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Corona FAQ

Wie komme ich an dringend benötigte Hilfsmittel?

Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV2) führen zu Einschränkungen im täglichen Leben und bei der Verfügbarkeit bestimmter Gesundheitsprodukte. Dies wirkt sich auch auf die Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung aus. Der GKV-Spitzenverband gibt daher Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit dem Ziel, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten. Die Empfehlungen wurden mit den Kassenartenvertretern abgestimmt. Sie gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020. Die Empfehlungen gelten für Hilfsmitel und zusätzliche Leistungen wie Reparaturen. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kranken- oder Pflegekasse, sollten sich Schwierigkeiten mit dem Bezug von Hilfsmitteln einstellen.

Empfehlungen des GKV-SV (hier als PDF):

  • Angesichts der erforderlichen Kontaktreduzierung sollen persönliche Kontakte vermieden werden. Hilfsmittel können daher vorrangig per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt z.B. Anpassung des Hilfsmittel nicht zwingend erforderlich ist.
  • Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel können telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, sofern dies möglich ist.
  • Auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten, z.B. auf Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc. kann bei der Versorgung verzichtet werden. An den Stellen, an denen die Unterschrift des Versicherten vorgesehen ist, unterzeichnet zunächst der Leistungserbringer oder die zustellende Person.
  • Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglich vereinbaren Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln erforderlichenfalls akzeptiert.
  • Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrach bestimmten Hilfsmitteln, wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel verzichtet. Die Erstversorgung muss bereits von der Krankenkasse genehmigt oder die Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart sein.
  • Die Prüfung der Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt.