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Corona FAQ

Müssen Arbeitnehmer*innen schon den bloßen Verdacht einer COVID-19-Infektion ihrem Arbeitgeber mitteilen?

Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht sind z. B. Anzeige- und Nachweispflichten des/r Arbeitnehmers*in in bestimmten Fällen anerkannt. Teilweise sind diese sogar gesetzlich konkretisiert, wie z. B. in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Bei einer Anzeigepflicht über persönliche Verhältnisse, wie z. B. dem bloßen Verdacht einer Infektion, gelten aber, ähnlich wie bei Fragen des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch z. B. nach Krankheiten, strenge Maßstäbe, weil dies einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intimsphäre des/r möglicherweise schon infizierten Mitarbeiters*in darstellen würde. Die Frage nach ansteckenden Krankheiten, die Kollegen oder Kunden gefährden könnten, ist jedoch zulässig.

Angesichts der hohen Infektiosität des SARS-CoV-2, dessen Letalität und eines derzeit noch fehlenden (Impf-)Schutzes erscheint es jedenfalls vertretbar, nicht erst im Falle einer festgestellten Infektion, sondern schon bei einem (begründeten) Verdacht von den Arbeitnehmer*innen zu fordern, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Jedenfalls eine (einzig) hierauf gerichtete Frage, wenn z. B. ein/e Mitarbeiter*in am Arbeitsplatz typische Symptome zeigt, ist wahrheitsgemäß zu beantworten. Dazu, wann von einem solchen „Verdacht“ auszugehen ist und wo sich „Risikogebiete“ befinden, gibt das Robert-Koch-Institut aktualisierte Empfehlungen heraus.