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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Modellprojekte/Evaluation

Das Bundesministerium wurde mit dem Gesetz ermächtigt, im Einvernehmen mit den Trägern der Eingliederungshilfe die Ausführung der Leistungen der Eingliederungshilfe zu untersuchen und die Umsetzung zu begleiten und zu unterstützen (Artikel 25 BTHG, Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung). Damit können beispielsweise vor Inkrafttreten der Regelungen zum Personenkreis (§ 99 SGB IX) Daten zur Fragestellung erhoben werden, ob es zu einer Ausweitung oder zu einer Einschränkung des Personenkreises kommt.

Konkret geht es hierbei um folgende Projekte zur modellhaften Umsetzung:

BUND

Januar 2020  Zwischenbericht 2019
Die Bundesregierung hat mit Datum 08.01.2020 den Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als Unterrichtung für den Bundestag vorgelegt. Damit kommt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seiner Pflicht für das Jahr 2019 nach. Das BMAS muss dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 über Maßnahmen nach den Vorgaben des BTHG berichten (Artikel 25 Absatz 7 BTHG).
In der Einleitung betonen das BMAS, dass das übergeordnete Ziel des BTHG die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht ist. Ein weiteres übergeordnetes Ziel ist, die bestehende Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe zu bremsen und keine neue Ausgabendynamik entstehen zu lassen. Des Weiteren wird über die Einrichtung der Beiräte und den engen Austausch mit der Länder-Bund-AG sowie den Deutschen Behindertenrat berichtet.
Der Bericht selbst umfasst auf acht Seiten die Zusammenfassung der umfangreichen Zwischenberichte zu den einzelnen Projekten, die in den Anlagen zum Bericht beigefügt sind. Dabei handelt es sich um folgende Projekte:

  • Umsetzungsbegleitung: Projekt des Deutschen Vereins - DV  (25 Absatz 2 BTHG), hier wird insbesondere über die Aktivitäten und Veranstaltungen des DV berichtet.
  • Wirkungsprognose: Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe (Artikel 25 Absatz 2 BTHG).

    In dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die zwei wesentlichen Ziele der Reform der Eingliederungshilfe erreicht werden: die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und eine Dämpfung der Ausgabendynamik. Dabei werden neun Regelungsbereiche in den Fokus genommen. Im Zwischenbericht werden das Untersuchungsdesign und die Zeitschiene vorgestellt. Demnach wird die erste Befragung bei den Leistungsbeziehenden im Herbst 2019 bis Ende des ersten Quartals 2020 durchgeführt. Die zweite Erhebung soll in der zweiten Jahreshälfte 2021 durchgeführt werden.
  • Modellprojekte und Wissenschaftliche Begleitung: Modellhafte Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe (Artikel 25 Absatz 3 BTHG)

    Ab 2020 soll laut Bericht ein Perspektivwechsel in der modellhaften Erprobung  stattfinden. Anstatt, wie bisher, das neue Recht virtuell zu erproben, sollen die Abläufe und Wirkungen dann unter Berücksichtigung der länderspezifischen Übergangsvereinbarungen im „Echtbetrieb“ in den Modellprojekten analysiert werden. Insbesondere sollen Vorschriften erprobt werden, die im Gesetzgebungsverfahren besonders kontrovers diskutiert worden sind, wie z.B. die Einkommens- und Vermögensanrechnung oder die Zumutbarkeitsregelung. Derzeit sind 29 Modellprojekte beteiligt. Eine modellhafte Erprobung des § 99 Personenkreis entfällt, da ein Bundesgesetz im Rahmen der Vorgaben von § 99 Artikel 25 a BTHG nicht erlassen wird. Demnach sollen die Ergebnisse der AG zu § 99 bzw. deren Auswirkungen unabhängig von diesen Projekten extern wissenschaftlich untersucht werden.

    Die modellhafte Erprobung wird begleitend wissenschaftlich untersucht und evaluiert. Im Frühjahr 2019 wurde die erste Datenerhebungswelle bei den Modellprojekten durchgeführt und erste Erprobungsdaten ausgewertet. Belastbare Erkenntnisse existieren bisher zur neuen Einkommensanrechnung sowie zur Trennung der Maßnahmen in den stationären Einrichtungen bzw. besonderen Wohnformen. In anderen Regelungsbereichen war die Erprobung durch Rechtsunsicherheiten erschwert (fehlende Landesrahmenverträgen, neue Bedarfsermittlungsinstrumente). Die Erkenntnisse zu diesen Regelungsbereichen sind demnach  lediglich als erste Tendenzen anzusehen.

    Die Autoren betonen, dass die Ergebnisse sich nur auf die Stichprobe der 29 Modellprojekte beziehen und nicht hochrechenbar auf die Gesamtheit der Eingliederungshilfeempfängerinnen und -empfänger in Deutschland sind, weil die Modellprojekte nicht nach dem Kriterium der Repräsentativität ausgewählt wurden. Des Weiteren spiegeln die Ergebnisse bisher die Perspektive der Leistungsträger und Leistungserbringer wider. Interviews mit Leistungsberechtigten haben demnach bislang nur testweise stattgefunden. Umfassendere Befragungen sollen aber ab 2020 durchgeführt werden, wenn die Leistungsberechtigten in Kontakt mit dem neuen Recht gekommen sind.
  • Finanzuntersuchung: Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe (Artikel 25 Absatz 4 BTHG)

    Die Finanzuntersuchung soll Aufschluss über die finanziellen Auswirkungen der reformierten Eingliederungshilfe auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden geben. Neu wurde auf Anregung der Länder die Ermittlung bzw. Überprüfung der sogenannten Effizienzrendite aufgenommen. Für die Eingliederungshilfe werden Einspareffekte durch eine bessere Steuerung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens und des Vertragsrechts sowie durch die präventiv wirkenden Modellvorhaben in den Rechtskreisen SGB II und SGB VI erwartet.

    Laut Autoren sind in einigen Regelungsbereichen die bislang erhobenen Daten noch nicht belastbar, so dass das erste Hochrechnungen nur für ausgewählte Bereiche durchgeführt wurden. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Aussagekraft der erhobenen Daten aufgrund der sich einstellenden Routinen deutlich zunehmen wird. Noch keine Aussagen lassen sich laut Bericht  zu den Neuregelungen treffen, die erst 2020 in Kraft treten (soziale Teilhabe, Teilhabe an Bildung, Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen).

Den Bericht finden Sie hier.

2019 Januar

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) muss dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 über Maßnahmen nach den Vorgaben des BTHG berichten (Artikel 25 Absatz 7 BTHG). Die Bundesregierung hat mit Datum 04.01.2019 den Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als Unterrichtung für den Bundestag vorgelegt. Damit kommt das BMAS seiner Pflicht für das Jahr 2018 nach.
Der Bericht umfasst acht Seiten plus umfangreiche Anlagen und konzentriert sich auf folgende Aspekte:

  • den Überblick über die Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes; für diese Maßnahmen sind im Bundeshaushalt für den Zeitraum von 2017 bis 2022 rund 48 Millionen Euro veranschlagt,
  • die Begleitung der Umsetzung der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (Umsetzungsbegleitung BTHG) nach Artikel 25 Absatz 2 des Bundesteilhabegesetzes,
  • die Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe (Wirkungsprognose) nach Artikel 25 Absatz 2 BTHG,
  • die modellhafte Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Artikel 25 Absatz 3 des Bundesteilhabegesetzes,
  • die Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe (Finanzuntersuchung) nach Artikel 25 Absatz 4 des Bundesteilhabegesetzes.

