Zum Hauptinhalt springen

Corona FAQ

Können Arbeitgeber Arbeitnehmer*innen aus dem schon bewilligten Urlaub zurückrufen bzw. bereits genehmigten Urlaub widerrufen? Und wie verhält es sich umgekehrt bei Arbeitnehmer*innen, welche ihren Urlaub „stornieren“ möchten?

Grundsätzlich besteht kein einseitiges Rückruf- oder Widerrufsrecht des Arbeitgebers/Arbeitnehmers hinsichtlich bereits genehmigtem Urlaubs.

Ab dem Zugang der Urlaubsgenehmigungserklärung vom Arbeitgeber ist der Widerruf daher ausgeschlossen. Auch in einer Notsituation wie der derzeitigen sukzessiven Wiederaufnahme einer Vielzahl von Betriebsstätten wird es dafür in der Regel keine rechtliche Handhabe geben.

Die Vereinbarung derartiger Widerrufsvorbehalte von "Urlaubsstornierungen" in Notsituationen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gar Tarifverträgen sind, zumindest bezogen auf den nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelten gesetzlichen Mindesturlaub, als unwirksam anzusehen (§ 13 Abs. 1 BUrlG).

Hinsichtlich des übergesetzlichen Urlaubs (Mehrurlaub) dürfte ein diesbezüglicher Widerrufsvorbehalt allerdings möglich und wirksam sein, soweit in der entsprechenden Rechtsgrundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) eindeutig und transparent zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem übergesetzlichen Mehrurlaub unterschieden wird.

Da es nahezu immer an solchen ausdifferenzierten Bestimmungen fehlen wird, bleibt es aber dabei, dass einseitige arbeitgeberseitige Urlaubsrück- und Widerrufe regelmäßig ausgeschlossen sind.

Spiegelbildlich dazu können Arbeitnehmer*innen, welche aufgrund der COVID-19 Urlaubsbeschränkungen ihren schon vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub nicht nehmen möchten, diesen auch nicht einseitig widerrufen/verschieben (es sei denn es bestünden etwaige, in der Praxis allerdings eher unübliche vertragliche Regelungen). Der Arbeitgeber hat durch seine Freistellungserklärung seinerseits nämlich schon alles getan, sodass die Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB eintreten kann. Auch hier ist daher eine begehrte Rücknahme oder ein Widerruf des Urlaubs seitens des/der Arbeitnehmer*in grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erreichbar.

In den Fällen eines arbeitgeber- aber auch arbeitnehmerseitigen Verlangens nach Widerruf/Rücknahme von Urlaub sind demnach in aller Regel einvernehmliche Übereinkünfte zwischen den Arbeitsvertragsparteien notwendig.

Arbeitgeber, die mehreren Begehren einzelner Arbeitnehmer*innen nach Verlegung des Urlaubs zustimmen, sollten sich in dem Zusammenhang allerdings darüber im Klaren sein, dass sich dann ggf. nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Verpflichtung ergeben kann, andere Arbeitnehmer*innen dementsprechend gleich zu behandeln.