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Corona FAQ

Welche Hinweise sollte der Arbeitgeber an die Mitarbeiter*innen zum Umgang mit der Ansteckungsgefahr geben?

Um eine Ansteckungsgefahr zu verringern, haben Arbeitgeber insbesondere den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, die branchenbezogenen Schutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie des Robert Koch-Institut zu beachten und im Betrieb umzusetzen. Über die konkreten Maßnahmen, die etwa in betrieblichen Hygieneplänen beschrieben sein können, sind die Mitarbeiter*innen zu informieren. Darüber hinaus sind den Mitarbeiter*innen Weisungen zu erteilen, dass diese Maßnahmen (z. B. regelmäßiges Händewaschen, Niesen und Husten in die Armbeuge, auf Händeschütteln verzichten) strikt einzuhalten sind und zudem regelmäßige, wenigstens stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.

Generell ist der Hinweis sinnvoll, dass die Sorge vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz zwar verständlich ist, aber nicht rechtfertigt, dass Arbeitnehmer*innen eigeninitiativ zu Hause bleiben. Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen (Informationen der BGHW).

Bei Anzeichen von (einschlägigen) Symptomen haben die Mitarbeiter*innen der Arbeit fernzubleiben, worüber sie zu belehren sind. Die gesetzlich und vertraglich geltenden Regelungen zur Krankmeldung sind zu beachten. Die Möglichkeit, sich bei einer leichten Erkältung telefonisch krankschreiben zu lassen, bestand nur bis Ende Mai 2020.

Im Falle der Erkrankung an dem Virus, die der feststellende Arzt melden muss, leitet das zuständige Gesundheitsamt alle weiteren Schritte ein, wozu auch die Information des Arbeitgebers gehört, damit dieser Maßnahmen zum Schutz der restlichen Belegschaft ergreifen kann. Die Mitarbeiter*innen sind darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren ist, sofern eine Infektion festgestellt wurde oder das Gesundheitsamt sie als mögliche Kontaktperson eingestuft hat, damit der Arbeitgeber schnellstmöglich weitere (Schutz-)Maßnahmen ergreifen kann.