierte Pflegefachkräfte ermöglicht werden, den Vergütungszuschlag auch für weitere Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich zu erhalten. Dies können zum Beispiel Altentherapeutinnen, Altentherapeuten, Heilerzieherinnen, Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen, Heilpädagogen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeutinnen und Sozialtherapeuten sein. Diese weiteren zusätzlichen Fachkräfte unterstützen insgesamt die Pflegefachkräfte in den Pflegeeinrichtungen, was damit zu einer weiteren Entlastung im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege beiträgt. Aus unserer Sicht darf dieser Vorgang allerdings kein Präjudiz dafür sein, dass die Kompetenzen von Pflegekräften ausgehöhlt werden.

Die seinerzeit in der Orientierungshilfe etablierte Meldeverpflichtung, die sich als einfaches und bürokratiearmes Mittel im Verfahren – jedenfalls nach Aussage des Gesetzgebers – bewährt hat, wird nun zur Klarstellung als Voraussetzung für die fortlaufende Auszahlung des Zuschlages gesetzlich in § 8 Abs. 6 Satz 7 SGB XI aufgenommen. Nach den geltenden Vergütungszuschlags-Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen ist bereits eine Bestätigungsmeldung zum Bescheid erstmals zum 15. März 2021 an die zuständige Pflegekasse zu senden, wenn die Einrichtung einen vorläufigen Zahlungsstopp vermeiden will.

Hilfsmittelempfehlung:

Die Entfristung der Regelung in § 18 SGB XI, dass im Rahmen der Begutachtung vom Medizinischen Dienst (MD) empfohlene Hilfsmittel keiner ärztlichen Verordnung mehr bedürfen, wird ausdrücklich begrüßt.

Entscheidungsfristen für Pflegekassen:

Die Einführung einer Genehmigungsfiktion im neuen § 40 Absatz 6 SGB XI bei nicht rechtzeitig erfolgter Entscheidung der Pflegekasse über die Gewährung von Pflegehilfsmitteln oder Zuschüssen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (drei Wochen ab Antragseingang, oder fünf Wochen bei Beteiligung bspw. des MD), wird ausdrücklich als Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens begrüßt.

Nach weiteren Änderungen des § 40 SGB XI liegt es im Ermessen der Pflegekasse, durch Pflegefachkräfte des MD die Erforderlichkeit von Pflegehilfsmitteln oder wohnumfeldverbessernden Maßnahmen überprüfen zu lassen.

Digitalisierung in der Pflegehilfsmittelversorgung und der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen:

Die Änderungen in § 78 SGB XI sind im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 139 SGB V Hilfsmittelverzeichnis zu sehen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis im digitalen Bereich soll allerdings alle 3 Jahre und nicht, wie auch das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V, regelmäßig fortgeschrieben werden. Neben den Pflegehilfsmitteln sollen künftig auch digitale Technologien im Bereich der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen für pflegebedürftige Menschen ausdrücklich förderfähig sein. Dies berücksichtigend, beschließt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens alle drei Jahre, erstmals bis zum 30. September 2021, Empfehlungen.

Finanzierung von 20.000 zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen:

Mit dem in den erweiterten §§ 84 und 85 SGB XI geregelten Pflegehilfskraftstellenprogramm (Finanzierung von 20.000 zusätzlichen Stellen) wird u.a. ein erster wichtiger Schritt hin zur Umsetzung des Personalbemessungsinstruments nach § 113c SGB XI im vollstationären Pflegebereich in Angriff genommen. Aus Sicht des Paritätischen ist zu begrüßen, dass die vollstationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Kurzzeitpflege auf Antrag die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Pflegehilfskräfte finanziert zu bekommen, ohne dass dies zu einer finanziellen Mehrbelastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen führt. Das im § 84 angehängten neuen Absatz 9 geregelte Verfahren für die Zahlung des Vergütungszuschlages greift das bereits etablierte Verfahren der Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 SGB XI auf.

