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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Vertragsrecht

Das Vertragsrecht für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt in seinen Grundzügen erhalten, wird aber an verschiedenen Stellen präzisiert. Die „Steuerungsfunktion der Leistungsträger“ wird gestärkt. Das sozialrechtliche Dreieck bleibt auch nach dem Bundesteilhabegesetz bestehen. Das neue Vertragsrecht verzichtet jedoch auf das Instrument der Prüfungsvereinbarung. Stattdessen wird nun ein gesetzliches Prüfungsrecht installiert, dass die Inhalte, den Umfang, die Wirtschaftlichkeit, die Qualität sowie die Wirksamkeit der Leistungen umfasst (§ 128 des SGB IX).

Die derzeit abgeschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen gelten längstens bis zum 31.12.2019 fort. Für den Folgezeitraum sind rechtzeitig neue Vereinbarungen abzuschließen. 

Neu ist auch, dass Leistungsvereinbarungen zukünftig schiedsstellenfähig sind. Die Inhalte der Leistungsvereinbarungen ergeben sich aus § 125 SGB IX. Sie unterscheiden sich gegenüber der heutigen Regelung vor allem darin, dass nunmehr auch Vereinbarungen bzgl. der „Wirksamkeit der Leistungen“ zu treffen sind. Die maßgeblichen Kriterien sind von den Vertragspartnern der Landesrahmenverträge zu entwickeln und in den Rahmenverträgen zu vereinbaren. Das Nichterreichen der vereinbarten Wirkung kann zu Rückforderungen der Vergütung  führen (§ 129 SGB IX).

Bei den Vergütungsvereinbarungen können Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder nach Stundensätzen, aber auch für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte kalkuliert werden (§ 125 Absatz 3 SGB IX).

Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Landesrahmenverträge gem. 131 SGB IX zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX ab.

BUND

Dezember 2019 - Antwortschreiben des Bundesminister Olaf Scholz
Die Antwort des  Bundesminister Scholz ist vom 23.12.2020. Bezüglich des BTHG teilt er mit, dass es regelmäßig nicht zu einer zusätzlichen umsatzsteuerlichen Belastung der Leistungserbringer oder -empfänger kommen solle. Einzelheiten sollen noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert werden. Hinsichtlich des neu gefassten § 4 Nr. 18 UStG teilt Herr Scholz lediglich mit, dass der Umfang der bisher befreiten Leistungen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden soll.
Das Antwortschreiben finden Sie hier.

Oktober 2019  Brief und Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege an Bundesminister Olaf Scholz

In dem Schreiben und der Stellungnahme werden u. a. die umsatzsteuerrechtliche Problematik in besonderen Wohnformen durch die im BTHG vorgesehene Trennung der Leistungen erläutert, sowie die hohe Dringlichkeit der Angelegenheit für die Leistungsanbieter dargelegt.
Das Schreiben an den Bundesminister finden Sie hier.
Die Stellungnahme können Sie hier downloaden.


November 2019 Umsatzsteuer in besonderen Wohnformen, Fachgespräch und Schreiben des BMAS
Am 12.11.2019 fand ein Fachgespräch zur Umsatzsteuer in den besonderen Wohnformen im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) statt. In dem Gespräch wurde seitens der Spitzen-, Dach- und Fachverbände vorgetragen, dass es ab 01.01.2020 eine sozialleistungsrechtliche Trennung der Leistungen nach SGB IX und XII gibt, sich aber an der tatsächlichen Leistungserbringung nichts ändert und insoweit insbesondere das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) weiter gilt, das alle relevanten Leistungen miteinander verknüpft. Von allen Seiten wurde verdeutlicht, dass schnellstens eine verbindliche Klärung hergestellt werden muss. Ggf. sei zunächst eine Übergangsregelung zu treffen, weil sich die tatsächliche Situation in den besonderen Wohnformen am 01.01.2020 nicht von derjenigen der stationären Hilfe am 31.12.2019 unterscheiden wird. Das BMF hat zugesagt, umgehend in eine Abstimmung mit den Ländern einzutreten, um ein Anwendungsschreiben zu erlassen.
Das BMAS hat das in der Besprechung angekündigte Schreiben von Frau Dr. Tabbara (Leiterin der Abteilung V im BMAS) an die Abteilungsleiter*innen für Soziales der Länder übermittelt und hofft, dass damit die umsatzsteuerrechtlichen Diskussionen beruhigt werden können.

