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Schwerpunkt

Läuft zum 31.12.2022 aus: Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie bei Anbietern von Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen

Eine Frau bekommt nach einer Impfung ein Pflaster auf den Arm geklebt.
CDC/Unsplash
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20a IfSG läuft zum 31.12.2022 aus. Der Bundestag hat am Freitag, 10. Dezember 2021, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Noch am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es umfasst 23 Artikel. Artikel 1 regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit, worauf im Folgenden, unter Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Gesundheit inzwischen veröffentlichten Informationen, eingegangen wird (Stand: 20.12.2022).

Ungültig gewordene Nachweise / behördliche Anforderung / Reporting

1. Ungültig gewordene Nachweise

Soweit ein Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den oben genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, nach § 20a Abs. 4 IfSG der jeweiligen Leitung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen, die Einrichtungen und Unternehmen haben die Kontrolle dieser Nachweise sicherzustellen.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Genesenennachweis (nach einer bestimmten Anzahl von Tagen nach Abnahme des positiven Tests) seine Wirksamkeit verliert. Das neue Infektionsschutzgesetz ermächtigt die Bundesregierung zudem, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an Impf-, Genesenen- und Testnachweise zu regeln.

Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung oder das Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.


2. Vorlage des Nachweises auf behördliche Anforderung

Die in den genannten Einrichtungen tätigen Personen haben gemäß § 20a Abs. 5 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis vorzulegen. (Nach dem 15. März 2022 können behördlichen Kontrollen auch ohne eine Meldung der Leitung von Einrichtungen und Unternehmen über fehlende Nachweise erfolgen.)

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.

Aufgrund dieser Rechtsfolge ist nach der Gesetzesbegründung von einer zwangsweisen Durchsetzung der ärztlichen Untersuchung abzusehen. Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht. Soweit das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen (in Deutschland zugelassenen) Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus bekannt gemacht hat, ist von entsprechenden Untersagungen abzusehen.

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (im Hinblick auf eine mögliche Kontraindikation) nicht Folge leistet, untersagen, dass sie eine der oben genannten Einrichtungen oder Unternehmen betritt oder in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Unternehmen tätig wird.


3. Arbeitsrechtliche Folgen

Im Ergebnis entfällt bei einem Tätigkeitsverbot auch hier die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 326 Absatz 1 BGB, §§ 326 Absatz 2, 615 und 616 BGB sind nicht einschlägig). Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen können im Einzelfall in Betracht kommen.

Sollte daher beispielsweise einer Pflegefachkraft, die zunächst der Einrichtungsleitung und (nach entsprechender Meldung) auch dem Gesundheitsamt keinen Nachweis vorlegt, behördlich untersagt werden, für die Pflegeeinrichtung (weiterhin) tätig zu werden, könnte sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr anbieten und würde infolgedessen ihren Vergütungsanspruch verlieren.

Darüber hinaus können im Einzelfall auch noch weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahmen zulässig sein, bis hin - in der Regel nach Ausspruch einer Abmahnung - zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Dienst (infolge nicht vorgelegten Nachweises und verhängten Tätigkeitsverbots) dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann.

Personen, die in Einrichtungen bereits vor dem 15. März 2022 tätig waren, bis dahin der Leitung aber keinen Nachweis vorgelegt haben, können über diesen Zeitpunkt hinaus noch beschäftigten werden, bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden und gegebenenfalls ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmer*innen weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen. Das Versäumnis, einen Nachweis rechtzeitig vorzulegen, kann im Einzelfall jedoch eine Abmahnung rechtfertigen.

Näheres dazu ist in unserer ausführlichen arbeitsrechtlichen Handreichung für Paritätische Mitgliedsorganisationen beschrieben, die über die Landesverbände bezogen werden kann.


4. Reporting

Gemäß § 20a Abs. 7 IfSG wird das verpflichtende Impfquoten-Monitoring lediglich für den Bereich stationärer Pflegeeinrichtungen verstetigt, wozu vor dem 19. März 2022 gemäß § 28b Abs. 3 S. 8 IfSG, der zwischenzeitlich aufgehoben wurde, auch weitere Einrichtungen und Dienste (auf behördliches Verlangen) verpflichtet waren. Mittlerweile sind nur noch die von § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG erfassten voll- und teilstationären Einrichtungen angesprochen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des SGB XI sind.

Diese werden verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Einzelheiten ergeben sich aus § 20a Abs. 7 S. 2-7 IfSG. Eine entsprechende und zeitlich unbefristete Folgeänderung wurde in § 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB XI aufgenommen.