Läuft zum 31.12.2022 aus: Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie bei Anbietern von Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
Bußgelder
Auf Grundlage des § 20a Abs. 2 bis 4 IfSG wurden auch entsprechende Bußgeldtatbestände in § 73 IfSG neu eingefügt.
Sanktioniert wird die Leitung der Einrichtung, die beispielsweise vorschriftswidrig das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. Die Leitung der Einrichtung wird auch sanktioniert, wenn sie vorschriftswidrig eine Person beschäftigt.
Aber auch die nachweispflichtige Person wird sanktioniert, wenn sie vorschriftswidrig in einer Einrichtung tätig wird oder wenn sie vorschriftswidrig einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Auch die Nichtbeachtung einer vollziehbaren Anordnung hinsichtlich eines Betretungsverbotes in Bezug auf bestimmte Einrichtungen ist bußgeldbewehrt.
Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die obigen Tatbestände können mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt in Frage, wenn eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt oder ein neu gefasster (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen ist.
Neben oder alternativ zum Bußgeld (Ordnungswidrigkeitenrecht) kann auch ein Zwangsgeld (Verwaltungsvollstreckungsrecht) in Betracht kommen, wenn der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen wird.
Arbeitgeber begehen keine Ordnungswidrigkeit, sofern sie ihrer Benachrichtigungspflicht an die zuständige Behörde ordnungsgemäß nachkommen. In diesem Fall beziehen sich Maßnahmen des Gesundheitsamtes nur auf den Arbeitnehmer.
Weiterführende Informationen zur aktuellen Rechtsprechung mit Blick auf die Frage, ob die Verpflichtung von Beschäftigten in Einrichtungen und Diensten gem. § 20a IfSG zur Erbringung eines Impfnachweises mittels Bußgeldbescheid durchgesetzt werden kann, finden Sie hier.