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Corona FAQ

Was muss ich tun, wenn meine Einrichtung / mein Dienst aufgrund der Krise in absehbare Zahlungsschwierigkeiten gerät oder überschuldet ist?

Der Bundesgesetzgeber bereitet eine gesetzliche Regelung vor, nach der Unternehmen bis zum 30.09.2020 keinen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn sie durch die Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten sind (Pressemeldung BMJV). Ggf. kann die Regelung durch Verordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

Beruhen die drohenden Zahlungsschwierigkeiten oder die Überschuldung des Trägers jedoch nicht auf der Corona-Epidemie und bestehen zudem keine begründeten Aussichten auf Sanierung durch den Erhalt öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des Trägers, so muss er - wie sonst auch - ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nach § 15a InsO Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.

Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Zuständig für den Träger ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Träger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wenn der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Trägers in einem anderen Ort liegt, das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Vgl. §§ 2 und 3 InsO. Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ist dort, von wo aus die Geschäfte geleitet werden, kann also beispielsweise am Ort der einzig betriebenen Einrichtung eines Trägers liegen.