Was können die Einrichtungen noch tun, um übermäßige Belastungen bei Betriebsstörungen zu vermeiden?
Der Arbeitgeber sollte ggf. unter Einbeziehung des Betriebsrates ein Konzept erarbeiten, wenn das nicht bereits geschehen ist, mit dem betriebliche Abläufe möglichst erhalten bleiben können.
Der Arbeitgeber trägt bei betrieblichen Ausfällen (z.B. vorübergehende Betriebsschließung wegen Personalausfällen durch angeordnete Quarantänemaßnahmen / sonstige Engpässe im Betriebsablauf) das sog. „Betriebsrisiko“. Das bedeutet, dass er das Entgelt fortzuzahlen hat, obwohl er den Arbeitnehmern keine Arbeit anbieten kann (§ 615 Satz 3 BGB). Das gilt auch bei Tätigkeitsverboten, behördlichen Anordnungen, z.B. vorübergehende Betriebsschließung oder Stilllegung von Teilbereichen.