In dem Bericht geht die Bundesregierung auch auf Gremien wie z.B. die Länder-Bund-AG und die AG Personenzentrierung ein. Bei der AG Personenzentrierung wird über die Verständigung zur Auslegung von neuen Regelungen im Bereich Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen berichtet. Ein Hinweis zur notwendigen rechtlichen Klarstellung fehlt jedoch (S. 4).
Die Informationen zum partizipativen Beteiligungsprozess bezogen auf die Entwicklung der künftigen Zugangskriterien zu Leistungen der Eingliederungshilfe (Personenkreis § 99 SGB IX) sind knapp gehalten (S. 7 Mitte). Vermutlich, weil der Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe dem Deutschen Bundestag mit Datum vom 13.09.2018 bereits übermittelt wurde.
Die Anlagen zum Bericht sind umfangreich und enthalten folgende Unterlagen:

  • den Zwischenbericht des Deutschen Vereins zur Umsetzungsbegleitung,
  • den Endbericht zur Machbarkeitsstudie für das Forschungsvorhaben „Wirkungsprognose nach Artikel 25 Absatz 2 BTHG (infas),
  • den Zwischenbericht der wissenschaftlichen Untersuchung der modellhaften Erprobung der Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 des BTHG (Kienbaum),
  • das Konzept zur Finanzuntersuchung zu den Auswirkungen des BTHG, Expertise des ISG - Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH.

Des Weiteren ist im Anhang des Berichts die Übersicht über die Projekte der modellhaften Erprobung Artikel 25 Absatz 3 BTHG (Seite 137) mit Stand 18.12.2018 beigefügt.
Den Bericht können Sie hier downloaden.

Ziel dieser Untersuchung ist die Feststellung, ob die zentralen Ziele - Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und das Bremsen der Ausgabendynamik - erreicht wurden. Dabei sollen nach jetzigem Kenntnisstand neun Regelungsbereiche in den Blick genommen werden, die mit der Reform der Eingliederungshilfe entweder neu geschaffen wurden oder signifikante Veränderungen erfahren haben:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeit),
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur soziale Teilhabe,
  • Wunsch und Wahlrecht,
  • die gemeinsame Inanspruchnahme bzw. das Poolen von Leistungen,
  • Gesamtplanung,
  • Instrumente der Bedarfsermittlung,
  • Steuerungsinstrumente und Verbesserung der Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe,
  • Beitrag der Leistungsberechtigten, Heranziehung von Einkommen und Vermögen.

Die Untersuchung wird vom Institut für angewandte Sozialwissenschaft (infas) und vom Institut für Sozialforschung Gesellschaftspolitik (ISG) durchgeführt.

2019 September
Am 17.09.2019 fand die erste Beiratssitzung zur Wissenschaftlichen Untersuchung der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe nach Art. 25 (2) BTHG „Wirkungsprognose“) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt.  
Ziele der Untersuchung sind:

  • die Beurteilung, ob die gesetzgeberischen Ziele „trotz anspruchsvoller Sach- und Rechtsfragen und der Ausführung des Rechts durch die Länder zielgenau“ und nachhaltig erreicht werden können,
  • ob insbesondere die wesentlichen Ziele der Reform der Eingliederungshilfe – Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und Bremsen der Ausgabendynamik – absehbar erreicht werden (BT-Drs. 18/9522, S. 363).

Die BAG Freie Wohlfahrtspflege wird in diesem Beirat durch den federführenden Verband dem DRK vertreten. Nach dessen Information wurde auch in diesem Beirat verabredet, dass sämtliche Unterlagen ausschließlich intern diskutiert und vertraulich behandelt werden. Die nächste Beiratssitzung soll am 18. Juni 2020 stattfinden.

Juli 2019 Vergabe der Hauptuntersuchung und Einrichtung eines Beirates
Im April 2019 wurde die Hauptuntersuchung vom BMAS wiederum an das infas vergeben. Zur Begleitung der Hauptuntersuchung soll ein Beirat zur wissenschaftlichen Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe (Wirkungsprognose) eingerichtet werden, der am 17.09.2019 das erste Mal tagen wird. In den Beirat werden u.a. Vertreter*innen der Länder, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer, der Betroffenenverbände, der Wissenschaft und des Bundesbehindertenbeauftragten berufen. Die Plätze im Beirat werden auch dieses Mal begrenzt sein. Für die  BAG Freie Wohlfahrtspflege (BAGFW) bedeutet das, dass sie mit einer Person teilnehmen kann.

September 2018 Machbarkeitsstudie
Im Vorfeld zur Hauptuntersuchung wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt. Das infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft hat diese im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt und die Ergebnisse mit Datum vom September 2018 veröffentlicht.
Im Zentrum des Berichtes stehen zehn Regelungsbereiche, die mit dem Bundesteilhabegesetz geändert bzw. präzisiert wurden. Das Gutachten umreißt den Evaluationsgegenstand, formuliert relevante Evaluationsfragen und gibt Empfehlungen für die Durchführung der Evaluation.
Die Autoren schlagen drei Teilstudien vor. Im Rahmen einer Implementationsanalyse soll die Umsetzung des novellierten Eingliederungshilferechts stehen. Um die Auswirkung der Rechtsänderungen auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu untersuchen, schlägt der Bericht ein Konzept für eine prozessbegleitende Wirkungsbetrachtung mittels eines Längsschnittansatzes vor. Als dritten Baustein empfiehlt die vorliegende Machbarkeitsstudie eine kausale Wirkungsanalyse für die beiden neuen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben „Budget für Arbeit“ und „Andere Leistungsanbieter“.
Die Studie kann Öffnet externen Link in neuem Fensterhier eingesehen werden.

Ziel der modellhaften Erprobung ist es, dass der Gesetzgeber noch vor Inkrafttreten der Regelungen beurteilen kann, ob mit der Reform die gewünschten Wirkungen erreicht werden. Dabei geht es um folgende Grundfragen:

  • Welche Auswirkung hat die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe z. B.  auf die persönliche Situation der betroffenen Menschen oder auf die Leistungssituation der Träger der Eingliederungshilfe?
  • Welche qualitativen und quantitativen Veränderungen lösen die Neuregelungen im Vergleich zur vorherigen Regelungssituation aus?

