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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Arbeitsleben: Werkstätten/Beschäftigungsstätten

2019 Erhöhung des Grundbetrags in der Werkstatt und Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen
Der Bundestag hat am 6. Juni 2019 das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes beschlossen. Mit dem Beschluss wird die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende sowie das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung zum 1. August 2019 angehoben. Diese Steigerungen werden i.d.R. von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Mit Steigerung des Ausbildungsgeldes ist auch eine Erhöhung des Grundbetrag des Arbeitsentgelts in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) verbunden. Diese Anpassung soll jedoch in mehreren Stufen umgesetzt werden:

  • ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich, 
  • ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich,
  • ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich,
  • ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich.

Mit dem Beschluss im Bundestag wurde auch ein Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen angenommen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird: "innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM, der Wissenschaft und weiterer maßgeblicher Akteure zu prüfen, wie ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem entwickelt werden kann".
Hier können Sie den Entschließungsantrag downloaden.

Dezember 2016
Die Regelungen zu den Werkstätten und Beschäftigungsstätten sind in § 219 SGB IX zu finden. Neu ist, dass gem. Abs. 3 letzter Satz ab 1.1.2018 die Möglichkeit eröffnet wird, den von den Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderung ausgeschlossenen Personenkreis gemeinsam mit Werkstattbeschäftigten zu betreuen und zu fördern. Die bisherige Regelung für Hilfe in einer der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte entfällt damit zum 01.01.2018.

Neu ist auch die Regelung in § 81 SGB IX Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Hier wurde die Regelung des § 55 Abs. 2 Nummer 3 SGB IX alt – „Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen“ – übernommen. Laut Gesetzesbegründung sind hier die Tagesförderstätten im Blick. Auch sie sollen auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorbereiten (§ 81 Satz 2 SGB IX). Diese Leistungen sind jedoch der Soziale Teilhabe zuzuordnen. Diese Regelung greift ab 01.01.2020. 

Auch bei der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) gab es Änderungen, die bereits zum 01.01.2017 in Kraft getreten sind. Neu sind Regelungen zu den Mitbestimmungsrechten der Beschäftigten Menschen mit Behinderung. Damit wird künftig zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung unterschieden. Kann zwischen dem Werkstattrat und der Leitung der Werkstatt keine Einigung erreicht werden, kann die Vermittlungsstelle angerufen werden. In Angelegenheiten der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend. Für die Mitwirkung verbleibt es beim geltenden Recht, d.h. die Vermittlungsstelle macht einen Einigungsvorschlag und die Werkstatt entscheidet unter Berücksichtigung dieses Vorschlages endgültig.

Bund

2020 Februar Informationen zum Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 SGB XII für Mitarbeiter auf Außenarbeitsplätzen von WfbM, Schreiben vom 21.2.2020
Im Schreiben vom 6. Februar 2020 weist das BMAS darauf hin, dass Werkstattbeschäftigten der Mehrbedarf auch gewährt wird, wenn sie einen Außenarbeitsplatz haben und ihr Mittagessen dort in einer von einem Dritten betriebenen barrierefreien Kantine oder Mensa einnehmen. Die Mittagsverpflegung ist gemeinschaftlich, wenn die Einnahme typischerweise mit den Kollegen des Außenarbeitsplatzes erfolgt. Eine Einnahme des Mittagessens mit anderen Werkstattbeschäftigten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass die Werkstatt einen Kooperationsvertrag mit dem Betreiber der Mensa oder Kantine abschließt. Ferner muss die leistungsberechtigte Person - wie in der Werkstatt auch - am Außenarbeitsplatz mitteilen, ob und an wie vielen Tagen in der Woche das Mittagessen in der Kantine eingenommen werden soll.
Das Schreiben finden Sie hier.

2020 Februar Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 SGB XII für Mittagessen auf Außenarbeitsplätzen, Schreiben vom 21.2.2020
Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 stellt das BMAS zudem klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Leistungsberechtigte das Mittagessen tatsächlich in der von der Werkstatt oder dem Kooperationspartner betriebenen Kantine oder Mensa einnimmt. Voraussetzung ist lediglich, dass feste Räumlichkeiten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zur Verfügung stehen und dass die generelle Möglichkeit besteht, das Mittagessen dort einzunehmen. Ist das der Fall, besteht Mehrbedarf auch dann, wenn der Leistungsberechtigte Lunchpakete der Werkstatt oder des Kooperationspartners draußen oder am Arbeitsplatz verzehrt.  
Das Schreiben finden Sie hier.

