Zum Hauptinhalt springen

Corona FAQ

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Der Deutsche Bundestag hat kurzfristig Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Das so geöffnete Kurzarbeitergeld soll schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Die Erleichterungen sehen im Wesentlichen vor, dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Nach derzeitigem Recht gilt, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Zudem soll künftig auf den Einsatz von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit ganz oder teilweise verzichtet werden. Arbeitgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen. Kurzarbeitergeld kann zudem auch für Leiharbeitskräfte gezahlt werden.

Die Frage, ob auch gemeinnützige Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen können, ist eindeutig mit "ja" zu beantworten.Das Bundesministerium für Arbeit weist darauf ausdrücklich in seinen FAQs vom 23.03.2020 hin.

Das Kurzarbeitergeld wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt

Detailierte Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie in dieser Fachinformation. Sie finden dort Informationen zu den Fragen: 

  • Was ist Kurzarbeitergeld?
  • Welche rechtlichen Grundlagen sind dafür erforderlich?
  • Unter welchen Voraussetzungen wird es gewährt?
  • Wie und wo wird es beantragt?
  • Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Nachfolgend finden Sie weitere Dokumente als Formulierungsvorschläge: 

  • konkrete Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (als pdf- und word-Dokument)
  • vorsorgliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (als pdf- und als word-Dokument)
  • Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit (als pdf- und word-Dokument)
  • Ruhensvereinbarung (als pdf- und word-Dokument)