Das Schreiben des BMAS finden Sie hier.
Die Ergebnisnotiz von Werner Hesse vom Fachgespräch finden Sie hier.

Juni 2018
Empfehlung für die personenorientierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" der AG Personenzentrierung beim BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf Bitten der Länder zu Beginn dieses Jahres eine Arbeitsgruppe (AG) zum Thema Personenzentrierung eingerichtet, in der die Länder, Fachverbände und die BAG Freie Wohlfahrtspflege (BAGFW) vertreten waren. Die BAGFW wurde von Frau Novakovic vom Paritätischen und Frau Alexanderson von der Caritas vertreten. Die Beteiligten konnten sich auf eine abschließende "Empfehlung für die personenorientierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" verständigen. Diese befasst sich mit der Trennung der existenzsichernden  Leistungen von den Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Insbesondere werden darin rechtliche Grundlagen und Auslegungsfragen der ab 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage für die Kosten der Unterkunft und des Wohnens in Abgrenzung zur Fachleistung dargestellt.
Die Empfehlung der AG Personenorientierung beim BMAS finden Sie hier.

März 2018Übergangszeit 2018/2019Im Übergangszeitraum 2018/2019 bis zum Inkrafttreten der "neuen" Eingliederungshilfe nach SGB IX gilt die "alte" Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII nach § 139 SGB XII weiter. Für die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen gilt ausschließlich das Vertragsrecht des SGB XII, Kapitel 10. Das bestätigt unmissverständlich das anliegende Schreiben des BMAS vom 10.3.2018.hier PDF downloaden

September 2018
Empfehlungen des Deutschen Vereins

Der Präsidialausschuss des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV) hat die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Trennung der Fachleistungen von den Leistungen zur Existenzsicherung im Bereich der Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. gemäß dem Bundesteilhabegesetz" im September 2018 verabschiedet.
Mit den Empfehlungen richtet sich der DV an die Leistungsträger und Leistungserbringer gleichermaßen. Sie sollen die Verhandlungen zu den Rahmenverträgen auf der Länderebene unterstützen. Die Empfehlungen enthalten u. a. Ausführungen zur aktuellen und neuen Rechtslage und eine Übersicht zur Trennung der Leistung einschl. einer tabellarischen Zuordnung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte bereits im Juni dieses Jahres "Empfehlung für die personenzentrierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen" veröffentlicht. Deshalb an dieser Stelle der Hinweis, beide Empfehlungen wurden unabhängig von einander erarbeitet, haben unterschiedliche Schwerpunkte und können sich daher ergänzen.
Die Empfehlung des DV finden Sie hier.

Empfehlung für die personenorientierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" der AG Personenzentrierung beim BMASDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf Bitten der Länder zu Beginn dieses Jahres eine Arbeitsgruppe (AG) zum Thema Personenzentrierung eingerichtet, in der die Länder, Fachverbände und die BAG Freie Wohlfahrtspflege (BAGFW) vertreten waren. Die BAGFW wurde von Frau Novakovic vom Paritätischen und Frau Alexanderson von der Caritas vertreten. Die Beteiligten konnten sich auf eine abschließende "Empfehlung für die personenorientierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" verständigen. Diese befasst sich mit der Trennung der existenzsichernden  Leistungen von den Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Insbesondere werden darin rechtliche Grundlagen und Auslegungsfragen der ab 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage für die Kosten der Unterkunft und des Wohnens in Abgrenzung zur Fachleistung dargestellt. Die Empfehlung der AG Personenorientierung beim BMAS finden Sie hier.

Die Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge.

