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Wohlfahrtspflege nimmt zum Entwurf einer Versorgungsstruktur Schutzverordnung Stellung

In der Stellungnahme wird begrüßt, dass eine finanzielle Absicherung der Einrichtungen des Müttergenesungswerkes geplant ist. Es wird gefordert, dass Bundesländer die Möglichkeit haben sollten, die Einrichtungen bei Bedarf umzunutzen. Kritisiert wird die nicht ausreichende Absicherung der Heilmittelerbringer und dass die ambulante Reha weiterhin unberücksichtigt bleibt.

Die Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege haben die Stellungnahme genutzt, um darauf aufmerksam zu machen, welcher weiterer Absicherungsbedarf im Regelungsbereich des SGB V und SGB XI besteht. Dabei sind sie auf die folgenden Bereiche eingegangen:

- Frühförderung als Komplexleistung
- Ambulante und mobile Rehabilitation
- Sozialpädiatrische Zentren
- Psychotherapeutische Institutsambulanzen
- Hochschulambulanzen
- Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung
- Soziotherapie
- Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (inkl.: Funktionstraining und Rehabilitationssport)
- Sozialmedizinische Nachsorge
- Familienpflegerische Leistungen der Haushaltshilfe
- Häusliche Krankenpflege
- Hospiz- und Palliativversorgung
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Entlastungsbetrag

Am 20.04.2020 legte das BMG außerdem einen Entwurf für ein zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vor. Darin sind bereits Regelungen für die Bereiche: Hospizversorgung, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag enthalten.

2020-04-16_RefE_Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung.docx2020-04-16_RefE_Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung.docxSN BAGFW Versorgungsstrukturen Schutzverordnung.pdfSN BAGFW Versorgungsstrukturen Schutzverordnung.pdf20-04-20 Formulierungshilfe 2. GE Bevölkge.pdf20-04-20 Formulierungshilfe 2. GE Bevölkge.pdf