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Digitalisierung der Freien Wohlfahrt und digitalpolitisches Engagement

Digitalisierung und Digitalpolitik

Ein großer weißer Maus-Pfeil-Cursor auf schwarzem Grund
Liam Briese/Unsplash
Finger nähert sich Symbol einer Justitia-Waage, die als Button auf einer bunt erleuchteten digitalen Wand prangt

Webzeugkoffer: Fotografieren im Öffentlichen Raum?

Solange keine Personen abgebildet sind, gibt es aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht generell nichts Besonderes zu beachten. Sind Personen zu sehen, müssen sie vor einer Veröffentlichung der Bilder um Erlaubnis gefragt werden. Alternativ kann man sie unkenntlich machen, z. B. verpixeln.

Auch urheberrechtlich sind reine Gebäudeaufnahmen (bzw. deren Veröffentlichung) in der Regel kein Problem. Zwar können Gebäude oder Kunstwerke, die im öffentlichen Raum aufgestellt sind, durchaus Urheberrechtsschutz genießen. Werden sie jedoch von öffentlich zugänglichen Plätzen aus abgelichtet, dürfen die Fotos auch veröffentlicht werden. Das gilt bei Gebäuden nur für die äußere Ansicht. Diese gesetzliche Nutzungsbefugnis nennt man Panoramafreiheit (§ 59 UrhG).