Vollstationäre Pflegeeinrichtungen: Festlegung von Zielwerten für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung.
Am 13. August 2024 erfolgte die Bekanntmachung über die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 113c Abs. 8 SGB XI per Veröffentlichung im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers. Dem voraus ging ein Entwurf mit dem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Stellungnahmeverfahren durchführte. Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen Verbände hatten in diesem Verfahren gemeinsam Änderungsbedarf eingefordert.
Im Vergleich zur Entwurfsfassung wurden die Zielwerte nur in einem Bereich angepasst. Der Forderung der BAGFW, die Zielwerte für die Mindestpersonalausstattung am Status quo in den Ländern zu orientieren, wurde in Teilen gefolgt, indem die Werte im Bereich des Qualifikationsniveau 3 auf 75 % der Personalanhaltswerte nach § 113c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI korrigiert wurden, statt der im Entwurf vorgesehenen 80 %. Gleichwohl erfolgte die Anpassung der Zielwerte auf 75 % nicht für alle Qualifikationsniveaus.
Damit wird vor allem dem Mangel an Personal im Bereich der qualifizierten Assistenzpersonen (QN 3) berücksichtigt, auf den die BAGFW deutlich hingewiesen hatte. Weiterhin wird in diesem Zusammenhang auf die Substitutionsregelung nach § 113c Abs. 3 SGB XI verwiesen.
In begleitenden Informationen des BMG wird klargestellt, dass die Veröffentlichung der Zielwerte keine verbindliche Umsetzung nach sich zieht bzw. eine Unter- oder Überschreitung der Werte keinerlei Nachteile für Einrichtungen mit sich bringt. Es wird darauf verwiesen, dass die Regelungen aus den Landesrahmenverträge oder die im Rahmen der Vergütungsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen einschlägig sind. Dabei wird betont, dass eine Erhöhung der Mindestpersonalschlüssel nur unter Berücksichtigung des Sicherstellungsauftrages vertretbar ist und entsprechend flexible Übergangslösungen geschaffen werden sollten.
Die aktuelle Veröffentlichung der Zielwerte zieht auch keine Anpassung der Bundesrahmenempfehlungen bezüglich der Regelungen zur Mindestpersonalausstattung nach sich.
Bezüglich der Bedenken aus den Ländern, durch die Veröffentlichung der Zielwerte könne eine Absenkung der Personalausstattung erfolgen, wird auf die zeitlich nicht begrenzten Bestandschutzregelungen nach § 113c Absatz 2 SGB XI und die Unverbindlichkeit der bekanntgegebenen Zielwerte als Richtschnur verwiesen.
Die Bekanntmachung der Zielwerte, § 113c Abs. 8 SGB XI im Bundesanzeiger finden Sie hier.
Die Stellungnahme der BAGFW nebst Anlage „Übersicht Länder Mindestpersonalbesetzung“ liegen dieser Fachinformation bei.