2019 Oktober Rundschreiben (RS) des BMAS zum Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach § 42b Absatz 2 SGB XII"
In dem RS wird unter Anderem definiert, was unter vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten zu verstehen ist, die wie Werkstätten und Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX unter die Vorschrift über den Mehrbedarf nach § 42b SGB XII fallen. Hier soll es bei tagesstrukturierenden Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Wohnumfeld darauf ankommen:

  • dass die Inhalte der tagesstrukturierenden Maßnahme mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in einer WfbM vergleichbar sind (in Bezug auf die Beschäftigungszeit pro Tag sowie die Anzahl der Wochentage, in denen die Maßnahme in Anspruch genommen wird) und sich nicht nur auf das gemeinsame Mittagessen oder diesen untergeordneten Maßnahmen, wie Assistenzleistungen beschränken,
  • dass das gemeinschaftliche Mittagessen zur Sicherstellung des jeweiligen Maßnahmeerfolges erforderlich ist,
  • dass sich das gemeinschaftliche Mittagessen von der allgemeinen Mittagsverpflegung der Wohnstätte, welches allen Bewohnern gleichermaßen zur Verfügung steht, unterscheidet. Insbesondere muss zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten ausdrücklich vertraglich geregelt sein, dass ein zusätzliches Entgelt für das gemeinschaftliche Mittagessen zu zahlen ist, was sich von den Entgelten für die häusliche Ernährung bzw. für Unterbringung und Verpflegung unterscheidet.

Das RS geht  davon aus, dass die Entscheidung über Anerkennung und Umfang des monatlichen Mehrbedarfs regelmäßig nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung möglich ist, entsprechend der grundsätzlichen Teilnahme eines Betroffenen am gemeinschaftlichen Mittagessen, dem regelmäßigen Umfang sowie der regelmäßigen wöchentlichen Verteilung der Arbeitszeit. Bescheinigungen über die tatsächliche Einnahme der Mittagsverpflegung sind nicht erforderlich.
Ferner wird auf viele weitere Detailfragen eingegangen. Nicht thematisiert werden die Konsequenzen für Selbstzahler, die nicht in den Anwendungsbereich des § 42b SGB XII fallen und das Mittagessen in der Werkstatt und bei vergleichbaren Angeboten zukünftig aus eigner Tasche bezahlen müssen.
Das RS finden Sie hier.

2020 Februar Ausschreibung der Studie zum Werkstattentgelt
Der Bundestag hat mit dem Beschluss zum Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes im Juni 2019 auch einen Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen angenommen. In diesem wird die Bundesregierung aufgefordert: "innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM, der Wissenschaft und weiterer maßgeblicher Akteure zu prüfen, wie ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem entwickelt werden kann", Bundestags-Drucksache 19/10715 (siehe Mails  vom  28.10. und 11.11.2019). Zur Umsetzung des Prüfauftrags  wurde die eu-weite Ausschreibung "Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und zu deren Perspektiven auf dem allg. Arbeitsmark" am 14.02.2020 veröffentlicht.
Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist u.a. die  Leistungsbeschreibung für einen Dienstleistungsauftrag zur Erstellung einer Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und zu deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Studie hat zwei Zielrichtungen:

  • Zum einen ist das Entgeltsystem in der WfbM unter der Fragestellung zu betrachten: Welche Möglichkeiten gibt es, die Werkstattentgelte zu erhöhen, um die Anerkennung für die geleistete Arbeit zu steigern? (Höhe der Entgelte, das Zustandekommen der Entgelte sowie das Verhältnis zu unterhaltssichernden Leistungen und Rentenleistungen, Herstellung von Transparenz hinsichtlich des Entgelt- bzw. Einkommenssystems)
  • Zum anderen sind Alternativen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie bspw. das Budget für Arbeit oder die Beschäftigung nach einer innerbetrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung in den Blick zu nehmen.

Das Forschungsvorhaben besteht aus drei Untersuchungsgegenständen:

  1. Untersuchung des aktuell bestehenden Entgelt- und Einkommenssystems
  2. Alternativen zum aktuellen Entgelt- und Einkommenssystem
  3. Möglichkeiten für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte bereits im Vorfeld zum Forschungsvorhaben eine Steuerungsgruppe eingerichtet. Die BAG Freie Wohlfahrtspflege hat darin einen Platz. Die Steuerungsgruppe ist laut Ausschreibung bei den wesentlichen Weichenstellungen des Projekts und bei der Erstellung der Berichte einzubeziehen. Der Bieter soll darlegen, wann und wie dies konkret erfolgen soll.
Laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gestalten sich die weiteren terminlichen Schritte wie folgt:

  • 17.03.2020: Fristende für die Einreichung von Interessensbekundungen
  • bis 30.03.2020: Prüfen der Interessensbekundungen und Versendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe
  • 04.05.2020: Fristende für die Abgabe von Angeboten

Im Anschluss sollen die eingegangenen Angebote geprüft werden. Der weitere zeitliche Verlauf hängt davon ab, in welchem Maße im sich anschließenden Verhandlungsverfahren Bedarf zur Nachjustierung des Auftrags ergibt.