Juni 2018
Eckpunkte für Bundesempfehlungen von BAGüS und BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege haben sich am 18.04.2018 als ersten Schritt zu ausgewählten Themen auf gemeinsame Eckpunkte für Bundesempfehlungen geeinigt. Diese sollen Grundlage für die Verhandlungen über Bundesempfehlungen zusammen mit den privat-gewerblichen Leistungserbringerverbänden sowie den Verbänden der örtlichen Eingliederungsträger sein.

180418-Positionspapier-Eckpunkte § 131-final hier downloaden.

§ 131 SGB IX regelt, dass die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich, Rahmenverträge zu Leistungen der Eingliederungshilfe schließen. Im Absatz Zwei wird ausdrücklich betont: „Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.“

Dezember 2019 Übersicht zur Beteiligung in den Ländern
Die Beteiligung der Interessenvertretungen an den Landesrahmenverträgen wird vom Paritätischen ausdrücklich unterstützt. Der Paritätische hat allerdings Rückmeldungen erhalten, dass die Vertretung in diesen Verhandlungen oder der eigene Auftrag der Peer-Beratung zu kurz kommen und die Mitwirkung mit hohen Belastungen verbunden ist. Die Interessenvertretungen - in der Regel aus der Selbsthilfe-Community - erbringen den gesetzlichen Auftrag der "Mitwirkung" als Ehrenamt, was mit den Ressourcen der hauptamtlich Beschäftigten von Leistungserbringern und Leistungsträgern weder vergleichbar noch "gleichberichtigt" ist.
Der Paritätische Gesamtverband hat in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden eine Übersicht zur Beteiligung und zur Bereitstellung von Ressourcen für die maßgebliche Interessenvertretung der behinderten Menschen bei den Verhandlungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX in den Ländern erstellt.
Die Übersicht von Anfang Dezember 2019 zeigt u.a. auf, dass die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich erfolgt, auch wenn die maßgeblichen Interessenvertretungen in allen Bundesländern an den Rahmenvertragsverhandlungen "beratend" beteiligt wurden. Ausgenommen davon waren jedoch die Rahmenvertragsverhandlungen für die Komplexleistung Frühförderung, weil hierfür keine Regelung im SGB IX vorgesehen ist. Für vorbereitende Schulungen und für organisatorische Tätigkeiten oder Fahrtkosten wurden jeweils in nur vier Bundesländern Mittel für die maßgeblichen Interessenvertretungen zur Verfügung gestellt.  
Es gibt zwar das Recht und damit verbunden einen gesetzlichen Auftrag zur Mitwirkung, aber kaum inhaltliche Vorbereitung und keinen adäquaten Kostenersatz. “Rechte ohne Ressourcen zu besitzen, ist ein grausamer Scherz.“ (Julian Rappaport, 1998). Die inhaltliche Mitwirkung erfolgte in 2019 überwiegend ehrenamtlich und ohne entsprechende Ressourcen.
Die Übersicht finden Sie hier.

Dezember 2018 - Kernpunkte für die Vertragsverhandlungen
Um die Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen zu gewährleisten, schlagen das NETZWERK ARTIKEL 3 und die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) 10 Kernpunkte für die Vertragsverhandlungen vor (Siehe auch Gutachten zur Beteiligung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung vom Netzwerk Gleichstellung und Selbstbestimmung Rheinland-Pfalz - NGSRLP bei Rheinland-Pfalz.).

Kernpunkte für die Vertragsverhandlungen hier downloaden.

LÄNDER

Dezember 2019 - BTHG Demonstration am 11.12.19 in Stuttgart
Am 11.12.2019 fand eine von der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg organisierte Demonstration in Stuttgart statt. Verschiedene Rednerinnen und Redner forderten verlässliche, landesweit geltende Rahmenbedingungen, damit Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben führen können. Deshalb müssten die Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag zügig wieder aufgenommen werden. Vom Sozialministerium forderten sie, die Mehrkosten für die Umstellung der Leistungen für Menschen mit Behinderung nicht auf die Dienste und Einrichtungen abzuwälzen, in denen sie leben oder von denen sie begleitet werden.
In einem Schreiben, per Mail kurz vor der Demonstration der Liga zugestellt, sicherte Herr Minister Lucha der Liga zu, 4 Mio. Euro für den einmaligen Umstellungsaufwand in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Verfügung zu stellen (dieses Angebot lag schon länger vor und wurde von der Liga als völlig unzureichend zurückgewiesen). Darüber hinaus teilte Herr Minister Lucha in diesem Scheiben auch mit, dass das Land sich bereit erklärt, die Erstattung des einmaligen Umstellungsaufwandes bis zu einer maximalen Summe von 15,5 Mio. Euro vorbehaltlich entsprechender haushaltsrechtlicher Möglichkeiten zu erhöhen. Dabei muss noch die Form des Nachweises geklärt werden.

