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Bundesarbeitsministerium bringt "Sanktionsmoratorium" im SGB II auf den Weg

Nach der vorgesehenen Übergangsregelung sollen bis Jahresende 2022 alle Sanktionen im SGB II ausgesetzt werden. Ein entsprechendes Vorhaben war im Koalitionsvertrag unter dem Begriff „Sanktionsmoratorium“ angekündigt worden.

Kern des vorliegenden "Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums" ist die Schaffung einer Übergangsregelung zur befristeten Aussetzung aller Sanktionen im SGB II. Ein entsprechendes Vorhaben war im Koalitionsvertrag unter dem Begriff „Sanktionsmoratorium“ formuliert worden. Im Zeitraum ab dem zeitnah angestrebten Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31.12.2022 soll es weder neue noch bestehende Sanktionen (etwa bei Meldeversäumnissen oder anderen Pflichtverletzungen) geben; letztere werden aufgehoben. Allerdings sollen Zuweisungen in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen mit dem Hinweis an die Leistungsberechtigten erfolgen, dass etwaige Sanktionen nach dem Ende des Moratoriums  eintreten können.

Das Sanktionsmoratorium wird als notwendige Zwischenphase bis zum Inkrafttreten neuer Sanktionsregelungen im Zuge der für Anfang 2023 angekündigten Bürgergeldreform begründet. Die Bürgergeldreform soll die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Sanktionen mit sich bringen, denn bislang gibt es nur eine veränderte Handhabung der Sanktionen auf der Grundlage von Weisungen. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie sollen ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden; auf eine gesonderte Evaluierung des Sanktionsmoratoriums wird jedoch verzichtet.

Der Paritätische ist kurzfristig aufgefordert, eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abzugeben.