Können Einsatzstellen Freiwillige vorübergehend in Teilzeit einsetzen und auch nur anteilig Taschengeld zahlen?
Das Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz greift in diesem Fall nicht, da das berechtigte Interesse auf Seiten der Freiwilligen vorliegen muss.
Im BFD haben die Einsatzstellen die Möglichkeit Freiwillige ganz oder teilweise freizustellen. Eine Reduzierung des Taschengeldes darf in diesem Fall allerdings nicht erfolgen.
Auch im FSJ können die Einsatzstellen die Freiwilligen – auch teilweise – freistellen, müssen dann aber Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge voll weiterzahlen. Mit Einverständnis des Freiwilligen und des Trägers kann eine Taschengeldkürzung erfolgen.