Weitere Informationen:
Pressemeldung der Liga

Fernsehbeitrag aus SWR-Aktuell

Fernsehbeitrag aus Regio TV

Stuttgarter Nachrichten

Juli 2019 Liga Position Mehrkosten durch die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

Zur Vorbereitung und Umsetzung der 3. Stufe des BTHG zum 01.01.2020 wird von den Leistungserbringern ein erheblicher Mehraufwand in der Verwaltung und in der Organisation der Einrichtungen gefordert. Dieser Aufwand liegt deutlich über den Anforderungen bei bisherigen Gesetzesänderungen. Daher fordert die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg für die Refinanzierung des Mehraufwandes einmalig 17,2 Mio. € vom Land.
Plausibilitätsdarstellung und LIGA-Position finden Sie hier.

April 2019
In Baden-Württemberg wurde eine Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im April 2019 geschlossen. Diese gilt bis 31.12.2021. Vereinbart wurde, dass sukzessive bis spätestens 31.12.2021 von allen Einrichtungen und Diensten (Leistungserbringer) die Leistungen und Vergütungen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger auf Basis des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX neu zu vereinbaren sind.
Die Übergangsvereinbarung finden Sie hier.

2019 - Übergangsvereinbarung
Die Übergangsvereinbarung ist bis 31.12.2022 gültig. Die Vertragspartner streben eine Neuausrichtung der Fachleistung der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2022 an.

hier Übergangsvereinbarung downloaden

Mai 2019 Rahmenvertrag unterzeichnet
Der Berliner Rahmenvertrag gemäß § 131 SGB IX (BRV SGB IX) wurde im Mai 2019 von der Senatorin für Soziales Elke Breitenbach und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den privaten Anbietern unterzeichnet. Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für die künftig zu schließenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für Leistungen der Eingliederungshilfe gem. des 2. Teils SGB IX.
Mit Hilfe der Übergangsregelung in § 39 wird es demnach möglich, den Leistungserbringern in den kommenden zwei Jahre einen Übergang in das neue System zu ermöglichen ohne einen harten „Bruch“ zum 01.01.2020 vollziehen zu müssen. Die noch offenen Punkte (Anlage 0, Seite 44) werden ab kommender Woche bearbeitet und verhandelt, so dass der neue BRV Schritt für Schritt vervollständigt wird. Wir werden Sie in gewohnter Weise über die Entwicklungen informieren und mit Ihnen darüber in den Austausch treten.
Der Rahmenvertrag finden Sie hier.

Mai 2018 Gutachten "Leistungsstrukturmodell für das Land Berlin"
Das Land Berlin hat das Gutachten „Leistungsstrukturmodell für das Land Berlin“ veröffentlicht. Das Gutachten wurde mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben, eine verwaltungsexterne Person mit Blick von außen und einem damit verbundenen Abstand zum bisherigen Leistungssystem mit der Aufarbeitung neuer Leistungsstrukturmodelle zu befassen. In dem Gutachten werden u.a.

die  für den zu bearbeitenden Untersuchungsgegenstand grundlegende Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention und die hieraus abgeleiteten Ziele des BTHG im Überblick dargestellt (Kapitel 2),

  • konkrete Anforderungen an ein Leistungsstrukturmodell formuliert (Kapitel 3),
  • das derzeitige System der Leistungstypen erörtert (Kapitel 4),
  • Vorschläge bzw. Überlegungen zur zukünftigen Leistungsstruktur analysiert (Kapitel 5),
  • die Schnittstellen zu Leistungen anderer Rehabilitationsträger und u.a. zur Pflege aufgezeigt (Kapitel 6),
  • konkrete Empfehlungen für ein Leistungsstrukturmodell vorgestellt (Kapitel 7).