Die Leistungsbeschreibung finden Sie hier.

Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen können unter folgendem Link eingesehen werden.

November 2019 erste Beratung
Am 06.11.2019 fand die erste Beratung der Steuerungsgruppe "Entgeltsystem in WfbM" im BMAS statt, an der der Paritätische für die BAGFW teilgenommen hat. Die Steuerungsgruppe soll das geplante Projekt zur Umsetzung des Entschließungsantrags des Bundestags begleiten und eine Rückkopplung mit der Praxis ermöglichen. Gegenstand der Beratung war der Entwurf einer Leistungsbeschreibung für einen Dienstleistungsauftrag zur Erstellung einer Studie zur transparenten und verbesserten Entlohnung von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Anhang sind die Einladung, der Entschließungsantrag und der Entwurf der Leistungsbeschreibung zur Arbeitserleichterung beigefügt.  
Für die Finanzierung der geplanten Studie sollen Projektmittel aus der Ausgleichsabgabe akquiriert werden, daher geht der Auftrag über den Auftrag des Entschließungsantrags vom Bundestag hinaus. Das Vorhaben soll bereits in die Beratung des Teilhabebeirates (§ 86 SGB IX) im November 2019 eingebracht werden. Mit einer Ausschreibung der Studie sei jedoch nicht vor Mitte nächsten Jahres zu rechnen. Das BMAS geht davon aus, dass der Zeitraum von vier Jahren, wie im Entschließungsantrag des Bundestages vorgegeben, für die Studie notwendig sein wird.
Die Verbände behinderter Menschen merkten an, dass ein differenzierterer und inhaltlich konkreterer Zeitplan notwendig sei, so dass vor Ablauf der Vier-Jahresfrist Ergebnisse vorgelegt und Veränderungen eingeleitet werden können. Des Weiteren sind den Verbänden Informationen zu den Bedürfnissen und Vorstellungen der Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wichtig. Dabei sollten vor allem Menschen mit Behinderungen auf den Außenarbeitsplätzen befragt werden, was nach deren Ansicht unproblematisch sei und in weniger als vier Jahren umgesetzt werden könnte. Dabei sei auf eine barrierefreie Befragung zu achten (leichte Sprache, Assistenz- und Kommunikationshilfen).
Die Hinweise der Fachverbände und BAG WfbM bezogen sich auf die Notwendigkeit eines klaren gegliederten Zeitplans und einer Analyse, die die derzeitigen Rahmenbedingungen, den Personenkreis und die Ein- und Ausgaben beleuchtet. Sofern der Auftrag, über das Entgeltsystem der WfbM hinaus, in Richtung allgemeiner Arbeitsmarkt ausgeweitet wird, sollten zwingend auch Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wurde der Rehabilitationscharakter der Einrichtung und der Rehabilitationsstatus der Leistungsberechtigten betont, so dass nicht nur Artikel 27 sondern auch Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention heranzuziehen sei. Bei der Ermittlung des Forschungsstandes sollten nicht nur die WfbM, sondern auch Wirtschaftsunternehmen einbezogen werden. Des Weiteren wurde auf die Abschlüsse der Werkstattbeschäftigte und die Anerkennung von Abschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz hingewiesen.
Die BAGFW hat daran angeknüpft und angemerkt, dass