 

Konkret werden folgenden Regelungsbereiche erprobt:

  1. die Einkommens- und Vermögensanrechnung (§§ 135 ff. SGB IX),
  2. die Assistenzleistungen in der Sozialen Teilhabe, insbesondere Assistenzleistungen für Personen, die ein Ehrenamt ausüben (§ 113 SGB IX Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 5 SGB IX),
  3. die Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege (§ 91 Absatz 3 SGB IX, § 103 SGB IX),
  4. die Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit (§ 104 SGB IX),
  5. die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Leistungserbringung (§ 116 SGB IX),
  6. die Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Artikel 1 Teil 2 BTHG von Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuch (existenzsichernde Leistungen) und
  7. die Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung, insbesondere soweit sie Gegenstand des Gesamtplanverfahrens sind.

Auf der Basis der Ergebnisse soll festgestellt werden, ob die Neuregelungen modifiziert und strukturelle Veränderungen am Gesamtsystem notwendig werden, um die Ziele des Reformvorhabens zu erreichen.
Die Modellprojekte haben die Aufgabe, die Wirkung der neuen Regelungen vorausschauend zu beobachten. Im Grunde ist es eine „virtuelle“ Anwendung des neuen Rechts. Sie werden wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluation hat die Aufgabe, die Erprobungsergebnisse zu sammeln und aufzubereiten.  
Ab 2019 sollen auch Modellprojekte zum Leistungsberechtigten Personenkreis § 99 SGB IX einbezogen werden.

Die Richtlinie zur Förderung von regionalen Projekten in den Bundesländern finden Sie hier.

2019 Juni  Modellprojekte
Eine Übersicht über die Projekte der modellhaften Erprobung nach Artikel 25 Absatz 3 BTHG finden Sie hier.

2018 Dezember Beirat
Die Evaluation wird durch einen Beirat begleitet, der am 12.12.2018 erstmals tagte. Die BAG Freie Wohlfahrtpflege ist in diesem mit einer Person (DRK) vertreten.

2018 September, Treffen der Modellprojekte
Am 13. und 14.09.2018 fand ein erstes Treffen aller beteiligten Projekte in Berlin statt. Weitere Treffen der Projekte sollen einmal jährlich stattfinden.

Im Rahmenn der wissenschaftlichen Untersuchung nach Art. 25 Absatz 4 BTHG sollen die jährlichen Ausgaben und Einnahmen  bei den Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Basis einer Bundesstatistik und im Einvernehmen mit den Ländern untersucht werden. Der Zeitraum der Untersuchung bezieht sich auf die Jahre 2017 - 2021. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) mit der Durchführung der Finanzuntersuchung beauftragt.
Insbesondere sollen beleuchtet werden:

  • die Verbesserungen bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen,
  • das Budget für Arbeit und andere Leistungsanbieter
  • der neue Leistungskatalog für soziale Teilhabe und Teilhabe an Bildung
  • Trennung der Fachleistung von Leistungen zum Lebensunterhalt
  • Trägerübergreifende Teilhabeplanverfahren
  • Frauenbeauftragte in WfbM.

Des Weiteren werden die finanziellen Auswirkungen bei den Kosten der Unterkunft im Zeitraum von 2020 - 2021 untersucht.  
Die Finanzuntersuchung soll von einem Beirat fachlich begleitet werden. Der Beirat hat das erste Mal am 12.12.2018 getagt. Die BAG Freie Wohlfahrtspflege wird in diesem Beirat von einer Person (AWO) vertreten.

Die Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises (Artikel 25a § 99 BTHG) soll, vorbehaltlich eines noch dazu zu erlassenden Bundesgesetzes und nach Abschluss von Modellprojekten, in Kraft treten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierfür eine wissenschaftliche Untersuchung zu den rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe in Auftrag gegeben (Artikel 25 Absatz 5 BTHG). Damit sollen dem Gesetzgeber Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des konkretisierenden Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 SGB IX gegeben werden. Über die Ergebnisse hat das BMAS dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis Ende Juni 2018 einen Bericht vorzulegen. Ziel der Untersuchung ist es, unbestimmte Rechtsbegriffe wie z. B. die bisher verwendete „wesentliche“ Behinderung auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Überprüfung zu konkretisieren, wobei der bisherige Kreis der Leistungsberechtigten nicht verändert werden soll.
Die Untersuchung wurde vom ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann durchgeführt (siehe September 2018 Abschlussbericht). Parallel dazu fanden Fachgespräche statt. Die BAG FW wird in dieser Fachgruppe vom Paritätischen Gesamtverband und dem Diakonischen Werk vertreten.

Eine Regelung muss bis spätestens 31.12.2022 getroffen werden. Denn: "Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen." (Artikel 25 Abs. 5 BTHG)

2020 März Fachgespräch und Vorabevaluation zum geplanten Entwurf einer Verordnung
Das Ministerium für Arbeit und Soziale (BMAS) hat die Verbände zu einem weiteren Fachgespräch bzw. einer AG Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe (AG LPE) eingeladen. In dem Schreiben teilt das BMAS mit, dass die Ergebnisse der Fachgruppe Anfang Februar an den Deutschen Bundestag übermittelt wurden.

Darin betont das BMAS u.a., dass

  • es nun anstrebt, in diesem Jahr den Entwurf für eine gesetzliche Änderung des § 99 SGB IX in der Fassung der Arbeitsgruppe "Leistungsberechtigter Personenkreis" vorzulegen,
  • mit der Neufassung des § 99 SGB IX vorgesehen werden sollte, die Regelungen der bisherigen Eingliederungshilfe-Verordnung zur Konkretisierung der Leistungsberechtigung bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung weiter gelten zu lassen.
  • bei der Umsetzung des Modells aus Sicht der Arbeitsgruppe ein großer Schritt auf dem Weg zu einer Modernisierung des Leistungszugangs im Recht der Eingliederungshilfe vollzogen werden könnte und es zu keiner Veränderung des leistungsberechtigten Personenkreises gegenüber dem Status quo kommen würde.
  • die streitig gebliebenen Punkte in der Verordnung sollen vorab wissenschaftlich evaluiert werden.  


Das BMAS beabsichtigt nun auf der Grundlage dieser Ergebnisse eine zeitnahe gesetzliche Umsetzung des § 99 SGB IX sowie eine Vorabevaluation der strittig gebliebener Punkte im Entwurf der Verordnung. Geplant ist also, den § 99 SGB IX im parlamentarischen Verfahren zu beschließen. Der Erlass der Verordnung braucht jedoch kein parlamentarisches Verfahren. Die Verordnung muss nur durch den Bundesrat bestätigt werden. Im Bundesrat sitzen die Länder und damit im weitesten Sinne die Vertreter*innen der Träger der Eingliederungshilfe.

Die Vorabevaluation soll eng mit den Beteiligten Akteuren abgestimmt werden. Dazu gehören der Auftragsgegenstand und die Leistungsbeschreibung für den Auftrag, die konsentiert werden soll.
Das Fachgespräch findet am 26. März 2020 in Berlin statt. Die BAG Freie Wohlfahrtspflege wird in dieser AG wieder mit  zwei Teilnehmer*innen vertreten sein. Der Deutsche Behindertenrat wird mit 5, die Länder werden mit 8, die kommunalen und die überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe werden mit 4 Teilnehmer*innen vertreten sein. Auch der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen wird eingebunden sein.  
Die  Informationen zur Arbeit der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis" an den Bundestag finden sie hier.