Das Gutachten können Sie hier downloaden.

Dezember 2019 - Landesrahmenvertrag beschlossen
Die Mitglieder der Brandenburger Kommission haben im Dezember den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX, Teil A, beschlossen. Er ist gültig ab 01.01.2020 und befindet sich derzeit im Unterschriftsverfahren. Damit gelten die Anlagen zu den Leistungstypen aus den vergangenen Jahren weiter.

Den Vertrag Teil A finden Sie hier.

Die Anlagen zum Vertrag finden Sie hier.

August 2019
Der Landesrahmenvertrag soll sukzessive und verbindlich überarbeitet werden. Für die Umstellung der Besonderen Wohnformen zum 01.01.2020 vereinbaren die Vertragsparteien eine Nebenabrede.

Den Landesrahmenvertrag mit Unterschriften finden Sie hier.

Den Landesrahmenvertrag mit den entsprechenden Anlagen finden Sie hier.

Noch im Dezember am 29.12.2018 wurde der Landesrahmenvertrag unterschrieben.

Hier können Sie die PDF downloaden.

Dezember 2019
In Hessen wurden laut Pressemeldung des Landeswohlfahrtverbandes (LWL) zwei neue Landesrahmenverträge vom LWV Hessen, dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege sowie den Verbänden privater Anbieter geschlossen. Der erste Rahmenvertrag regelt, wie die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ab Januar 2020 erbracht werden, der zweite die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (insbesondere für wohnungslose Männer und Frauen). Die wichtigsten Merkmale dieser neuen Rahmenvereinbarungen sind:

  • Die Eingliederungshilfe wird aus der Sozialhilfe herausgelöst und im Sozialgesetzbuch IX verankert.
  • Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen werden getrennt.
  • Künftig wird nicht mehr zwischen stationären Wohneinrichtungen und Betreutem Wohnen als ambulanter Leistung unterschieden.

Die Rahmenvereinbarung ist eine Übergangsvereinbarung und gilt bis 31.12.2021. Laut Vereinbarung streben die Vertragsparteien die inhaltliche Neugestaltung der Fachleistungen bis spätestens 31.12.2021 an.
Quelle
Den Rahmenvertrag finden Sie hier.

Februar 2019

Im Rahmen der Vertragskommission nach SGB XII wurde von den Leistungsträgern und -erbringern ein Informationsschreiben an die Leistungsberechtigten, deren Angehörige und Betreuer entwickelt, die die Veränderungen ab dem Jahr 2020 erläutern und Gelegenheit geben sollen, sich frühzeitig mit den anstehenden Veränderungen zu beschäftigen. Von dieser Umstellung sind Personen betroffen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe betreut werden (stationären Wohneinrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten, Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen). Das Informationsschreiben enthält auch Erläuterungen zur Einführung des Nettoprinzips. Es wurde auch in „Leichter Sprache“ erstellt.
Infoschreiben
Infoschreiben leichte Sprache

Dezember 2019
Zwischen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und den Landkreisen und kreisfreien Städten besteht nach Informationen des Paritätischen Landesverbandes Uneinigkeit in Finanzierungsfragen zur Umsetzung des BTHG ab 2020. In der Folge offener Fragen zur Finanzierung des anfallenden Mehrbedarfs für die Träger der Eingliederungshilfe verweigert die kommunale Seite ihre Unterschrift unter den verhandelten Landesrahmenvertrag zum § 131 SGB IX. Daher hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern eine Rechtsverordnung erlassen, die die Inhalte des bereits vorliegenden Landesrahmenvertragsentwurfs für anwendbar erklärt, so dass Handlungsfähigkeit ab 01.01.2020 hergestellt wurde. Die Verordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Sobald es zu einer rechtsverbindlichen Unterschrift aller Vertragspartner unter dem ausgehandelten Landesrahmenvertrag kommt, soll die Verordnung wieder außer Kraft treten.
 
