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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Arbeitsleben: Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) gilt ab 01.01.2018. Mit der Einführung wird die heutige Praxis in einigen Bundesländern ausgebaut. Allerdings erfolgt eine Einschränkung des Personenkreises auf Menschen mit Behinderung, die im Arbeitsbereich der Werkstatt, bei den anderen Anbietern oder in einem Inklusionsprojekt beschäftigt sind. 

Der Lohnkostenzuschuss  für Arbeitgeber ist folgendermaßen geregelt: Grundlage: ø Lohn im Betrieb, bis zu 75%, max. 1200 Euro, max. 40% monatliche Bezugsgröße §18 SGB IV. Im Jahr 2017 beträgt der Bezugswert 1.190 Euro. Für die Länder ist eine Öffnungsklausel nach oben vorgesehen.

Februar 2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage "Ein Jahr Budget für Arbeit" der FDP
Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion "Ein Jahr Budget für Arbeit" klargestellt, dass aufgrund des kurzen Zeitraums seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2018 der Bundesregierung bisher noch keine Daten über den Umfang der Inanspruchnahme dieser Leistung vorliegen. Das Budget für Arbeit soll allerdings auch Gegenstand der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 Bundesteilhabegesetz (BTHG) sein, deren Ergebnisse jedoch erst im Jahr 2021 zu erwarten sind.
Des Weiteren wird in der Antwort der Bundesregierung u.a. ausgeführt, dass

  • keine Pflicht zur Rentenberatung besteht.
  • bei einer Rückkehr in die Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren nicht erneut durchlaufen werden muss. 
  • in der Regel die Träger der Eingliederungshilfe dafür zuständig sind und somit i.d.R. ein Gesamtplanverfahren durchzuführen ist.
  • der Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent des Arbeitsentgeltes (1. 661,33 Euro) in aller Regel über dem  Mindestlohnniveau liegt.

Die Antwort der Bundesregierung finden Siehier.

März 2018

"Budget erfolgreich gestalten" Eine Stellungnahme der BAG WfbM
Hier können Sie die Stellungnahme downloaden.

LÄNDER

In Bayern wurde eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Bezirketag, dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)/Inklusionsamt und dem Sozialministerium (StMAS) zur Umsetzung des Budgets für Arbeit geschlossen. Im Wesentlichen kommt es zu einer Aufteilung der Zuständigkeiten für die beiden Teile des Budgets für Arbeit (Lohnkostenzuschuss und Begleitung am Arbeitsplatz) zwischen Bezirken und Inklusionsamt.
Die Bezirke sind gesamtverantwortlich, finanzieren den Lohnkostenzuschuss und wickeln die Umsetzung gegenüber dem Leistungsberechtigten ab.
Das Inklusionsamt arbeitet im Zuge der Amtshilfe zu und übernimmt die Kosten für die Leistung der Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Diese werden mit dem zuständigen Bezirk verrechnet.
Die Rahmenvereinbarung tritt zum 01.10.2018 in Kraft. Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung als Anlage 1 liegt derzeit in der einheitlichen Endfassung noch nicht vor, sie soll durch das StMAS nachgereicht werden.
Die Rahmenvereinbarung finden Sie hier.

Die Anlage mit den Ansprechpartner/-innen in Bayern finden Sie hier.

In Hessen basiert die neue Leistung auf einem gemeinsamen Modellvorhaben des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV) Hessen und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) mit dem Ziel, mehr Arbeitsplätze für behinderte Menschen zu schaffen. Um Arbeitgeber darin zu unterstützen, zahlt ihnen der LWV als Träger der Eingliederungshilfe in Hessen Lohnkostenzuschüsse. Auch Maßnahmen zur Ausstattung, Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz fallen in das neue Budget und werden, sofern notwendig, finanziert. Das können eine behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes, technische Arbeitshilfen, die Beratung und Begleitung des behinderten Menschen durch einen Integrationsfachdienst, ein Jobcoaching oder eine Arbeitsassistenz sein.
Das Modellvorhaben von Sozialministerium und LWV ist auf eine Laufzeit von fünf Jahren (2018 - 2022) ausgelegt. Bei den Leistungen handelt es sich um Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BfA) und des Integrationsamtes. Wie das Verfahren umzusetzen ist, wurde zwischen dem Ministerium und dem LWV in den vergangenen Wochen abgestimmt und in einer Vereinbarung festgeschrieben.
Quelle: LWV Hessen

Demnach erfolgt ein Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % des Arbeitsentgeltes (AN-Brutto), jedoch höchstens 40 % der mtl. Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV), bei Vollzeitbeschäftigung können das im Jahr 2018 bis zu 1.218 € monatlich sein. Die Auszahlung erfolgt an den Arbeitgeber und der Erstbescheid soll i. d. R. für 3 Jahre erteilt werden. Desweiteren sind Leistungen  für Job-Coaching, Arbeitsassistenz, die Schaffung von Arbeitsplätzen, behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen, technische Arbeitshilfen möglich. Aber auch Prämien für Werkstattbesucher, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden, sind möglich. Bei der Förderung ist jedoch zu beachten, dass zwischen Inklusionsbetrieben und Betrieben, die dies nicht sind, unterschieden wird. Konkrete Informationen können der anliegenden Präsentation von Thomas Niermann und Jürgen Melchior vom LWV Hessen vom November 2017 entnommen werden. 

Das Budget (Geld) für Arbeit, ein Heft in Leichter Sprache können Sie hier downloaden.

Hier können Sie die Präsentation downloaden.

„Hessisches Budget für Arbeit! Aber wie?“ von Erster Beigeordneter Dr. Andreas Jürgens, LWV-Hessen

Die Fachaufsicht Sozialhilfe, angesiedelt beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung hat ein Rundschreiben mit Kriterien zur Umsetzung des § 60 SGB IX „Andere Leistungsanbieter“ und des § 61 SGB IX „Budget für Arbeit“ veröffentlicht. Diese gelten ab dem 01. Januar 2018.
Das Rundschreiben finden Sie hier.

Eckpunkte zum Konzept für Budget für Arbeit
hier PDF downloaden

Pressemittteilung zum Budget für Arbeit
hier PDF downloaden

Vorlage LVR 08/2017 finden Sie hier.

In Sachsen-Anhalt können Leistungsberechtigte ab 1. Januar 2018 das Budget für Arbeit in Anspruch nehmen. Leistungsberechtigte können dieses bei dem für sie zuständigen Sozialamt formlos beantragen. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. In Sachsen-Anhalt erhalten Arbeitgeber/-innen im Rahmen des Budgets für Arbeit einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des gezahlten Arbeitsentgeltes und zusätzlich eine Pauschale für die am Arbeitsplatz notwendige Anleitung und Begleitung in Höhe von 250 Euro oder gegebenenfalls die tatsächlichen Aufwendungen.

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration - Pressemitteilung Nr.: 122/2017
Hier die Pressemitteilung downloaden.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat verschiedene Informationsfaltblätter veröffentlicht.

Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit Datum 15. Mai 2018 eine Orientierungshilfe für die Umsetzung des Budgets für Arbeit - § 61 SGB IX veröffentlicht.
Hier können Sie die Orientierungshilfe downloaden.