Für welche Personen und welche Einrichtungen besteht ein Betretungsverbot?
Die Bundesregierung und die Bundesländer haben hierzu am 16. März Leitlinien vereinbart. Demnach dürfen Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI- Klassifizierung aufgehalten haben, folgende Einrichtungen nicht betreten: Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen sowie Universitäten, Schulen und Kindergärten.