Die Verordnung finden Sie hier.
Die Anlage zur Verordnung, der Entwurf des Landesrahmenvertrages finden Sie hier.

Dezember 2019
Für Kinder und Jugendliche wurde ebenfalls eine Übergangsvereinbarung geschlossen. Die bisherigen vertraglichen Regelungen, soweit sie die Fachleistung betreffen, gelten für zwei Jahre fort.
Die Überganfgsvereinbarung finden Sie hier.

Aufgust 2019
In Niedersachsen wurde eine Übergangsvereinbarung unterschrieben. Die Vereinbarung regelt im Wesentlichen die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen im Wohnen und bei tagesstrukturierenden Angeboten. Der Regelungsinhalt betrifft Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen, die in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers (Land) sind. Die Laufzeit beträgt zwei Jahre.
Ein Übergangsvertrag für Minderjährige in der Zuständigkeit der Kommunen soll nach Informationen des Paritätischen LV Niedersachsen im Herbst dieses Jahres folgen.
Die Übergangsvereinbarung einschl. der Anlagen können Sie hier downloaden.

Übergangsvereinbarung
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

Juli 2019 Unterzeichnung des Landesrahmenvertrages
In NRW wurde ein Landesrahmenvertrag unterzeichnet. Dieser ist nach Informationen des Paritätischen Landesverbandes NRW das Ergebnis eines intensiven Verhandlungsprozesses, in dem von allen Verhandlungspartner*innen Kompromisse eingegangen werden mussten, um eine Arbeitsbasis für die Zukunft zu erreichen. Diese Ergebnisse unterliegen allerdings gleichzeitig einer fortlaufenden Evaluierung, um mögliche Hemmnisse oder auch Nachteile in der praktischen Umsetzung für den Menschen mit Behinderung, aber auch für den durchführenden Leistungserbringer zu erkennen und bei Bedarf nachzubessern.
Der Landesrahmenvertrag besteht aus zwei Teilen, die im Anhang beigefügt sind (Teil 1: Landesrahmenvertrag, Teil 2: Anlagen zum Landesrahmenvertrag). Nicht alle vorliegenden Regelungen enthalten eine abschließende Klärung für die Umsetzung, so dass ab September 2019 in der Vertragskommission noch weitere Fragestellungen und Inhalte aufzuarbeiten sind. Zum Beispiel die Frage der Eingruppierung/Finanzierungsgrundlage von Mitarbeiter*innen in Wohnangeboten für spezifische Zielgruppen.  
Bei der Festlegung von Zeiträumen, zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen Prüfungsmöglichkeiten der Leistungserbringer, wurde neben dem bereits festgelegten maximalen Prüfungszeitraum von 2 Jahren eine Zeitspanne der maximal rückwirkenden Prüfung von 5 Jahren (2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre) vereinbart. In einigen Fällen wird jedoch erst die Anrufung der Schiedsstelle weitere grundlegende Ergebnisse der Auslegung für den neuen Landesrahmenvertrag bringen. In diesem Zusammenhang begrüßen die Leistungserbringer, dass zukünftig nicht nur die Höhe der Vergütung sondern auch die konzeptionelle Beschreibung der Leistung Grundlage einer Überprüfung der Schiedsstelle sein können.
In einem ersten Schritt soll die Umstellung des Vergütungssystems im Bereich des gemeinschaftlichen Wohnens vollzogen werden (Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen). Eine  weitergehende Umstellung der Fachleistungen auf das veränderte Vergütungssystem entsprechend den Vorgaben des Leistungssystems Soziale Teilhabe im Landesrahmenvertrag soll step-by-step innerhalb der kommenden zwei bis drei Jahre erfolgen.
Alle weiteren Leistungen, die bisher über Leistungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen mit den Landschaftsverbänden geregelt waren, sollen in den kommenden zwei Jahren innerhalb einer Umstellungsphase (zum Teil auch in längeren Fristen) nach den alten fachlichen Grundlagen und Vergütungsregelungen weitergeführt werden (Teil U der Anlagen des LRV). 
Den Landesrahmenvertrag können Sie hier downloaden.
Die Anlage zum Landesrahmenvertrag können Sie hier downloaden.