Juli 2019
Am 02.07.2019 fand die 4. Sitzung der AG leistungsberechtigter Personenkreis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin statt. Schwerpunkt der Beratung waren die Optionen 3 und 4 sowie das weitere Vorgehen.

1) Zum Arbeitspapier der Option 3  
Es wurde festgestellt, dass bei einer qualitativen Ermittlung der Erheblichkeit der Behinderung es notwendig wäre, bundesweit qualitative Maßstäbe zu definieren, was derzeit kaum möglich erscheint. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Verknüpfung von Leistungszugang und Bedarfsfeststellung  das Risiko der verkürzten Darstellung der Bedarfe besteht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass derzeit bundesweit alle kursierenden Bedarfsfeststellungsinstrumente hinreichend ICF basiert sind, d. h. alle Lebensbereiche sowie der Wechselwirkungsansatz entsprechend abgebildet werden.Daher wird ein zweistufiges Verfahren, wie in der Option 4 vorgesehen, präferiert : Prüfung der allgemeinen Leistungsberechtigung (bundesweit einheitlich § 99 SGB IX und Eingliederungshilfe-Verordnung sowie länderspezifische Instrumente für die Bedarfsermittlungen. Da die Länder an den Instrumenten festhalten werden, die sie bereits entwickelt oder mit Vertragspartnern abgestimmt haben, wird es kein bundesweites geltendes Instrument, wie bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit, geben.

2) Zum Arbeitspapier „Option 4“ und zur „Anlage zu Option 4“ - § 99 SGB IX
Der Titel des § 99 SGB IX soll künftig „Leistungsberechtigung“ anstelle von „Leistungsberechtigter Personenkreis“ lauten. Es bestand, wie bereits in der letzten Beratung, weiterhin der Dissens zu § 99 SGB IX Abs. 1 hinsichtlich der Nennung des § 4 SGB IX.  Während das BMAS und die Träger der Eingliederungshilfe  in § 99 Abs. 1 SGB IX den Verweis auf § 90 SGB IX als ausreichend erachten und deshalb einen Verweis auf § 4 SGB IX Teil 1 im § 99 Abs. 1 SGB IX Teil 2 für verzichtbar halten, votieren die Verbände für die Aufnahme, weil: § 4 SGB IX umfassender als das ist, was inhaltlich im § 53 SGB XII bzw. § 90 SGB IX neu abgebildet wird. Im Wesentlichen bildet § 4 SGB IX den § 54 SGB XII ab (Stichwort rehabilitative Funktion). Klärungsbedarf bestand zur Frage, wo und in welcher Weise der Dissens dokumentiert und kenntlich gemacht wird. Das BMAS sagt zu, hierzu einen Vorschlag zu unterbreiten. Unabhängig davon konnte man sich darauf verständigen, dass in der Begründung zu § 99 Abs. 1 SGB IX  in der die Formulierung ".... § 4 SGB IX...... „ergänzend“ hinzuzuziehen sind..."  das Wort "ergänzend" gestrichen werden soll.  Das BMAS sagte weiterhin zu, die Formulierung „Arten der Behinderung“ zu prüfen. Alternativ wurde angeregt, die Formulierung Formen der Behinderung zu verwenden.

3) Zur Verordnung zu § 99 Leitungsberechtigung SGB IX Anlage zu Option 4
Der ursprünglich vorgesehene § 5 VO (Leistungsberechtigung bei Kombination mehrerer Beeinträchtigungen) soll entfallen. Er wurde in die Begründung in § 1 VO aufgenommen, was von den Beteiligten unterstützt wird. Einen längeren Diskurs gab es  zu den in § 2 – 4 der VO neu formulierten Überschriften der Beeinträchtigungen. Insbesondere am Beispiel der Formulierung „Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten“ an Stelle von „geistiger Beeinträchtigung/Behinderung “ zeigt sich das Spannungsverhältnis. Einerseits bestand das fachpolitische Bestreben den „Kulturwandel“ im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (zweistufig Beeinträchtigung und Behinderung in Wechselwirkung mit der Umwelt) sprachlich und inhaltlich abzubilden und anderseits sollte eine Anschlussfähigkeit an bestehende Formulierungen, z.B. an § 2 SGB IX gesichert werden. Da die „Rechtsanwender Klarheit brauchen“,  sollten die Begriffe von  § 2 SGB IX (geistige, körperliche und seelische Behinderung) auch in den Überschriften der Verordnung zur Anwendung kommen. Es soll allerdings beim Vorschlag z.B. "Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten“ bleiben. Des Weiteren wurde sich darauf verständigt, auf die Nennung von Disziplinen (z.B. Fachärzte) zu verzichten, um keine Engführung auf zu beteiligenden Berufsgruppen herbeizuführen. Offen blieb, inwieweit zu § 2 Ziff. 4b weitere Konkretisierungen vorgenommen werden. Dies betrifft den Personenkreis blinder Menschen. Die Einleitungssätze der §§ 2 – 4 der Verordnung werden wahrscheinlich sprachlich modifiziert.
Unterschiedliche Auffassungen bestanden zu § 3 Ziffer 1 und 2  zu folgenden Aspekten. Als problematisch wurde die Vermischung von ICD 10 und DSM 5  Kriterien gesehen, die kumulativ vorliegen müssen. (Intelligenzminderung/ Geistige Behinderung IQ 70; Anpassungsstörung; vor dem 18. LJ beginnend). Des Weiteren wurde befürchteten, dass künftig das Spektrum der Lernbehinderungen von der VO erfasst würde und eine Personenkreisausweitung drohe. Die Formulierungen sollen ebenso wie die Formulierung in Ziffer 2  - frühe Entwicklungsphase  nochmals geprüft werden.   
Die Verbände unterstützen die Anmerkungen der Aktion Psychisch Kranke (APK) zu § 4  Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen - VO. Die aufgeführten Beeinträchtigungen/wesentlichen seelischen Behinderungen in § 4 VO sollen im Wesentlichen Bezug auf die ICD 10/ F/Kapitel Störungen nehmen. Nach fachwissenschaftlicher Einschätzung seien die Persönlichkeitsstörungen (psychiatrischer Art) größtenteils - bis auf einzelne Diagnosen (ICD 10 F 63 – 66) -  erfasst. Das Abstellen auf die F Diagnosen könne  u. U. mit den Intelligenzminderungen nach § 2 VO kollidieren.Deshalb soll auch hier eine nochmalige Prüfung erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde auf Abgrenzungsfragen bezogen auf die Kinder und Jugendpsychiatrie hingewiesen.