  • es sich in den Werkstätten nicht um Lohn, sondern Entgelte und nicht um Vorteile oder Privilegien, sondern um Nachteilsausgleiche bei der Rentenregelung handelt.
  • der Auftrag für die Studie nur bedingt mit dem Entschließungsantrag kompatibel  sei, weil darin nur ausgeführt wird, das Entgelt- und Leistungssystem zu beleuchten ist. Dazu gehören aus Sicht der BAGFW auch finanzielle Transferleistungen und Unterstützungs- bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen, die bei einer Analyse oder Veränderung der Entgeltsystematik zu berücksichtigen sind.
  • die WfbM vom Solidar- und vom Leistungsprinzip geprägt ist und daher auch die Leistungen von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf bei der Feststellung und Verteilung des Arbeitsergebnisse zu berücksichtigen sind. Die geplante Studie darf daher nicht schwerpunkt mäßig auf "Löhne" für Menschen mit Behinderungen und dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sein.
  • die Befragung nach den Vorstellungen der Leistungsberechtigten sich nicht nur an Beschäftigte in Betrieben (Außenarbeitsplätze) richten sollte, sondern gleichermaßen Menschen in der Werkstatt und in den Beschäftigungsstätten mit hohem Unterstützungsbedarf einbeziehen muss.
  • die Sorge besteht, dass mit dem Wording "Lohnsystem" und dem Schwerpunkt Arbeitsmarkt, es im Ergebnis zur einer weiteren Differenzierung in förderfähige Leistungsberechtigte für die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht förderfähige Leistungsberechtigte kommen kann. Der Auftrag der Werkstatt - Rehabilitation - und der Reha-Status der Leistungsberechtigten dürfen daher nicht in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Abschaffung des Zugangskriteriums geprüft werden (§ 219 Abs. 2 SGB IX, Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung). Das Vorhaben muss sich auch darauf beziehen, wie für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf eine Teilhabe am Arbeit und Beschäftigung ermöglicht werden kann.

Die BAGüS konnte den Hinweisen der Fachverbände und der BAGFW im Wesentlichen folgen und regte an, das geplante Vorhaben in drei Teile aufzugliedern:
Teil 1:    Analyse des Entgeltsystems in der Werkstatt (Welche Einnahmen und welche Ausgaben hat eine WfbM?)
Teil 2:     Das Gesamtsystem der Werkstätten zu beleuchten (z. B. die Leistungen) und dieses mit dem abgleichen, was auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stattfindet: Da Werkstätten  nicht so "produktiv" wie Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes sein können, muss überlegt werden, wo bzw. wie auch künftig der Ausgleich stattfinden kann (Entgelt, Lohn, Rentenzahlungen).
Teil 3:    Gestaltung der Übergänge (Wie kann es gelingen, Menschen die heute in der Werkstatt sind, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu bringen?)
Die BIH merkten an, dass die Sichtweisen der Schwerbehindertenvertretungen und der Arbeitgeber fehlen.  
Werkstatträte Deutschland informierte, dass bereits ein "Basisgeld zur Gleichstellung dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen" vorliegt, was in weitere Überlegungen einbezogen werden sollte.
Einigkeit bestand bei den Teilnehmer*innen dahingehend, dass mit Begrifflichkeiten gearbeitet werden sollte, die nach jetziger Rechtslage klar sind und nicht nur ausgewählte Teile, sondern das gesamte System zu betrachten sei (die rechtlichen Rahmenbedingungen und der Personenkreis der WfbM). Die Fokussierung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt allein, sei unzureichend. Offen blieb, ob Beschäftigungsstätten einbezogen werden sollen.
Die Fragen nach dem Zusammenhang zwischen dem Gehalt bzw. Ausbildung der Geschäftsführung und dessen Entlohnung wurde kontrovers diskutiert. Die BAGFW merkte an, mit diesen Fragen sensibler umzugehen und Fehltritte Einzelner nicht allen Geschäftsführungen gleichermaßen zu unterstellen. Ein solches Vorgehen wirkt nicht vertrauensbildend. Bei der Datenanalyse seien die Anforderungen zur Umsetzung des Arbeitsauftrages und die Qualität der Unterstützungsleistungen in der Werkstatt in den Blick zu nehmen.  
Die Einbeziehung eines Budgets für Ausbildung (sofern das Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen wird) und die Abgrenzung zur Untersuchung zum Persönlichen Budget entsprechend den Projekten nach BTHG blieben offen.
Das BMAS fasste am Ende zusammen, dass die Anregungen der Teilnehmer*innen hilfreich waren. Die Anregungen insbesondere zum Umfang, zur Zeitplanung und Differenzierung (Teilprojekte)  sollen überprüft werden. Das Vorhaben könnte so von einem Anbieter-Konsortium in Teilschritten umgesetzt werden. An erster Stelle könnte die Befragung der Menschen auf den Außenarbeitsplätze stehen. Dennoch sollten auch Leistungsberechtigte der Werkstatt mit hohem Unterstützungsbedarf in der WfbM einbezogen werden. Der Status quo sei im Entwurf der Leistungsbeschreibung zu kurz gekommen, daher sollten die Einnahmen und Ausgaben der Werkstatt und die der Leistungsberechtigten beleuchtet und die Fragen zu den Geschäftsführungen  "eleganter" zusammengefasst werden.
Der Entwurf der Leistungsbeschreibung soll überarbeitet und den Teilnehmer*innen der Steuerungsgruppe übermittelt werden, so dass grundlegende Bedenken nochmals übermittelt werden können.