Für die weiteren Regelungen zur Umsetzung werden dem § 85 SGB XI die Absätze 9 – 11 angefügt:

  • Mit § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 SGB XI wird insbesondere festgelegt, auf welcher Grundlage die Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal vereinbart werden können: Finanziert werden Stellen für Pflegehilfskräfte mit einer abgeschlossenen 1-jährigen nach Landesrecht geregelten Ausbildung (Qualitätsniveau 3) oder wenn sie diese Ausbildung begonnen haben. Darüber hinaus werden auch Stellen für Pflegehilfskräfte ohne eine entsprechende Ausbildung finanziert (Qualitätsniveau 1 und 2), wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren eine Ausbildung beginnen, die die von der Arbeits- ­und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz-und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz. AT 17.02.2016 B3) erfüllen (ebenfalls Qualifikationsniveau 3) – es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist (z. B. fehlende Ausbildungsplätze in zumutbarer Entfernung, Ausscheiden der für die Ausbildung vorgesehenen Pflegehilfskraft). Im Gesetzesentwurf waren indes noch drei Jahre beim Ausbildungsbeginn vorgesehen. Hier ist also die Flexibilität nochmal eingeschränkt worden und es muss ausdrücklich hervorgehoben werden, dass auch für alle noch vorzunehmenden Qualifikationen die Vorgaben der ASMK und GMK für die Helferausbildung gelten. Offen bleibt, ob und wenn ja welche Qualifikationen für das Qualitätsniveau 1 und 2 (übergangsweise) hinreichend sein sollen. Dies wird evtl. im Roadmapprozess der Konzertierten Aktion Pflege vereinbart werden. Nachdem im Referentenentwurf das Pflegehilfskraftstellenprogramm aufgrund der alleinigen Qualifizierungsstrategie von Pflegehilfskräften mit Basiskursen o.Ä. (Qualitätsniveau 2) noch unter seinen Möglichkeiten blieb, schießt nun die alleinige Qualifizierungsstrategie von 1- u. 2- jährig nach Landesrecht ausgebildeten Pflegehilfskräften (Qualitätsniveau 3) über das Ziel hinaus. Es wurde versäumt, hier stärker die derzeitigen knappen Kapazitäten für diese Pflegehilfskraftausbildungen zu berücksichtigen. Der Paritätische hatte sich dafür eingesetzt, dass für einen längeren Zeitraum beides möglich sein muss, nämlich über das Pflegehilfskraftstellenprogramm Personal einzustellen, welches sowohl nach Qualitätsniveau 2 als auch 3 qualifiziert wird, oder eben bereits über dieses Qualitätsniveau verfügt.
  • § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 SGB XI regelt den Umfang der Stellenanteile von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten. Demnach führt die Regelung in einer stationären Pflegeeinrichtung mit 71 Bewohner*innen entsprechend der statistischen Verteilung der Pflegegrade zu einem Assistenzkräfteaufwuchs von 1,9 Mitarbeitenden.
  • Notwendige Ausbildungsaufwendungen, die nicht von anderer Stelle finanziert werden, sind nach § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 SGB XI berücksichtigungsfähig. Dazu kann bei Pflegehilfskräften, die eine 1- oder zweijährige Ausbildung im Sinne von Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 durchlaufen, auch die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft vorher mindestens insgesamt ein Jahr beruflich tätig war. Als Ausbildungsaufwendungen, die von anderer Stelle finanziert werden, gelten insbesondere Förderungen der beruflichen Aus-und Weiterbildung nach dem SGB III, die Finanzierung der Ausbildungsvergütung nach § 82a Absatz 2 SGB XI sowie die Finanzierung der Ausbildungsvergütung über ein landesrechtlich geregeltes Umlageverfahren. Das Nähere wird vom GKV-Spitzenverband nach § 85 Absatz 10 Satz 2 festgelegt. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann dieses Pflegehilfskraftpersonal über den Vergütungszuschlag weiterfinanziert werden.
  • § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 SGB XI regelt, dass Die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemes­sung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI berücksichtigt werden können.
  • Wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 SGB XI ist, dass es sich um zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal handelt, dass über das von der Pflegeeinrichtung nach der bestehenden Pflegesatzverein­barung vorzuhaltende Personal hinausgeht (85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5). Dieser Personalaufwuchs kann insbesondere durch Neueinstellung, Neubesetzung oder über Stellenaufstockung erfolgen. Allen in der Einrichtung versorgten Pflegebedürftigen erwächst damit ein Anspruch auf Pflege- und Betreuungsleistungen im Umfang dieses Stellenzuwachses (analog § 8 Absatz 6 SGB XI). Bewährte vergütungsrechtliche Verfahrensvorgaben aus § 85 Absatz 1 bis 7 sollen im Übrigen in den Verhandlungen entsprechend zur Anwendung kommen. Die landesspezifischen Vorgaben zur Personalausstattung einschließlich der ordnungsrechtlichen Fachkraftquoten der Landesheimrechte bleiben von diesem zusätzlichen Personalstellenförderprogramm unberührt.
  • Neben Berichtspflichten des GKV regelt § 85 Absatz 10 SGB XI, dass dieser im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach § 85 Absatz 9 XI in Verbindung mit § 84 Absatz 9 SGB XI, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 SGB XI sowie für seinen Bericht festlegt. Im Gesetzgebungsverfahren haben wir vergebens darauf hingewiesen, dass unserer Ansicht nach die Sozialhilfeträger hier keine Rolle spielen kann.
  • § 85 Absatz 11 SGB XI regelt bis zur Vereinbarung des Vergütungszuschlages ein vereinfachtes Mitteilungsverfahren, mit dem keine Verhandlung verbunden ist. Vielmehr ermittelt die vollstationäre Pflegeeinrich­tung den Vergütungszuschlag und teilt die wesentlichen Ausgangsdaten für die Berechnung des Vergütungsschlages (nach § 84 Absatz 9 SGB XI) den nach § 85 Absatz 2 SGB XI als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern mit:
  1. die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
  2. die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 SGB XI auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach 1. berechnet werden,
  3. die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
  4. die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c SGB XI verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
  5. die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat.


Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung befinden ohne schuldhaftes Zögern über mögliche Beanstandungen dieser Ausgangsdaten. In der Begründung wird explizit auf das Verfahren zur Überleitung der Pflegesätze nach § 92f SGB XI in der Fassung vom 1. Januar 2016 rekurriert. Der Vergütungszuschlag kann erst berechnet werden, nachdem etwaige Beanstandungen behoben sind.

Für das vereinfachte Verfahren ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der GKV-SV im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitzustellen hat und das mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen ist. Im Augenblick gibt es diesbezüglich noch keine Reaktion des GKV, aber das Gesetz ist auch noch nicht abschließend im Bundesrat behandelt worden und folglich nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Über zum 01. Januar 2021 rückwirkende Erstattungen, falls die Beantragung nicht mit dem bezeichneten Formular zum Jahresbeginn erfolgen kann, gibt es derzeit noch keine Abstimmungen aus Bundesebene. Eine formlose und unter Berücksichtigung der o.g. Ausgangsdaten vorgenommene Beantragung erscheint denkbar, ist aber ebenso nicht auf Bundesebene abgestimmt. Wir informieren zeitnah über das weitere Prozedere.

Die vorläufige Verfahrensweise soll im Rahmen der nächsten Pflegesatzverhandlung durch eine Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 SGB XI abgelöst werden. Dies kann aber auch losgelöst davon erfolgen. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 SGB XI nachzuweisen.

Sonderregelungen für SGB XI-Pflege-Beratungsbesuche:

Zusätzlich wurde für die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in § 148 SGB XI geregelt, dass diese rückwirkend zum 01. Oktober 2020 und bis zum 31.03.2021 auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden können, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht und die Datensicherheit gewährleistet ist. Damit erfolgt eine lückenlose Verlängerung der Befristung über den 30. September 2020 hinaus. Auf Pflegebedürftige, die keine Hausbesuche wünschen, wird mit der neuen Übergangsregelung explizit Rücksicht genommen. Statt einer Beratung in der eigenen Häuslichkeit erhalten sie die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik abzurufen. Entsprechende Sonderregelungen müssen nun ggf. mit den Landesverbänden der Pflegekassen der Pflegekassen in den Bundesländern – sofern noch nicht geschehen – vereinbart werden.