4) Modellhafte Erprobung
Im Wesentlichen wird davon ausgegangen, dass es in der Praxis zu keinen einschneidenden Veränderungen durch die VO kommen werde.  Es wird darauf hingewiesen, dass eine virtuelle modellhafte Erprobung der VO zu einem weiteren erheblichen Mehraufwand bei den Trägern der Eingliederungshilfe führe könne und in damit die Frage der Beteiligungsbereitschaft zu klären sei. Zudem seien mit der modellhaften virtuellen Erprobung keine repräsentativen validen Ergebnisse zu erwarten. Aus wissenschaftlicher Perspektive wurde argumentiert, dass die marginalen substantiellen Änderungen der VO nicht im Verhältnis mit der ursprünglich vorgesehenen vollkommen neuen Systematik „5 aus 9“ zu vergleichen sei, sodass eine modellhafte Erprobung vor der Einführung der neuen Regelung verzichtbar und eine Evaluation nach dem In Kraft treten ausreichend sei. 

5) Weiteres Verfahren
Die Idee (bspw. Unter dem Dach des Deutschen Vereins) Gemeinsame Empfehlungen zur Auslegung der künftigen Regelungen unter Beteiligung verschiedener Akteursgruppen zu erarbeiten, wurde nicht weiterverfolgt. Die Interessenverbände wollten keine gemeinsam erarbeitete verbindliche Auslegung, weil dies für künftige Rechtsprechungen möglicherweise hinderlich sein könnte.  Die Papiere sollen überarbeitet und die Ergebnisse im Umlaufverfahren abgestimmt werden. Die Aussagen zum Format der Zusammenfassung des Prozesses, zu Ziel und Zweck des Arbeitspapiers, zum Adressatenkreis sowie zur Frage des Einbringens in das parlamentarische Verfahren blieben vage. Wahrnehmbar war jedoch, dass die neue Regelung zum § 99 SGB IX zum 01.01.2020 gelten soll.  
Option 3 hier downloaden
Arbeitspapier Option 4 hier downloaden
Anlage § 99 SGB IX und VO hier downloaden

Mai 2019

Am 28.05.2019 fand die dritte Beratung zum Leistungsberechtigten Personenkreis gem. § 99 Artikel 25a BTHG im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) statt. Schwerpunkt der Beratung war der Entwurf für die Anpassung des § 99 SGB IX und der Entwurf für die Personenkreis-Verordnung  (Option 4). Der Entwurf sieht im Wesentlichen eine Übertragung des § 53 SGB XII in den § 99 SGB IX und eine Anpassung der Eingliederungshilfeverordnung – neu Personenkreis-Verordnung – vor.

1. § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis (Teil 2 SGB IX Gesetzeswortlaut)

  • Aufnahme eines Verweises auf § 4 SGB IX

Wiederholt wurde beraten, ob der im ersten Absatz letzte Satz neben dem Verweis auf § 90 SGB Teil 2 IX auch ein Verweis auf § 4 Teil 1 SGB IX aufgenommen werden soll. Hierzu gab es unterschiedliche Auffassungen. Das BMAS wird prüfen, wie SGB IX Teil 1 und 2 zu einander stehen.

2. Personenkreis-Verordnung

In der Beratung wird verabredet, dass das BMAS nochmals den Titel "Personenkreis-Verordnung" prüft.
Zu § 2 Personenkreis-VO
Diskutiert wird, ob bei der Nr. 5 neben der Deutschen Gebärdensprache explizit Dialektsprachen aufgenommen werden sollen. Das BMAS prüft die Herstellung von Konvergenz zu § 6 BGG (Kommunikationsformen und -hilfen).  Des Weiteren soll bei der Kompetenz zur Diagnostik die Sonderpädagogen durch Sozialpädagogen ersetzt werden.
Der Formulierung in der Begründung zu § 2 soll in die Begründung zu §1 Personenkreis-Verordnung aufgenommen werden. „Entscheidend ist, dass sowohl bei der Feststellung der Leistungsberechtigung als auch bei der Ermittlung der individuellen Bedarfe jeweils die fachlichen Disziplinen hinzugezogen werden, die die jeweils notwendige Fachkompetenz mitbringen.“

Zu §§ 3 und 4 Personenkreis-Verordnung
Diskutiert werden die Überschriften der §§ 3 und 4 (geistigen/seelischen Behinderungen in der Überschrift oder Beeinträchtigung der intellektuellen Funktion). Wegen der Konvergenz zur bisherigen Verwendung (z.B. SGB VIII) wird vorgeschlagen, die alten Begriffe in der Konkretisierung beizubehalten. Gegen die Beibehaltung der alten Begriffe in der Überschrift spricht jedoch, dass Menschen mit geistiger Behinderung die Zuschreibung selbst oft als stigmatisierend erleben. Hierzu wird keine Einigung erzielt.

Zu § 3 Personenkreis-Verordnung
Der Vorschlag für eine modernisierte Definition „Geistige Behinderung“ in § 3 der „Personenkreis-Verordnung“ wird beraten. Weitere Anpassungen sollen nicht erfolgen. In der Begründung zu § 3 soll der zweite Absatz gestrichen werden.

Zu § 4 Personenkreis-Verordnung
Keine Einigkeit gab es hinsichtlich eines Verweises auf die ICD 10 Kap. F. Der Absatz 2  und insbesondere die folgende Formulierung wird kritisch gesehen, „….die eventuellen Auswirkungen von psychiatrischer Behandlung zu berücksichtigen.“ Er soll in § 4 gestrichen, jedochTeile davon in der Begründung zu § 4 wieder aufgenommen werden. Die Beratung hierzu soll beim nächsten Termin fortgesetzt werden.
In der Begründung zur Nummer 2 soll der Begriff traumatisch  gestrichen werden, denn nicht alles, was vor dem 18. Lebensjahr entstanden ist, muss zwingend eine geistige Behinderung bedingen (Bsp. Fetales Alkoholsyndrom).

Zu § 5 Personenkreis-Verordnung
Es bestand keine Einigkeit zu diesem Vorschlag, daher wird vorgeschlagen, auf § 5 zu verzichten und an Stelle dessen, Ausführungen dazu in der Einleitung aufzunehmen. 
Zusammenfassung wesentlicher Dissenspunkte

  • Bezugnahme auf § 4 SGB IX in § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis
  • Terminologie geistig/seelisch in Überschriften der neuen Personenkreis-VO
  • Verweis auf die ICD 10 Kapitel F in § 4 der Personenkreis-Verordnung

Das BMAS betonte in der Beratung nochmals, dass es den Entwurf für eine Personenkreis-Verordnung mit dem Gesetzestext vorlegen werde, so dass Transparenz zur Umsetzung des § 99 SGB IX hergestellt werden kann. Des Weiteren hofft das BMAS, dass die AG sich auf einen Vorschlag zu § 99 verständigt, so dass dieser noch an ein laufendes Gesetzgebungsverfahren „angehängt“ werden kann.
Den Entwurf für die Anpassung des § 99 SGB IX und die Personenkreis-Verordnung  (Option 4) finden Sie hier.