Einladung 1. Sitzung Steuerungsgruppe

Entwurf Leistungsbeschreibung

Entschließungsantrag

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Bundesagentur für Arbeit (BA) verständigen sich derzeit zu einer vorläufigen Orientierungshilfe zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit im Kontext der Beantragung von Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich/Arbeitsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen/bei anderen Leistungsanbietern. Bitte beachten Sie, das dies ein Entwurf ist. Laut der Vorlage ist eine Beteiligung der Gremien von BAGüS und DRV noch erforderlich.
Demnach wird "bei Leistungen nach §§ 57, 58 SGB IX  künftig immer ein Teilhabeplanverfahren nach §§ 19 – 23 SGB IX durchgeführt. Das Teilhabeplanverfahren ersetzt insoweit die bisherige Einzelfallarbeit des Fachausschusses (FAS). Dessen Tätigkeit unterbleibt nach § 2 Abs. 1a WVO. Die Umstellung auf das Teilhabeplanverfahren soll bis Ende 2018 vorgenommen werden. "
Den Entwurf finden Sie hier.
Quelle, Link

2020 Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich

Die fachliche Weisung der BA finden Sie hier.

2018 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Die fachliche Weisung der BA finden Sie hier.

2020 Februar Vermittlungsstelle Mustergeschäftsordnungen
Die BAG Werkstätten für behinderte Menschen hat gemeinsam mit Werkstatträte Deutschland eine Mustergeschäftsordnungen in leichter und schwerer Sprache veröffentlicht.
Mustergeschäftsordnung in leichter Sprache finden Sie hier.
Mustergeschäftsordnung in schwerer Sprache finden Sie hier.

Juni 2019 Werkstatträte Deutschland "Basisgeld zur Gleichstellung dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen"
Werkstatträte Deutschland e.V. hat die Position "Basisgeld zur Gleichstellung dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen" in ihrer Mitgliederversammlung im Juni 2019 verabschiedet und veröffentlicht und möchte sich damit in die politische Diskussion um ein neues Entgeltsystem einbringen. Das Basisgeld zur Gleichstellung dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen soll 70 Prozent des gesamtdeutschen Durchschnittverdienstes entsprechen. 2019 sind 70 Prozent des durchschnittlichen Verdienstes in Deutschland ca. 1450 €. Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) soll mit dem Basisgeld zur Gleichstellung dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen verrechnet werden.
Die Position können Sie hier downloaden.

LÄNDER

2019 Rahmenkonzeption für die Teilhabeleistung ‚Bildung und Arbeit‘ in der Förderstätte - Eine Empfehlung der LAG WfbM Bayern e.V.
hier downloaden

171219-Gemeinsames Anschreiben Fachausschuss BTHG Bezirke RD (final)
hier downloaden

Hier bitte die Leistungsbeschreibung downloaden.

Dezember 2019  Hinweise zum Mehrbedarf für Mittagsverpflegung
Das MAGS hat in einem Schreiben vom 17.12.2019 den Mehrbedarf bei der Mittagsverpflegung aufgegriffen und fordert die Leistungsträger auf, bei Unsicherheiten bis zum Ende der Überprüfung den Mehrbedarf zu bewilligen und im Zweifelsfall zugunsten der leistungsberechtigten Person zu entscheiden. Dabei verweist das MAGS noch einmal ausdrücklich auf das Rundschreiben des BMAS vom 28.10.2019.

Das Schreiben finden Sie hier.

2019 November - Menschen mit sehr hohem Unterstützungsbedarf
In Nordrhein-Westfalen werden seit langer Zeit auch Menschen mit hohem oder besonderem Unterstützungsbedarf in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufgenommen, die i.d.R. in anderen Bundesländern in Tagesförderstätten betreut werden. Nun konnte eine Rahmenvereinbarung abgestimmt werden, die die Regionaldirektion der Arbeitsagentur NRW, die in NRW tätigen Rentenversicherungen und die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe unterzeichnet haben. Danach konzipieren die Werkstätten ein auf diesen besonderen, zahlenmäßig kleinen Personenkreis zugeschnittenes und auf drei Monate bezogenes Bildungsangebot. Im Anschluss können diese Menschen mit hohem oder besonderem Unterstützungsbedarf in den Arbeitsbereich der Werkstatt wechseln. Die Unterstützungsleistung dort wird wie bisher als Leistung der Eingliederungshilfe von den Landschaftsverbänden finanziert.
Die Vorlage für den Sozialausschuss finden Sie hier.