Anordnung einer Quarantäne für Mitarbeitende durch die zuständige Gesundheitsbehörde, wer bezahlt wen?
Nach einer gem. § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordneten Quarantäne bei Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und sog. Ausscheidern wird dies zum Teil mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG verbunden sein. Für durch die Quarantäne und/oder das berufliche Tätigkeitsverbot entstehende Verdienstausfälle enthält § 56 IFSG eine Entschädigungsregelung.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – längstens für sechs Wochen – die Entschädigung nach dem IfSG für die zuständige Behörde an die betreffenden Arbeitnehmer*innen auszuzahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem § 56 Abs. 2 und 3 IfSG. Sie knüpft an den Verdienstausfall an.
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen.
Ab der siebten Woche, sofern die Maßnahme länger dauert, wird die Entschädigung auf Antrag in Höhe des Krankengelds gem. 47 Abs. 1 SGB V von der zuständigen Stelle an die betreffenden Arbeitnehmer gewährt. Sie sollte zeitnah von der betreffenden Person selbst bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die Behörden halten in der Regel vorgeschriebene Antragsformulare vor und geben weitere Informationen zu besonderen Fragen.