Läuft zum 31.12.2022 aus: Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie bei Anbietern von Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
Prozedere für in den Einrichtungen tätige Personen
In § 20a Abs. 2 IfSG wird das weitere Verfahren für Personen geregelt, die in den genannten Einrichtungen (bereits) tätig sind.
Personen, die in den zuvor genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der jeweiligen Leitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:
- einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG,
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Absatz 2 IfSG,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.
1. Impfnachweis (§ 22a Absatz 1 IfSG)
Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die
a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder
b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind,
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.
2. Genesenennachweis (§ 22a Absatz 2 IfSG)
Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
3. Ärztliches Zeugnis
Welche genauen Anforderungen an ein stichhaltiges ärztliches Zeugnis zu stellen sind, geht aus § 20a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 IfSG nicht im einzelnen hervor. Dort heißt es lediglich „ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können."
In Rückgriff auf die zum Masernschutzgesetz ergangene obergerichtliche Rechtsprechung spricht jedoch viel dafür, dass sich auch hier ein ärztliches Zeugnis nicht darauf beschränken dürfte, nur den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen, sondern es muss wenigstens solche Angaben zur Art der Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf die Plausibilität hin zu überprüfen. Die Angabe des konkreten medizinischen Grundes, der Grundlage für die Kontraindikation ist, ist jedoch nicht erforderlich.
4. Datenschutz
Die Vorschriften des Datenschutzrechts zum Umgang mit personenbezogenen Daten des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung sind zu beachten.
Insbesondere sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit umzusetzen. Eine technische Maßnahme könnte beispielsweise in der Verschlüsselung der zu übertragenden Daten liegen.
Es dürfen nur die zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle erforderlichen Daten durch den Arbeitgeber gespeichert bzw. verarbeitet werden. Die Vorgaben des Datenschutzrechts, beispielsweise der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO, sind zu beachten. Erforderlich dürfte nur das Vorliegen eines gültigen Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG inklusive eines möglichen Ablaufdatums des Nachweises, soweit dieses relevant ist, sein und somit gespeichert werden.
5. Verstoß gegen die Nachweispflicht
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises (Impf- oder Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis) bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Eine personenbezogene Angabe im Sinne des IfSG ist nach § 2 Nr. 16 IfSG folgende:
Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
6. Abweichende Bestimmungen
Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann unter anderem bestimmen, dass der Nachweis nicht der Einrichtungsleitung, sondern dem Gesundheitsamt (oder einer anderen staatlichen Stelle) gegenüber zu erbringen ist.
Ob von dieser Ermessensvorschrift Gebrauch gemacht wird, muss abgewartet werden.