Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf der FDP-Fraktion eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern und eiliger Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 31. Januar 2025
Nachdem der ursprüngliche Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (VBVG) aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition im vergangenen Jahr zum Erliegen gekommen war, hatte die FDP-Fraktion am 19. Dezember 2024 dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages einen „eigenen“ Entwurf zu diesem Gesetz zugeleitet (BT Dr. 20/14259). Dieser wurde am 29. Januar 2025 im Rechtsauschuss in einer nicht öffentlichen Sitzung beraten. Zu diesem Entwurf haben die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) organisierten Verbände die hier abrufbare Stellungnahme abgegeben. Der Rechtsausschuss hat eine Beschlussempfehlung auf den Weg gebracht und die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen. Der Bundestag hat sodann den Gesetzesentwurf noch am 31. Januar 2025 in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Der im September 2024 vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz hatte trotz klarer Rückmeldungen aus der Praxis keine weiterführenden Verbesserungen gebracht. Auch im jüngeren Entwurf der FDP vermochte die BAGFW keine der notwendigen Weichenstellungen zu erkennen. Der FDP-Entwurf war auch mit den leichten Verbesserungen einzelner Positionen in der Vergütungstabelle, die der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsvereine und dem sich daraus ergebenden Fallmix besser Rechnung tragen sollten, weit entfernt von einer nachhaltig tragfähigen Vergütung im Betreuungswesen. Das trifft auch auf den nun erfolgten Gesetzesbeschluss zu. Es besteht also immer noch Reformbedarf, den die Bundesregierung und der Bundestag der 21. Legislaturperiode angehen und den die Bundesländer im Bundesrat mittragen müssen. Ohne eine solch langfristig tragfähige Finanzierungsregelung wird es keine nachhaltige Basis für die in der Zivilgesellschaft verankerte Betreuungslandschaft geben.
Die im Entwurf vorgesehenen §§ 3 und 8 VBVG sollten demnach die Pauschalen nachbessern. Sie berücksichtigen aber nicht den Mehraufwand in der Betreuungsführung, der durch die Umsetzung der Betreuungsrechtsreform gesetzlich geforderte und verankerte Beteiligung der Betreuten entstanden ist. Der betreuungsrechtliche Paradigmenwechsel hin zur unterstützten Entscheidungsfindung setzt voraus, dass die Betreuer*innen bei jeder zu treffenden Entscheidung die Wünsche ihrer Klient*innen ermitteln, beachten und soweit erforderlich mit dem Schutzauftrag des Staates ausbalancieren. Dieser Notwendigkeit trug der vorgelegte Entwurf nicht angemessen Rechnung. Auch jetzt bleibt die strukturelle Unterfinanzierung der Betreuungsvereine nach Gesetzesbeschluss des vorgelegten Entwurfs bestehen. Vor diesem Hintergrund bleiben zentrale Forderungen bestehen:
- Angleichen der Finanzierungsgrundlage an die tatsächlichen Kosten der Betreuungsvereine: Die BAGFW fordert, dass der Gesetzentwurf die künftige Betreuervergütung an einer kostendeckenden Berechnungsgrundlage ausrichtet und diese kontinuierlich anpasst. Modell hierfür sind die aktuellen KGSt-Werte (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement). Nur so lässt sich Arbeitsfähigkeit der Betreuungsvereine sicherstellen und sowohl ihre Existenz als auch der fachliche Nachwuchs langfristig sichern.
- Fehlende Dynamisierung: Die BAGFW fordert eine gesetzlich verankerte Dynamisierung der Vergütung nach dem VBVG und deren Ausrichtung an den jährlich angepassten KGSt-Werten. Nur so lässt sich ein zukunftsfähiges Vergütungssystem gestalten.
- Die BAGFW forderte, die Verpflichtung zur Evaluation des Gesetzes im VBVG zu verankern, was nun erfolgt ist. Nur so lässt sich, eine zeitnahe und praxisnahe Überprüfung der neuen Vergütungssystematik sicherstellen. Dies muss aber auch tatsächlich und zeitnah umgesetzt werden.
Der Rechtsausschuss hatte das Gesetz im parlamentarischen Verfahren um eine ganze Reihe weiterer Artikel ergänzt. So wurden mit dem Beschluss auch das Gerichtskostengesetz, das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, das Gerichts- und Notarkostengesetz, das Gerichtsvollzieherkostengesetz, das Justizverwaltungskostengesetz, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geändert. Auch wurde eine grundsätzliche Evaluation der Vergütungsregleungen aufgenommen.
Schließlich wurde der von der FDP-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 20/14768) mit den Stimmen der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD sowie der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag am Freitag, den 31. Januar 2025 angenommen.
Ob das VBVG im Bundesrat in einem beschleunigten Verfahren behandelt wird und als Nachtrag auf die Tagesordnung für die Plenarsitzung am 14. Februar 2025 kommt, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststellbar.