Zum Hauptinhalt springen

Corona FAQ

Ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zum betrieblichen Arbeitsschutz ergreifen will?

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen.

Wenn Arbeitgeber demnach die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb umsetzen wollen, etwa indem sie eine Regelung zum Tragen von Gesichtsmasken schaffen, Desinfektionsmittelspender zur verpflichtenden Nutzung aufstellen oder Arbeitsplätze (z. B. technisch oder räumlich mit mehr Abstand) verändern wollen, muss der Betriebsrat eingeschaltet und mit ihm zunächst eine Einigung über die konkreten Maßnahmen herbeigeführt werden.

Dieses Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur insoweit, als Rahmenvorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes bestehen, die die zu treffenden Maßnahmen nicht selbst detailliert beschreiben, sondern dem Arbeitgeber noch einen Handlungs- und Ermessensspielraum belassen. Eine solche Rahmenvorschrift ist z. B. die Regelung zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (siehe auch unter I. Ziff. 2). Insoweit kann der Betriebsrat verlangen, dass eine solche Beurteilung überhaupt stattfindet und hat auch bei deren Durchführung mitzubestimmen. Die Bewertung der Ergebnisse ist dann jedoch (allein) Sache des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist aber wieder zu beteiligen, wenn es darum geht, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden, um den festgestellten Gefährdungen entgegen zu treten.

Weiterhin gehört es nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Nach Abs. 2 ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber ist außerdem nach § 89 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang u. a. mit dem Arbeitsschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

Darüber hinaus bestehen auch noch Beteiligungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 90, 91 BetrVG für die Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung.

Sofern im Betrieb daher ein Betriebsrat besteht, ist dieser vom Arbeitgeber rechtzeitig in der gebotenen Weise zu beteiligen, bevor konkrete Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes umgesetzt werden.