Müssen Arbeitnehmer*innen dem Arbeitgeber offenbaren, wenn sie auf COVID-19 positiv getestet worden sind?
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer*innen nach einem Arztbesuch zwar nicht verpflichtet, sich zur Art der Erkrankung und deren Ursache zu äußern. Auch müssen sie keine Angaben über einen etwaigen eigenen Verursachungsbeitrag machen. Ausnahmen bestehen jedoch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf weitere Informationen mit Blick auf geforderte oder mögliche Reaktionen angewiesen ist, so z. B. bei (ansteckenden) Erkrankungen, die Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers für andere Mitarbeitenden und betreute Personen erfordern. Dies dürfte insbesondere für nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Erkrankungen, wie z. B. COVID-19, gelten. Besonders deutlich wird dies z. B. in Pflegeeinrichtungen. Dort sind im Falle der Erkrankung eines*r Mitarbeiters*in nicht nur andere Mitarbeiter*innen vor weiteren Infektionen zu schützen, sondern vor allem auch die Bewohner*innen, die in der Regel auch noch ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben. Deshalb wird zu fordern sein, dass Mitarbeiter*innen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion positiv getestet worden sind, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.