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Corona FAQ

Wie ist die Rechtslage, wenn Mitarbeiter*innen, die zu einer rki-Risikogruppe gehören und nicht mehr ohne erhebliche gesundheitliche Gefährdung im Betrieb eingesetzt werden können, ihre Dienste mit Nachdruck freiwillig anbieten und arbeiten wollen?

Der Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter*innen im Betrieb ist durch geeignete Maßnahmen entsprechend der geltenden Bestimmungen (und vom rki gegebenen Empfehlungen) sicherzustellen. Für die Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes sind die Arbeitgeber verantwortlich. Kommen sie ihren Pflichten insoweit nicht nach und beschäftigen ihre Mitarbeiter*innen ohne den gebotenen Schutz, drohen Bußgelder bis hin zu zivilrechtlichen (Schadensersatz-)Forderungen und/oder sogar eine strafrechtliche Verfolgung.


In anderen Zusammenhängen ist zwar anerkannt, dass sich Mitarbeiter*innen eines besonderen gesetzlichen Schutzes auch (freiwillig) begeben können. Beispielsweise können sich schwangere Frauen, obwohl sie der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigen darf, freiwillig (und jederzeit widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit erklären. Sollte es bei der schwangeren Mitarbeiterin in der Folge Komplikationen geben, ist hierfür nicht der Arbeitgeber verantwortlich.


Für den Fall einer Beschäftigung von Mitarbeiter*innen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, die im Betrieb nicht ausreichend geschützt werden können, gibt es jedoch keine analoge gesetzliche Bestimmung.


In der Praxis wird daher teilweise mit „Freiwilligkeitserklärungen“ gearbeitet, die Mitarbeiter*innen zur Unterschrift vorgelegt werden, die in Kenntnis ihres höheren Risikos gleichwohl arbeiten wollen. Aus Sicht der Arbeitgeber sollen solche Erklärungen sie vor einer etwaigen Haftung bewahren, wenn es im Nachgang zu einer SARS-CoV-2-Infektion mit schwerem Verlauf und bleibenden Schäden (oder sogar noch Schlimmerem) kommen sollte.


Solche „Freiwilligkeitserklärungen“ begegnen jedoch rechtlichen Bedenken. Ausgehend davon, dass sich Arbeitgeber nicht einfach von den verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des staatlichen Arbeitsschutzes „befreien lassen“ können, sind – und bleiben – sie verpflichtet, insbesondere für ihre "Risikobeschäftigten" eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen und, unter Einbeziehung des Betriebsarztes, ggf. auch des Betriebsrats (siehe Frage Ziff. 4) und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, geeignete (Schutz-)Maßnahmen individuell abzuleiten. Dabei sind vor allem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS, die Empfehlungen der zuständigen Berufsgenossenschaft und des Robert Koch-Institut zu beachten (vgl. zuvor unter I.). Auch eine unterschriebene „Freiwilligkeitserklärung“ wird dies den Arbeitgebern nicht abnehmen können.


Allenfalls dann, wenn Arbeitgeber insoweit ihre "Hausaufgaben gemacht" haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine weitere Beschäftigung im Einzelfall nicht gefahrlos möglich ist, könnte eine solche Erklärung möglicherweise haftungsausschließend oder wenigstens -mildernd wirken, wenn sich der/die Betroffene gleichwohl bereit erklärt, zum Dienst zu erscheinen. Selbst dies kann im Hinblick auf die zwingenden Vorschriften des Arbeitsschutzes aber bezweifelt werden, weshalb sich Arbeitgeber (alleine) hierauf nicht verlassen sollten.  


In jedem Fall müsste eine solche Erklärung freiwillig (und jederzeit widerruflich) ausgestaltet sein. Darüber hinaus sollte mit dem Betriebsarzt sorgfältig erörtert, abgewogen und dokumentiert worden sein, ob und ggf. mit welchen Einschränkungen eine weitere (freiwillige) Beschäftigung doch noch zu verantworten ist oder abgelehnt werden muss. Insoweit kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an.