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Referentenentwurf SGB IX

Am 25.03.2020 fand die Anhörung im BMAS zum Referentenentwurf bezogen auf Änderungen im SGB IX und anderen Rechtsvorschriften statt.

Zu dieser Anhörung waren ausschließlich die Interessenverbände für Menschen mit Behinderungen und für Leistungserbringer eingeladen. Die Anhörung der Träger der Eingliederungshilfe (Länder und kommunale Spitzenverbände) fand unabhängig davon am Nachmittag desselben Tages statt. Insofern fehlte bei der Anhörung ein wichtiger Diskurs.

Zu Beginn der Anhörung entschuldigte sich das BMAS für die kurze Fristsetzung für Stellungnahmen auf Grund interministerieller Abstimmungen und betonte, dass weitere Verzögerungen den folgenden Zeitplan und das Inkrafttreten ab 01.01.2020 gefährdet hätten.

10. oder 17. 04.2019         Kabinettsbeschluss

Mai 2019                            \tBundesrat

September 2019                Bundestag

November 2019              \tVerabschiedung

Inkrafttreten                      \t01.01.2020

Des Weiteren betonte das BMAS, dass der Gesetzentwurf keine Leistungsverbesserungen bzw. materiellen Veränderungen beinhaltet. Im Wesentlichen handelt es sich um Korrekturen, Klarstellungen und redaktionelle Ergänzungen. Allerdings stehen für das BMAS Leistungsverbesserungen wie Entfristung der Fördermittel des Bundes für die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und das Budget für Ausbildung weiterhin auf der politischen Agenda.

Zu Beginn der Beratung wurden Anpassungs- bzw. Korrekturbedarfe  im Kinder- und Jugendhilferecht vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) an Hand einer Tischvorlage erläutert.  

Im Wesentlichen konzentrierten sich Beratung auf folgende Aspekte

1)  Andere Leistungsanbieter  Keine Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und die bevorzugten Vergabe von Aufträgen (§ 60 Abs. Nr. 7 - neu)

Das BMAS machte deutlich, dass dieser Punkt Bestandteil des Konsensverfahrens im Gesetzgebungsverfahren zum BTHG war und diese Klarstellung daher im Gesetz verbleiben wird (vgl. Stellungnahme Parität S. 1).

2) Ausdrückliche Anspruchsgrundlage für übersteigende Wohnkosten im Recht der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 5 SGB IX)

Das BMAS signalisierte, dass die Anspruchsgrundlage  "im Einzelfall" geprüft wird.

3) Freistellung des Einkommens - Erweiterung auf die Blindenhilfe  (§ 82 Abs. 6 SGB XII)

Das BMAS lehnt eine Erweiterung dieser positiven Regelung auf die Blindenhilfe ab (vgl. Stellungnahme BAGFW S. 4).  

4) Sonderregelung für Minderjährige, junge volljährige Leistungsberechtigte (§ 134 SGB IX)

Hier sieht das BMAS keinen Handlungsbedarf, auch bei den Ländern gäbe es dazu keine einheitliche Auffassung (vgl. Stellungnahme Parität S. 2).

5) Nettoprinzip - Elternbeiträge (§ 137 Abs. 3 SGB XII)

Hinsichtlich der Auswirkungen des Nettoprinzips bei den Beiträgen Dritter/Eltern sagte das BMAS eine Prüfung zu (vgl. Stellungnahme der BAGFW Seite 5).

Alle Stellungnahmen sollen in Kürze  auf der Website des BMAS veröffentlicht werden. Die Korrekturbedarfe des BMFSFJ, der Referentenentwurf sowie die Stellungnahmen des Paritätischen und der BAGFW sind zur Arbeitserleichterung im Anhang beigefügt.

20190321_ Stellungn_Paritätischen_BTHGAendG.pdf2019-03-21 Stellungnahme BTHG-Reparaturgesetz Stand 20.03.2019.pdfAnlage_RefE_SGB IX-XII-ÄndG.pdfBMFSFJ_Korrekturbedarfe.pdf