Wie sollte der Arbeitgeber reagieren, wenn es im Betrieb einen Verdachtsfall im Hinblick auf eine Infektion mit dem Coronavirus gibt?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) meldepflichtig. Um bewerten zu können, ob ein Verdacht begründet ist, sind insbesondere die Empfehlungen des Robert Koch-Institut zu beachten.
Darüber hinaus sind nach dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu sollte im Betrieb eine möglichst kontaktlose Fiebermessung vorgesehen sein. Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
Der Arbeitgeber sollte diese Personen bis zur Feststellung des Ergebnisses vorübergehend von der Arbeit freistellen. Bei dieser Freistellung, ohne dass bisher eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne vorliegt, handelt es sich arbeitsrechtlich um eine vorübergehende Freistellung nach § 616 BGB, in der der Arbeitgeber das Entgelt fortzuzahlen hat.
Beschäftigte, die Bedenken haben, sich möglicherweise anzustecken, können z. B. das Arbeitszeitkonto nutzen oder über mobile Arbeit, notfalls über eine (unbezahlte) Freistellung mit ihrem Arbeitgeber sprechen. Zur Frage, ob und ggf. wie eine (Weiter-)Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen verantwortbar ist, die ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben, finden Sie hier weitere Informatione.