Die Rahmenvereinbarung zwischen den Landschaftsverbänden und den kommunalen Spitzenverbänden über die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe einschl. der Kooperationsvereinbarung über die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe finden Sie hier.


Februar 2019

Informationsschreiben der Kostenträger an die Einrichtungsträger und Leistungsberechtigten

Februar 2019
To-Do Liste für Anbieter stationärer Wohnhilfen der LAG Freie Wohlfahrtspflege

Januar 2019  Landesrechnungshof kritisiert den Landesrahmenvertrag in Rheinland Pfalz
Rheinland-Pfalz hat noch am 28. Dezember 2018 die Landesrahmenvereinbarung unterschrieben. Diese wird jedoch vom Landesrechnungshof hinsichtlich der Regelungen zum Prüfrecht kritisiert. Der sozialpolitische Ausschuss des Landtags hat sich mit der Kritik am Rahmenvertrag am 17.01.2019 befasst und wird die Beratung laut Beschlussprotokoll am 07.02.2019 fortsetzen. Die Unterlagen für die Beratung im Ausschuss können unter folgendem Link eingesehen werden.
Die gemeinsame Erklärung der Vereinbarungspartner zum Sachverhalt finden Sie hier.

Dezember 2018 Landesrahmenvertrag

Noch in den letzten Dezembertagen, am 28.12.2018 , wurde der Landesrahmenvertrag gem. § 131 SGB IX in Rheinland-Pfalz von den Trägern der Eingliederungshilfe und den Verbänden der Leistungserbringern unterzeichnet.
Der Vertrag umfasst volljährige Personen, die zum Personenkreis gem. § 99 SGB IX gehören und Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind in Rheinland-Pfalz die Kommunen zuständig.
Die Vertragsarbeiten sind nach Informationen des Landesverbandes Rheinland-Pfalz damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Ausarbeitungen zur sozialen Teilhabe sollen noch erfolgen. 
Den Landesrahmenvertrag finden Sie hier.

Oktober 2018 Kurzgutachten zur Auslegung des § 131 Abs. 2 SGB IX
Das Netzwerk Gleichstellung und Selbstbestimmung Rheinland-Pfalz (NGSRLP) möchte die Rechte der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch das Landesrecht geklärt wissen, da in Rheinland-Pfalz aktuell Verhandlungen über den Rahmenvertrag gemäß § 131 SGB IX geführt werden und hat hierfür ein Gutachten in Auftrag gegeben. Ergebnis des Gutachtens ist, dass Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen nicht nur teilnehmen, sondern aktiv an der Erarbeitung und Beschlussfassung der Verträge mitwirken können.
Das Gutachten zur Auslegung von § 131 Abs. SGB IX finden Sie hier.

2019 Dezember
Noch im Dezember 2019 wurde für das Saarland eine Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) geschlossen. Mit dem Gesetz sollen Leistungsabbrüche vermieden und die Vorgaben zur Trennung der Fachmaßnahme von den existenzsichernden Leistungen umgesetzt werden. Die Übergangsregelung gilt seit dem 1.1.2020 und soll längstens bis zum 31.12.2021 gelten.

Die Übergangsvereinbarung finden Sie hier.

2019 Dezember Umstellungsinformationen für Leistungsberechtigte in stationären Wohnangeboten
In Sachsen wurden die Leistungsberechtigten über die Trennung der Leistungen zum 1.1.2020 und ihre Rechte informiert. 

Den Info-Brief finden Sie hier.

Die Informationen in leichter Sprache finden Sie hier.

Oktober 2019
In Sachsen wurde der Landesrahmenvertrag unterschrieben.
Den Vertrag können Sie hier einsehen.

