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Schwerpunkt

Läuft zum 31.12.2022 aus: Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie bei Anbietern von Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen

Eine Frau bekommt nach einer Impfung ein Pflaster auf den Arm geklebt.
CDC/Unsplash
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20a IfSG läuft zum 31.12.2022 aus. Der Bundestag hat am Freitag, 10. Dezember 2021, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Noch am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es umfasst 23 Artikel. Artikel 1 regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit, worauf im Folgenden, unter Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Gesundheit inzwischen veröffentlichten Informationen, eingegangen wird (Stand: 20.12.2022).

Befristung des Gesetzes – Verfassungsbeschwerde – Abschließender Hinweis

Befristung des Gesetzes

In Artikel 23 Abs. 4 wird geregelt, dass Artikel 2 dieses Gesetzes zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, was zur Folge hat, dass der neu eingefügte § 20a (und auch § 20b) IfSG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben werden. Denn Ziel der Regelung des § 20a IfSG ist es, die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen.

Die Vorlagepflicht für Immunisierungsnachweise der Beschäftigten gegenüber den Einrichtungen beziehungsweise dem Gesundheitsamt ist daher auf den 31. Dezember 2022 befristet. Die für diesen Zweck verarbeiteten Daten müssen spätestens dann, gegebenenfalls nach Art. 17 DSGVO auch früher, gelöscht werden.


Verfassungsbeschwerde

Nach Presseinformationen war bereits am 14. Dezember 2021 von 23 Personen eine Verfassungsbeschwerde (und ein Eilantrag) gegen die Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 hat das Gericht den Antrag auf Außervollzugsetzung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht nach § 20a IfSG jedoch abgelehnt.

Weitergehend hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 27. April 2022 eine Verfassungsbeschwerde im hiesigen Zusammenhang zurückgewiesen (Aktenzeichen 1 BvR 2649/21). Die einrichtungsbezogene Impfpflicht und die entsprechend angegriffenen Vorschriften (§ 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG) verletzen nach Auffassung des Gerichts die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums mit der Regelung des § 20a IfSG im Ergebnis einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Der Beschluss kann hier abgerufen werden.


Abschließender Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen stützen sich vor allem auf den Gesetzestext und die -Begründung. Inzwischen hat das Bundesministerium für Gesundheit auch eine umfassende FAQ-Seite zu dem hiesigen Thema veröffentlicht, die hier berücksichtigt wurde und unter "Weiterführende Links" aufgerufen werden kann. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass sich noch Änderungen oder Ergänzungen im Hinblick auf das Verständnis der neuen Vorschriften und deren Auslegung ergeben werden. Daher empfehlen wir, sich regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.