April 2019
Am 02.04.2019 fand die zweite Beratung zum Leistungsberechtigten Personenkreis gem. § 99 Artikel 25a BTHG im Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt. Schwerpunkt der Beratung waren Vorschläge für Konzepte die Bestimmung des zukünftigen leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe. Konkret wurden zwei Optionen beraten:

  1. Fortführung des bisherigen Rechts  (Option 1)
    Die Option 1 wird von den Verbänden kritisch gesehen und abgelehnt, weil dieser Vorschlag nicht mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar ist und insbesondere die Regelung hinsichtlich der „Einschränkung der Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben“  fortgeführt werden würde. Die Vertreter*innen der Kommunen und Länder können sich die Umsetzung dieser Option vorstellen, weil die bisherige Regelung anwendbar sei. Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Hinweises auf die Orientierungshilfe der BAGüS in der Vorlage.

  2. Leistungsberechtigter Personenkreis § 99 SGB IX (Option 1 a)
    Die Option sieht im Wesentlichen eine Übertragung des § 53 SGB XII in den § 99 SGB IX und eine Anpassung der Eingliederungshilfeverordnung – neu Personenkreis-Verordnung – vor.

    § 99 SGB IX
    Die Verbände haben dafür plädiert im Absatz 1 die Formulierung ".... insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, ...“ zu streichen und  neben dem Verweis auf die Aufgaben der Eingliederungshilfe gem. § 90 SGB IX auch einen Verweis auf den § 4 Abs. 1 und insbesondere Ziffer 1 SGB IX aufzunehmen. Das BMAS wird beide Hinweise prüfen. Des Weiteren sollen Formulierungen zur wesentlichen Behinderung angepasst werden (...wesentlich an der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt…).

    Personenkreis-Verordnung zu § 99 SGB IX
    Bestandteil dieses Vorschlages ist der Erlass einer Personenkreis-Verordnung, die vom BMAS erlassen und ebenfalls vorgelegt wird, wenn dieser Vorschlag in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden sollte. Auch in der Personenkreis-Verordnung sollen Formulierungen zur wesentlichen Behinderung geprüft und angepasst werden.

    Des Weiteren werden Anpassungen bei den Hörhilfen (Gebärden-/Schriftdolmetschende, § 2 Körperliche oder Sinnesbeeinträchtigung, Ziff. 5 und Begründung) und bei der Beschreibung von Blindheit in der Begründung geprüft werden (Begründung zu § 2, Ziff. 4). Der DBSV schlägt vor, auf eine ausführliche Beschreibung zu verzichten und die Beschreibung von Blindheit aus den § 72 Abs. 5 SGB XII zu übernehmen. Der letzte Absatz bezogen auf die wertende Beurteilung von Blindheit und Sehbeeinträchtigung durch Pädagogen wurde kritisch diskutiert, weil bei bestimmten Seheinschränkungen der ärztliche Befundbericht allein nicht ausreichen würde. In der Begründung wird an einigen Stellen auf fachärztliche Befunde verwiesen. Die Qualität von Befunden sollte nach Einschätzung vom Paritätischen nicht in einer Verordnung für den Zugang geregelt werden.

    Die  Vorschläge zur Beeinträchtigung der intellektuellen Funktion (Geistige Behinderung, Altersgrenze 18 Jahre, § 3), zu Beeinträchtigungen der mentalen Funktionen (Seelische Beeinträchtigungen, § 4) und Mehrere Arten an Beeinträchtigungen (das Grundanliegen dieser Beschreibung wurde von den Teilnehmer*innen unterstützt, § 5) wurden nicht abschließend beraten. Zum Begriff "mental disability" wurde festgestellt, dass dieser in der UN-BRK     verwendet wird, aber auf Deutschland nicht automatisch übertragbar sei, weil er mit den Formulierungen in § 2 SGB IX nicht übereinstimmt („Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben...“). Kritisch wurde eine eindeutige Zuordnung (geistige oder seelische Behinderung) von Wachkomapatient*innen gesehen, die diesen Personen nicht gerecht wird.

    Die Personenkreis-Verordnung konnte nicht abschließend beraten werden. Die Vorlagen (Option 1 und 1a) einschließlich der Begründung zur Personenkreis-Verordnung werden vom BMAS angepasst und die Beratungen dazu und zur Option 2 am 28.05.2019 fortgesetzt.

Beratungsvorlage Allgemeine Informationen, Stand März 2019
Beratungsvorlage Option 1 und 1a, Stand März 2019
Anlage Option 1a, Stand März 2019
Beratungsvorlage Option 2, Stand März  2019

Februar 2019
Die AG Leistungsberechtigter Personenkreis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) soll sich bis zum Sommer 2019 auf die Grundzüge eines Modells für den künftigen leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe verständigen. Dazu fand eine weitere Beratung am 18.02.2019 im BMAS statt. An der Beratung haben der Paritätische und das Diakonische Werk für die BAG Freie Wohlfahrtspflege teilgenommen und einen Gesprächsvermerk zur Beratung erstellt.
Gesprächsvermerk hier downloaden.

In Vorbereitung auf die nächste Beratung am 02.04.2019 wird das BMAS entsprechende Arbeitspapiere zur Option 2 und auf der Grundlage der Diskussionsergebnisse die Arbeitspapiere vom Februar 2019 überarbeiten und den Teilnehmer/-innen Mitte März 2019 übersenden.

Beratungsvorlage allgemeine Informationen, Stand Februar 2019
Beratungsvorlage Option 1 und 1a, Stand Februar 2019
Orientierungshilfe der BAGüS

November 2018 Fachgespräch
Das BMAS hat am 26.11.2018 zum dritten Fachgespräch zur Untersuchung der rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (Artikel 25 Abs. 5 BTHG) eingeladen. An dem Termin haben Vertreter/-innen der Länder, der örtlichen und überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe, der Interessenverbände von Menschen mit Behinderung, der Fach- und Wohlfahrtsverbände sowie Vertreter/-innen des BMAS, der Arbeitsgemeinschaft der Untersuchung (ISG, Universität Kassel, Dr. Schmidt-Ohlemann) und des Deutschen Instituts für Medizinische Doku- mentation und Information (DIMDI) teilgenommen.
Zur Vorbereitung des Termins haben die Teilnehmenden den Abschlussbericht der wissenschaftlichen Untersuchung und Vorabinformationen zum geplanten partizipativen Beteiligungsprozess zur Entwicklung der künftigen Zugangskriterien in der Eingliederungshilfe erhalten.
Die Vorabinformation finden Sie hier.

Das Fachgespräch konzentrierte sich auf zwei Themen:

  1. Die Präsentation und Besprechung der Ergebnisse des Abschlussberichtes der wissenschaftlichen Untersuchung und
  2. die Abstimmung zum weiteren Vorgehen im Rahmen des partizipativen Prozesses.


zu 1) Die Forschungsergebnisse wurden von Herrn Engels (ISG) an Hand von Folien dargestellt. Dabei ging er u.a. auf folgende Aspekte ein:

  • den Auftrag der Studie,
  • die Zeitschiene und das methodische Vorgehen,
  • die Aktenanalysen, Interviews und den Einsatz von Fachkräften und
  • die Einbeziehung der Lebensbereiche der ICF.