September 2018
Im Freistaat Sachsen wurde von der Kommission nach § 79 SGB XII am 20.9.2018 ein Rundschreiben zur Umsetzung des BTHG – Informationen und verbindliche Aufforderung an die Träger von Wohnangeboten der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen zur Flächenzusammenstellung in Vorbereitung der Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zum 1.1.2020 -  an alle Träger und Einrichtungen in Sachsen versandt.
Bis zum 30.10.2018 werden diese aufgefordert, anhand von eigens dazu erarbeiteten Formularen, eine Erhebung aller Flächen in allen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe rechtsverbindlich vorzunehmen.
Das Rundschreiben finden Sie hier.
Die Erfassungsdatei können Sie hier downloaden.
Hinweise zur Erfassungsdatei hier bitte downloaden.


August 2019 - Landesrahmenvertrag vereinbart
Im August wurde der Landesrahmenvertrag zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 SGB IX zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Land Sachsen-Anhalt) sowie von den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Der Vertrag enthält eine Übergangsregelung für die Leistungen in der Eingliederungshilfe, die ab dem 1.1.2020 in Kraft tritt. Demnach sind z. B.  die Kosten der Unterkunft oberhalb der Angemessenheitsgrenze während der Dauer der Übergangsregelung nicht gesondert zu vereinbaren. Der Übergangszeitraum ist auf zwei Jahre angelegt.
Laut Vertrag haben sich die Leistungsträger verpflichtet, den Rahmenvertrag in Leichte Sprache zu übersetzen und diesen den leistungsberechtigten Personen in wahrnehmbarer Form zugänglich zu machen.
Die Anlagen des Rahmenvertrages enthalten u.a. Musterleistungsbeschreibungen und Vorlagen für Entwicklungsberichte.
Der Landesrahmenvertrag einschl. der Anlagen finden Sie hier.

Die Übersicht zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen i.S.v. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (n.F.)* leben, gültig für Miet- und WBVG-Verträge vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 finden Sie hier.

LIGA-Eckpunkte zum Landesrahmenvertrag finden Sie hier.

August 2019 Rahmenvertrag

Anlage 1 RV § 131 SGB IX
Anlage 2 RV § 131 SGB IX
Anlage 3 RV § 131 SGB IX
Anlage 4 RV § 131 SGB IX
Rahmenvertrag nach § 131 SGb IX

Juni 2019 Schiedsstellenverordnung
Das Land Schleswig-Holstein hat die Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX-Schiedsstellenverordnung - SGB IX-SchVO) vom 3. Juni 2019 veröffentlicht. Die Schiedsstelle setzt sich aus je fünf Vertreter*innen der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe und einem/r unabhängigen Vorsitzenden zusammen.
Die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren wird vom Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bestimmt. Dieser kann eine Hauptvertretung und bis drei Stellvertretende benennen. Die Interessenvertretung hat eine beratende Funktion. Der wesentliche Inhalt der Äußerungen ist jedoch in der Niederschrift nach § 10 Absatz 6 aufzunehmen. Die Hauptvertreterin oder der Hauptvertreter erhält Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften (§ 14 SchVO).
Die Schiedsstellenverordnung finden Sie hier.

Mai 2019
In Thüringen wurde im Mai 2019 der Landesrahmenvertrag § 131 SGB IX unterzeichnet. Der Vertrag enthält eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022. Die Vertragspartner haben sich verpflichtet, bis zum 31.12.2022 ein Anschlussmodell zur Finanzierung zu entwickeln, um Menschen mit Behinderungen, die die gemeinschaftlich erbrachten Angebotsformen nutzen wollen, ein höheres Maß an personenzentrierten Leistungen zu ermöglichen.
Der Vertrag enthält u.a. auch eine:

  • Mustergliederung zur Konzeption / Leistungsbeschreibung,
  • Musterdokumentation,
  • Musterkalkulation für die Berechnung der Planungsstunde,
  • Musterleistungs- und Vergütungsvereinbarung (PKL),
  • Mustergliederung zur Trennung von existenzsichernden Leistungen und der Fachleistung der Eingliederungshilfe.

Den Landesrahmenvertrag finden Sie hier.