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Projekt: Bildung für Demokratie und Vielfalt

Vielfalt ohne Alternative

Vor dem Reichstag ist in einer riesigen Menschenmenge ein Schild zu sehen, auf dem steht "Vielfalt ohne Alternative!". Daneben eine Fahne in Regenbogenfahne mit dem Logo des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
Foto: Stephanie von Becker
Vielfalt ohne Alternative ist die Haltung, mit der wir uns für eine demokratische, offene und vielfältige Gesellschaft einsetzen. Mit dem Projekt "Bildung für Demokratie und Vielfalt" stärken wir soziale Organisationen dabei, diese Werte im Alltag sichtbar zu leben – durch Beratung, Qualifizierung und Materialien zur Unterstützung.

FAQ: Satzungsgestaltung gegen Rechtsextremismus

Wie kann eine Satzung so gestaltet werden, dass rechtsextreme Aktivitäten oder Einflussnahme in der Organisation verhindert werden? Der FAQ-Bereich gibt praxisnahe Hinweise zur satzungsrechtlichen Absicherung gegen rechtsextremistische Bestrebungen. 

Hinweis: Die FAQs geben Orientierung und Praxiswissen, ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung. 

Weiterführende Informationen und Formulierungshilfen bietet die ergänzende Handreichung „Möglichkeiten der Satzungsgestaltung, gegen extremistische Bestrebungen vorzugehen" aus der Rechtsabteilung.

Ja. Vereine sind nach § 58 BGB verpflichtet, Bestimmungen zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern in ihrer Satzung zu regeln. Sie unterliegen aber keinem Aufnahmezwang. Aufgrund der Vereinsautonomie kann ein Verein selbst festlegen, welche Personen aufgenommen werden dürfen. Auch wenn eine offene Formulierung („jede Person kann Mitglied werden“) verwendet wird, ist der Verein nicht zwangsläufig verpflichtet, jede Person aufzunehmen. Dies gilt beispielsweise, wenn deren Haltung den Zielen des Vereins gemäß der Satzung widerspricht. In diesem Fall sollte die Vereinbarkeit des Beitritts mit den Satzungszielen geprüft werden. 

Mögliche Satzungsformulierung:  

„Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand (alternativ: die Mitgliederversammlung).“

Satzungen können klare inhaltliche Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft definieren. Es empfiehlt sich, in den Zwecken des Vereins dessen Ziele und Werte zu konkretisieren. Bezug kann etwa auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung, Vielfalt und Gleichwertigkeit genommen werden. Zusätzlich kann die Satzung Ausschlusskriterien für extremistische Einstellungen enthalten. 

Wenn die Satzung entsprechend angepasst werden soll, ist eine Satzungsänderung notwendig. 

Ja, sofern die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Wenn in der Satzung keine Regelung enthalten ist, ist ein Ausschluss nur dann möglich, wenn das Verhalten des Mitglieds die Belange des Vereins so stark berührt, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist. Deutlich rechtssicherer ist eine Ausschlussregelung in der Satzung. 

Wichtig: Beim Ausschlussverfahren muss das formale Ausschlussverfahren unbedingt eingehalten werden, da dies im Streitfall vom Gericht überprüft wird. Dem Mitglied muss immer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Wird dem Mitglied keine Anhörung gewährt, ist der Ausschluss unwirksam. Zuständig für den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. 

Empfohlene Formulierungen: 

„Mitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder eine mit (im Zweck definierte) unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.“ (LG Bremen, Az.: 7 O 24/12 vom 31.01.2013).  

„Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Äußerungen tätigt, welche mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar sind, insbesondere solche extremistischer Art. Das Tragen und Zeigen extremistischer Zeichen und Symbole steht dem gleich.“ (Röcken, ZStV 2012, 144 (146)) 

Ein Ausschluss muss formal korrekt erfolgen, da er im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist.  

Folgende Hinweise sind zu beachten: 

  • Die Satzung sollte die Zuständigkeit regeln (z. B. Mitgliederversammlung oder Vorstand). 
  • Der Ausschluss muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
  • Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung gegeben werden. 
  • Eine Frist für die Versammlung / Vorstandssitzung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie muss aber „zeitnah“ erfolgen. 

Empfohlene Ergänzung in der Satzung: 

„Der Vorstand kann bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Ausschlussverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen.“ 

Ja. Vereine können ihre Satzung jederzeit mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung anpassen, um Position zu beziehen, etwa gegen Rechtsextremismus, Rassismus oder gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Dies schafft Klarheit und schützt den Verein. 

Empfehlungen: 

  • Werte wie Demokratie, Vielfalt, Gleichwertigkeit und Menschenrechte im Zweck des Vereins benennen 
  • Extremismus, Rassismus, Antisemitismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit ausdrücklich ausschließen 
  • Mitgliedschaft an ein Bekenntnis zu diesen Werten knüpfen