Insbesondere erläuterte er die sechs wesentlichen Forschungsfragen sowie die Ergebnisse der Studie:

  1. Wie lassen sich die in Artikel 25a § 99 Abs. 1 Satz 2 BTHG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisieren?
  2. In welchem Verhältnis steht die Anzahl der Lebensbereiche mit Unterstützungsbedarf zu dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkungen?
  3. Welche Kriterien sind im Rahmen einer typisierenden Betrachtung der Unterstützungserfordernisse als spezifisch für die jeweiligen Formen der Beeinträchtigung anzusehen?
  4. Welche Auswirkungen hat die Erweiterung der Definition um „Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren“ auf den leistungsberechtigten Personenkreis?
  5. Welchen Stellenwert hat die ICF-Komponente „Körperfunktionen und -strukturen“ für die Definition?
  6. Werden die zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben berechtigten Personen durch die Neudefinition erfasst?

Als Ergebnis der Studie wird u.a. festgehalten, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren verändert. Damit wird das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis konstant bleibt, nicht erfüllt. Von den Veränderungen sind laut Bericht einige Personengruppen überdurchschnittlich häufig betroffen (u.a. Menschen mit seelischer Behinderung oder Suchterkrankung, Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, Empfänger von Hochschulhilfen sowie Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt). Das ursprüngliche Anliegen des BMAS, eine griffige Definition zu erhalten, bei der der Personenkreis gleich bleibt, ist damit nicht erfüllbar.

In der sich anschließenden Diskussion wurden u.a. folgende Aspekte aufgegriffen:

  • Die Rechtssystematik, die Vorgehensweise und die Beteiligung beim Rechtsexperten-WS, die von einigen Teilnehmenden hinterfragt wurden.
  • Das Gutachten, welches mit seinen Ergebnissen zu akzeptieren sei.
  • Die Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit, die sich nicht auf Begrifflichkeiten wie "erheblich/wesentlich", sondern auf die Höhe und den Umfang der Leistungen bezogen.
  • Die Datenqualität der Studie sowie die Qualität der eingesehenen Akten.
  • Den inklusiven Sozialraum, der nach Auffassung des BMAS Auswirkungen auf den Unterstützungsbedarf habe (je besser der inklusive Sozialraum, desto weniger Unterstützungsbedarf).
  • Die Problematik der Erfassung der Kontextfaktoren, die laut Herrn Schmitt-Ohlemann in einer kleinen AG bei der BAR bearbeitet werden soll.
  • Der § 99 SGB IX, der laut BMAS in seinem Grundgerüst - jedoch ohne quantifizierendes Zuordnungsverfahren - erhalten bleiben soll.  
  • Die zur Vorbereitung der Beratung übermittelten drei Optionen (Anlage), aber auch die Frage, ob überhaupt eine weitere Konkretisierung der Leistungsberechtigung über § 2 SGB IX hinaus notwendig sei.
  • Die Möglichkeit der untergesetzlichen Regelungen und die Orientierungshilfe der BAGüS zum Behinderungsbegriff.
  • Die Ergebnisse des Gutachtens als Option 4 aufzunehmen, was von den Teilnehmenden nur teilweise getragen wurde.

zu 2) Weiteres Vorgehen
Bis zum nächsten Sommer (2019) soll sich die AG Leistungsberechtigter Personenkreis auf die Grundzüge eines Modells verständigen, wie der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe künftig ausgestaltet werden soll. Alle Beteiligten sind aufgefordert, Ideen für weitere Optionen bis Ende Dezember einzubringen. Das BMAS wird die Vorschläge und Hinweise zusammenführen und den Teilnehmenden 14 Tage vor der nächsten Beratung zur Verfügung stellen, so dass diese eine Abstimmung innerhalb ihrer Organisationen vornehmen können.

September 2018 Abschlussbericht
Die Bundesregierung hat den Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe als Unterrichtung an den Deutschen Bundestag mit Datum vom 13.09.2018 übermittelt. Hintergrund der Untersuchung ist, dass die bisherige Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe als Menschen mit "wesentlicher" Behinderung zum 1. Januar 2023 von einer Neudefinition abgelöst werden soll.

Als Ergebnis der Studie wird u.a. festgehalten, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren verändert. Damit wird das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis konstant bleibt nicht erfüllt. Von den Veränderungen sind laut Bericht einige Personengruppen überdurchschnittlich häufig betroffen (u.a. Menschen mit seelischer Behinderung oder Suchterkrankung, Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, ebenso Empfänger von Hochschulhilfen und Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).

Die Autoren des Berichtes kommen zu dem Schluss,  "........dass das ursprüngliche Anliegen des BMAS, eine griffige Definition zu erhalten, bei der der Personenkreis gleich bleibt, nicht erfüllbar ist. Die Erwartung an das Ergebnis der Untersuchung, die bei Abfassung des Artikels 25a BTHG leitend war, muss dementsprechend revidiert werden." (Abschlussbericht S. 91)

Unter der Ziffer 9.5 werden im Bericht Kriterien des Leistungszugangs vorgeschlagen, die sich u.a. an der ICF orientieren und  bei denen die Grundzüge des § 53 SGB XII erhalten bleiben. Des Weiteren wird die Schaffung einer bundesweiten Empfehlung zur Bestimmung der Erheblichkeit in der Eingliederungshilfe für sinnvoll erachtet. Diese können an § 118 SGB IX und an die bereits bestehende Tradition der BAGüS-Orientierungshilfen anknüpfen. Um eine entsprechende untergesetzliche Normierung durch bundesweite Empfehlungen zu legitimieren, kann eine Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger der Eingliederungshilfe gesetzlich damit beauftragt werden, wobei die Partizipation der Verbände der Menschen mit Behinderungen gewährleistet und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Rechtsaufsicht am Verfahren beteiligt werden soll.
Den Abschlussbericht finden Sie unter folgendem Link.


Juli 2018 Zwischenbericht
Der Zwischenbericht des ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann wurde mit Datum vom 02.07.2018 veröffentlicht und dem Deutschen Bundestag übermittelt.
Laut Bericht wurden in einem ersten empirischen Untersuchungsschritt 1.796 Akten von Leistungsbeziehern anhand eines ICF-basierten Erhebungsinstruments ausgewertet.
Im Zwischenbericht wird u.a. festgestellt:

  • Das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren unverändert bleiben soll, kann mit einer quantifizierenden Neudefinition nicht erfüllt werden. Es bleibt dabei, dass Menschen, die heute Leistungen beziehen, künftig aus dem Personenkreis herausfallen können. Insbesondere betrifft das Menschen mit seelischer Behinderung oder Suchterkrankung, Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, Empfänger von Hochschulhilfen und Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive wird festgestellt, dass die Wesentlichkeit der Behinderung in der Rechtsprechung bislang nur selten Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen ist, wobei auffällig viele dieser strittigen Fälle die Voraussetzungen zum Leistungsbezug von Hilfen zur angemessenen Schulbildung für Kinder sowie von Leistungen für suchtkranke und seelisch behinderte Erwachsene betreffen. "Aus der Rechtsprechung kann geschlossen werden, dass die in Art. 25a BTHG angelegte neue Systematik die Prüfung der Wesentlichkeit, wie sie derzeit praktiziert wird, verändern würde. Eine Analyse der rechtswissenschaftlichen Literatur ergibt kaum weitere Gesichtspunkte."
  • Des Weiteren wird sich auf die Berichte in den Fachworkshops bezogen, demzufolge Bedenken bezüglich einer Quantifizierung und Verrechnung der Lebensbereiche als Grundlage der Entscheidung über die Erheblichkeit geäußert wurden und die Neuregelung zumindest in der Einführungsphase zu Rechtsunsicherheit in der Praxis und damit verbunden zu einer höheren Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führen würde.
  • Zur Verwendungsmöglichkeiten der IC wird festgestellt, dass diese die Teilhabeplanung unterstützt. Sie ist jedoch nicht für eine Definition für den Leistungszugang konzipiert. Schwierigkeiten bestehen u.a. bei der Gewichtung der Lebensbereiche, daher empfehlen sie die ICF nicht als Instrument zur Regelung des Leistungszugangs einzusetzen.

Den Zwischenbericht können Sie hier downloaden.

Fachgespräche
Während des Forschungsvorhabens wurden vom BMAS zwei Fachgespräche durchgeführt. An diesen Terminen haben Vertreter/-innen des Deutschen Behindertenrates, der Länder, der BAGüS, der kommunalen Spitzenverbände und der BAGFW teilgenommen.

Das erste Fachgespräch fand am 11.10.2017 statt. In diesem wurde das Untersuchungskonzept vorgestellt und beraten. 
In der Beratung wurden die Arbeitsgemeinschaft und Kooperationspartner, die Zielsetzung, der Forschungsgegenstand und dessen Fragestellungen, das Forschungsdesign und die Methodik, die Zeitplanung und die Grundzüge des Erhebungsinstrumentes vorgestellt.
Das Protokoll des ersten Fachgespräches finden Sie hier.

Das zweite Fachgespräch fand am 11.05.2018 statt, in dem erste Ergebnisse des Forschungsvorhabens vorgestellt wurden. Die Erkenntnisse der Veranstaltung beziehen sich auf folgende Aspekte:

  1. „Quantifizierende Zurechnungen (wie z.B. anhand der Formel „x von 9 Lebensbereichen“) setzen voraus, dass die 9 Lebensbereiche der ICF unabhängig voneinander definiert sind, gleiches Gewicht haben und miteinander „verrechenbar“ sind. Daran sind im Laufe der empirischen Untersuchung und in den Rechtsworkshops Zweifel entstanden.
  2. Die empirische Überprüfung des quantifizierenden Zuordnungsverfahrens nach verschiedenen Varianten hat ergeben, dass in jedem Falle eine Restgruppe bleibt, die aus dem leistungsberechtigten Personenkreis herausfallen würde.
  3. Nach Einschätzung der Experten der Rechtsworkshops sollte in Erwägung gezogen werden, die „Erheblichkeit“ der Behinderung ähnlich wie bisher die „Wesentlichkeit“ der Behinderung durch eine qualitative Entscheidung festzustellen, die sich an einer Reihe von Kriterien orientieren kann.

Um eine Diskussion zu den Ergebnissen des Abschlussberichtes zu ermöglichen, werde derzeit überlegt, im September 2018 ein drittes Fachgespräch durchzuführen.  

Die Präsentation können Sie hier downloaden.

Das Protokoll des 2. Fachgespräches finden Sie hier.

Der Deutsche Verein (DV) ist seit dem 1. Mai 2017 Träger des Projektes "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz", welches durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2019 aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert wird. Ziel des Projektes ist die Begleitung der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen in die fachliche Praxis. Daneben richtet sich das Projekt an die Erbringer von Leistungen für Menschen mit Behinderungen sowie an Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen. Im Focus des Projektes steht die Begleitung der Umsetzung der Regelungen des Teil 1 und 2 des SGB IX. Teil 3 ist nicht Bestandteil des Projektes. Im Rahmen des Projektes sollen die verschiedenen Akteure miteinander vernetzt werden. Weitere Informationen können unter folgendem Link eingesehen werden: www.umsetzungsbegleitung-bthg.de.

2017 - November Auftaktveranstaltung
Die Auftaktveranstaltung des Projektes "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) fand am 27. und 28. November 2017 in Berlin statt. Die Verbesserungen, die mit dem  Bundesteilhabegesetz einhergehen, wurden in gewohnter Weise betont. In fast allen Beiträgen wurden aber auch Themen angesprochen, die unklar sind und zu denen es viele offene Fragen gibt, z.B. die Abgrenzung der Fachleistungen von existenzsichernden Leistungen, die Schnittstelle Pflege-Eingliederungshilfe, die Gestaltung der Instrumente für Bedarfsermittlung und die Umsetzung des neuen Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens.
Besonders kritisch wurde von den Teilnehmer/-innen angemerkt, dass die Träger der Eingliederungshilfe in den meisten Bundesländern bisher nicht feststehen, auch wenn die Mehrzahl der Länder die notwendigen parlamentarischen Verfahren bis zum Ende 2018 abschließen wollen. Somit wird der zur Verfügung stehende Zeitrahmen - 2019 -  nicht reichen, um Rahmenvertragsverhandlungen auf der Länderebene abzuschließen und diese in entsprechende Einzelvereinbarungen zum 01.01.2020 zu überführen. Daher wurde für eine Verschiebung des Termines plädiert. Der Vertreter des BMAS betonte jedoch, dass "die Umstellung der Vergütung  zum 01.01.2020 klappen muss, weil man den Menschen im Heim nicht mehr erklären kann, warum Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen  und Vermögen gegenüber Menschen gelten, die ambulant betreut werden."
Darüber hinaus informierte der DV,  dass die Internetseite zum Projekt nun freigeschaltet ist. Auf dieser werden unter folgendem Link neben allgemeinen Information- und Diskussionsmöglichkeiten weitere Veranstaltungen angekündigt sowie die Dokumentation der Auftaktveranstaltung zu finden sein:  www.umsetzungsbegleitung-bthg.de

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Februar 2019:  „Neue Grundlagen von Pflege und Teilhabe – Instrument zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe- und Pflegeleistungen - NePTun" Modellprojekt Artikel 25 Absatz 3 BTHG

Vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) wird das Projekt „Neue Grundlagen von Pflege und Teilhabe – Instrument zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe- und Pflegeleistungen - NePTun“ umgesetzt. Ziel des Projektes ist es festzustellen, ob und wie weit es auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen möglich sein wird, die Schnittstelle hinreichend zu definieren, um auf der Ebene des Einzelfalles bestehende Bedarfe eindeutig den Leistungsarten Pflege und Eingliederungshilfe zuzuordnen. Zudem sollen die Auswirkungen der veränderten Einkommens- und Vermögensanrechnung evaluiert werden. Das Projekt ist eins von 30 Modellprojekten und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gem. Artikel 25 Absatz 3 BTHG gefördert.
Das Projekt hat sich erstmals der Fachöffentlichkeit am 04.02.2019 in Köln vorgestellt. Weitere Informationen sowie die Präsentationen der Veranstaltung können unter diesem Link eingesehen werden.