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Digitalisierung der Freien Wohlfahrt und digitalpolitisches Engagement

Digitalisierung und Digitalpolitik

Ein großer weißer Maus-Pfeil-Cursor auf schwarzem Grund
Liam Briese/Unsplash
Finger nähert sich Symbol einer Justitia-Waage, die als Button auf einer bunt erleuchteten digitalen Wand prangt

Webzeugkoffer: Muss ich bei einer offenen Lizenz auch den*die Urheber*in angeben?

Ja. Alle offenen Lizenzen („Open Content-Lizenzen“) geben die Pflicht vor, den Namen des*der Autor*in zu nennen. In aller Regel heißt das, dass die Autorenkennung bei einer Nachnutzung lediglich beibehalten werden muss. Man nennt den*die Urheber*in, wie er*sie sich selbst benannt hat. Verwendet er*sie ein Pseudonym, ist dieses zu nennen. Fehlt der Autorenhinweis bei der Originalquelle, handelt es sich also um eine anonyme Veröffentlichung, entfällt die Pflicht. Schon ganz grundsätzlich verlangen vor allem die Creative Commons-Lizenzen nichts Unmögliches oder Unzumutbares. Die Hinweispflichten sind flexibel und unterliegen dem Zweckmäßigkeitsprinzip. Zulässig und geboten ist also, was üblich, machbar und sinnvoll ist. Dennoch sollte man die Klauseln zu den Hinweispflichten genau lesen und so präzise wie möglich umsetzen.