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Medizinischer Rehabilitation, Reisekosten

Im Rahmen des Hebammenreformgesetzes ist eine Klarstellung bei den Reisekosten im Falle einer Mitnahme von Pflegebedürftigen bei einer stationären medizinischen Rehabilitation für pflegende Angehörige geplant.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Hebammenreformgesetzes vorgelegt. Mit dem Gesetz soll auch eine Anpassung bzw. Klarstellung bei der Übernahme von erforderlichen Reisekosten bei einer stationären medizinischen Rehabilitation für pflegende Angehörige vorgenommen werden. Demnach sollen die Kranken- und Pflegekassen bei einer stationären medizinischen Rehabilitation für pflegende Angehörige auch die Reisekosten für die Pflegebedürftigen im Falle ihrer Mitnahme übernehmen. Die Regelung ergänzt laut Begründung zum Gesetz die durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bestimmten Ansprüche, dass pflegende Angehörige bei einer stationären Rehabilitation auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen haben, wenn diese in derselben Einrichtung oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. Die Anpassung erfolgt im Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 60 Absatz 5 SGB V.

Geplante Zeitschiene:

2./3. Lesung Bundestag: Oktober 2019

2. Durchgang Bundesrat: November 2019

Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Januar 2020

Der Gesetzentwurf ist im Anhang beigefügt.


Hebammenreformgesetz_-_BT1.pdf