Pflege-Rettungsschirm bis zum 31. März 2021 verlängert:

Mit dem GPVG wurde die Verlängerung der coronabedingten Sonderregelungen des § 150 SGB XI bis zum 31. März 2021 beschlossen. Dies gilt beispielsweise für die Kostenerstattungsregelungen, über die stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattet bekommen können. Im Weiteren ist nun die Anpassung der Antragsunterlagen für die Rettungsschirme erforderlich, über die gesondert informiert wird. Auch die Entlastung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen (Pflegeunterstützungsgeld) wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Dazu wurde in § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 die Angabe „31. Dezember 2020“ jeweils durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

Artikel 4b - Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

Aufgrund des sich fortsetzenden Infektionsgeschehens und der andauernden COVID-19-Pandemie werden auf Antrag im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auch weiterhin Kalendermonate bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts durch das Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben außer Betracht gelassen, in denen das Einkommen zum Beispiel infolge von Kurzarbeit abgesenkt war. Der Zusammenhang des geringeren Arbeitsentgelts mit der COVID-19-Pandemie wird weiterhin vermutet. Die Verkürzung der Ankündigungsfrist auf zehn Arbeitstage in Textform wird verlängert und gilt für Familienpflegezeit, die spätestens am 1. März 2021 gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wird. Verlängert wird zudem die Regelung wonach die oder der Beschäftigte das Recht hat, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer beendeten Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit kann längstens bis zum 31. März 2021 in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes.

Zudem wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Familienpflegezeit beendet ist, verlängert und eine mehrfache Inanspruchnahme während der Pandemie ermöglicht (Bis 31. März 2021). Damit haben Beschäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht genutzte Monate in Anspruch zu nehmen, wenn sich Pflegearrangements aufgrund der Pandemie ändern.

Artikel 4c - Änderung des Pflegezeitgesetzes

Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. März 2021 bestehen. Es wird abweichend von der Regelung des § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch auf die Bestimmung des § 150 Absatz 5d Satz 1, 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, wonach das Pflegeunterstützungsgeld bei coronabedingten Versorgungsengpässen für bis zu zwanzig Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann, unabhängig davon, ob eine akute Pflegesituation im Sinne von § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes vorliegt. Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen (s.o.). Die Familienpflegezeit muss spätestens zum 31. März 2021 enden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit. Die Pflegezeit muss spätestens zum 31. März 2021 enden.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Familienpflegezeit beendet ist, wird verlängert und eine mehrfache Inanspruchnahme während der Pandemie ermöglicht (bis 31. März 2021). Damit haben Beschäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht genutzte Monate in Anspruch zu nehmen, wenn sich Pflegearrangements aufgrund der Pandemie ändern.

Ausblick

Ist das Inkrafttreten des GPVG zum 01. Januar 2021 gefährdet? Dies kann vor dem 16. Dezember 2020, dem Datum der nächsten Bundesratssitzung, noch nicht abschließend beurteilt werden. Wie Eingangs dargestellt, empfiehlt der Bundesrat-Gesundheitsausschuss dem Bundesrat, beim o. g. Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss anzurufen und begründet dies insbesondere mit der geplanten, stärkeren finanziellen Beteiligung der Krankenkassen im Rahmen der Pandemieabwehr. Zur Lösung regen die Länder mehrheitlich u.a. einen deutlich größeren Bundeszuschuss an.

Zum Hintergrund: Um nach der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu gewährleisten und die Beiträge weitestgehend stabil zu halten, soll der GKV nach dem GPVG im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro erhalten. Außerdem sollen aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt werden. Um die Zusatzbeitragssätze zu stabilisieren soll das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven ausgeweitet werden.

Inwiefern der Bundesrat den Empfehlungen des Gesundheitsausschusses folgen wird, ist unklar. Sollte er dies allerdings tun, wäre das Inkrafttreten des Gesetzes, das ursprünglich für den 01. Januar 2021 vorgesehen war, zunächst verschoben – auch wenn das Gesetz als zustimmungsfrei eingestuft ist.

GPVG_Beschlussempfehlung_G-Ausschuss-BT.pdfGPVG_Beschlussempfehlung_G-Ausschuss-BT.pdfGPVG_BT_19-23483.pdfGPVG_BT_19-23483.pdf