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Corona FAQ

Können Freiwillige den Freiwilligendienst unterbrechen, wenn sie von Maßnahmen betroffen sind, die in Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehen?

Die Flexibilisierung des Freiwilligendienstes ist mit der Novellierung des Jugendfreiwilligendienstgesetzes grundsätzlich möglich (§ 5 (1) JFDG). Allerdings sieht das Gesetz vor, dass eine Unterbrechung des Freiwilligendienstes im pädagogischen Konzept verankert sein muss, daraus folgt, dass bereits bei der Unterzeichnung der Vereinbarung die Unterbrechung geregelt und vereinbart sein muss.

Nach Rücksprache mit dem BMFSFJ, inwiefern diese Reglung auch in der aktuellen Situation Anwendung findet, gibt es in den Jugendfreiwilligendiensten hierzu keine allgemein gültigen Aussagen: "Die Fragen zu vertraglichen Gestaltungen, möglichen Kündigungen etc. sind Fragen des allgemeinen Schuldrechts. Da die Beurteilung der Möglichkeiten stets eine Beurteilung des Einzelfalles ist und Fragen wie die der Unmöglichkeit der Leistungserbringung, eines möglichen Verlusts des Anspruchs auf Gegenleistung aber auch von Änderungsverträgen und Kündigungen im Einzelfall zu beurteilen sind – und selbstverständlich zunächst die einvernehmliche Abstimmung zwischen den Vertragsparteien anzustreben ist – können wir keine allgemeinverbindlichen Vorgaben machen."

Auch im BFD sind Unterbrechung lediglich in Form von Neuverträgen möglich, bzw. wenn sie bereits im pädagogischen Konzept im Vorfeld des Dienstes angelegt und vereinbart sind (§ 3 (2) BFDG). Im Schreiben aus dem BMFSFJ bezüglich des Einsatzes von Freiwilligen in den Einsatzstellen in Zeiten von Corona, ist konkret von Unterbrechung des Dienstes die Rede. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Aussetzung der Tätigkeit. "Mit Unterbrechung des Dienstes ist selbstverständlich keine Vertragsbeendigung gemeint, sondern untechnisch gesprochen eine vorübergehende, objektiv nötig werdende Freistellung von der Leistung des Freiwilligendienstes."