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Klarstellung zur Masken- und Testpflicht in Werkstätten für behinderte Menschen und besonderen Wohnformen

Im September 2022 wurde das COVID-19-Schutzgesetz vom Deutschen Bundestag und Bundesrat auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz wurden für den Zeitraum vom 24. September 2022 bis zum 07. April 2023 neue pandemiebezogene Rechtsgrundlagen geschaffen, da die bisherigen Regelungen insbesondere im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 23. September 2022 ausgelaufen sind.

Mit Blick auf die konkrete Umsetzung der neuen Corona-Schutzmaßnahmen des IfSG bleiben einige Auslegungsfragen bislang jedoch ungeklärt. Diese betrafen auch und insbesondere die Masken- und Testpflicht in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich diesen Fragestellungen nun gemeinsam mit dem für das IfSG zuständigen Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angenommen und Folgendes klargestellt:

  • WfbM und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX fallen nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen. Das bedeutet, dass weder die dort Tätigen noch Besucher*innen unter die Masken- und Testpflicht fallen. Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern sei vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit werde dies in geeigneter Form ebenfalls klarstellen (z. B. über FAQs).
     
  • In den besonderen Wohnformen gelten jedoch prinzipiell die Regelungen des § 28b IfSG. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske bestehe dort allerdings in den Fällen nicht, in denen der Mensch mit Behinderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auf eine Kommunikation ohne Atemschutzmaske angewiesen ist. Die Maskenpflicht bestehe ebenfalls nicht für betreute Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmen Räumlichkeiten. In den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können dazu beispielsweise die von den Bewohner*innen gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, wie z. B. die Küche und das Wohnzimmer, zählen. Bei der lebensnahen Ausgestaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in diesen Räumlichkeiten sei das Infektionsrisiko für die betreuten Personen angemessen zu berücksichtigen.