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Schwerpunkt

Teilhabe

Eine Person hält viele kleine Sterne in der Hand, die alle unterschiedliche Farben haben.
Sharon McCutcheon/Unsplash
Auf dieser Website der Abteilung Gesundheit, Teilhabe und Pflege des Paritätischen Gesamtverbandes informieren wir zu Themen rund um Teilhabe und Inklusion sowie das Bundesteilhabegesetz.

Länder

Am 21.03.2018 hat die Landesregierung in Baden-Württemberg in der zweiten Beratung das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg beschlossen.

Das Gesetz enthält folgende Regelungsschwerpunkte:

  • Bestimmung der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2018 für die Aufgabe nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Vertragsrecht) und ab dem 1. Januar 2020 für alle Aufgaben nach Teil 2 des SGB IX (entsprechend dem gestuften Inkrafttreten des BTHG)
  • Vertretungs- und Verfahrensregelungen zur Erarbeitung der Rahmenverträge,
  • Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung der Rahmenverträge.

Das Gesetz finden Sie hier.

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg und des kommunalen Initiativrechts zur Errichtung von Pflegestützpunkten.
hier der Link zum Anhörungsentwurf

hier die PDF downloaden

Informationen der Landesregierung zum Bundesteilhabegesetz
hier der Link

 

2019 Dezember  Bayerisches Teilhabegesetz II
Das Bayerische Teilhabegesetz II  (BayTHG II)  wurde im Dezember 2019 im Gesetzblatt veröffentlicht und trat somit zum 1.1.2020 in Kraft. Im Wesentlichen werden Anpassungen hinsichtlich der Bezüge zum SGB IX (alt SGB XII) vorgenommen. Des Weiteren sollen mit den Anpassungen folgende Zielstellungen verfolgt werden:

  • Leistungen sollen künftig (wie) aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte vermieden werden.
  • Zur sozialraumorientierten Planung, sowohl im Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderung als auch im Bereich der Pflege sowie zur Sicherstellung wohnortnaher Ansprechpartner und Dienste für die Betroffenen wird die Kooperation der überörtlichen und örtlichen Ebene landesrechtlich verankert werden.
  • Die hohen bayerischen Standards im Bereich der Frühförderung für Kinder mit Behinderung sollen erhalten bleiben.
  • Das neu eingeführte Budget für Arbeit soll als echte Alternative zu der Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ausgestaltet werden.
  • Die Bedarfsermittlung soll an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) angepasst und in einem transparenten Verfahren auch für Kinder und Jugendliche fortentwickelt werden.
  • Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung sollen künftig – getreu dem Motto „Nicht ohne uns über uns“ – noch enger in die unterschiedlichen Prozesse (u.a. Arbeitsgemeinschaft zur Fortentwicklung der Eingliederungshilfe, Schiedsstelle, Verhandlung der Rahmenverträge) eingebunden werden.

Das Gesetz finden Sie hier.

Bayerisches Teilhabegesetz I tritt in Kraft

Der Bayerische Landtag hat am 7. Dezember 2017 das Bayerische Teilhabegesetz I (BayTHG I) verabschiedet. Das Gesetz ist zum 17.01.2018 in Kraft getreten und kann hier eingesehen werden.

Das Gesetz wurde in einem transparenten Beteiligungsverfahren des Bayerischen Arbeits- und Sozialministeriums erarbeitet. Die zu regelnden Inhalte sind durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) selbst vorgegeben. Die zentralen Ziele des Bundesteilhabegesetzes sind mehr Möglichkeiten und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung.

Die im BayTHG gefundenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen den von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagenen Regelungen, die in einer gemeinsamen Steuerungsgruppe erarbeitet wurden.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Mit dem Bayerischen Teilhabegesetz erfolgt eine Bündelung der Zuständigkeiten für die Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH), der Hilfe zur Pflege (HzP) sowie grundsätzlich für ergänzende existenzsichernde Leistungen. Die zuständigen Träger für diese Leistungen sind ab 01.03.2018 nun die Bezirke. Die Bezirke machen anschließend von ihrem Recht Gebrauch, die Durchführung der Leistungen zur Hilfe zur Pflege bis 31.12.2018 an die örtlichen Sozialhilfeträger zu delegieren. Erst ab 01.01.2019 wechselt die komplette Durchführung zu den Bezirken. Eine wesentliche Ausnahme ergibt sich, wenn die gleichzeitig zu gewährenden Leistungen der EGH und/oder der HzP nur in teilstationären Einrichtungen (Kindertagesstätten, Werkstätten etc.) bezogen werden. Hier bleiben die Landkreise bzw. kreisfreien Städte die Träger (ab 01.03.2018).
  • Die Kooperation der überörtlichen und örtlichen Ebene wird landesrechtlich verankert, um die sozialraumorientierte Planung sowohl im Bereich der Behindertenhilfe als auch im Bereich der Pflege sowie wohnortnahe Ansprechpartner und Dienste für die Betroffenen sicherzustellen.
  • Mit dem BTHG wurde auch das Budget für Arbeit eingeführt, um Menschen mit Behinderung Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, also außerhalb von Werkstätten, anbieten zu können. Laut BTHG besteht das Budget für Arbeit aus zwei Komponenten: einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % des vereinbarten Lohnes an den Arbeitgeber und den Aufwendungen für die Unterstützung am Arbeitsplatz. Lt. BTHG ist der Lohnkostenzuschuss in seiner Höhe absolut begrenzt, indem er nicht höher sein darf als 40% der monatlichen Bezugsgröße. Bayern hat nun von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Deckelung auf 48% der Bezugsgröße anzuheben. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Koppelung der Kosten für das Budget für Arbeit mit den Kosten für einen Werkstattplatz vorgenommen. Laut BayTHG fallen auch die Aufwendungen für die Unterstützung am Arbeitsmarkt unter diese Deckelung des Lohnkostenzuschusses. Dies steht nach unserem Verständnis im Gegensetz zu den Vorgaben des BTHG.
  • Menschen mit Behinderung sollen künftig bei den sie betreffenden Angelegenheiten besser beteiligt werden, zum Beispiel bei Verhandlungen zu neuen Rahmenverträgen oder der Schiedsstelle. Dazu wird die LAG Selbsthilfe zur maßgeblichen Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung in Bayern berufen.
  • Durch das neue Gesetz können die Träger der EGH im Rahmen ihres gesetzlichen Prüfrechtes anlasslose Qualitätsprüfungen bei den Leistungserbringern durchführen. Eine Beteiligung und Information der jeweiligen Spitzenverbände ist nicht vorgesehen. Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden in Bayern auch weiterhin nur bei einem konkreten Anlass möglich sein.
  • Das BayTHG I sieht eine weitreichende Überarbeitung der Regelungen zu den Schiedsstellenverfahren (für die Bereiche des SGB VIII, IX und XII) vor. Im SGB IX sind vier Sitze für die Leistungserbringerverbände festgelegt (zwei für die Freie Wohlfahrtspflege Bayern, ein Sitz für den Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, und ein Sitz für den jeweils betroffenen Verband) sowie vier Sitze für die Kostenträger. Die Freie Wohlfahrt hatte in der ministeriellen Verbändeanhörung gefordert, dass die Schiedsstelle vergrößert wird und allen Verbänden ein Sitz zukommt. Leider konnte sich die Freie Wohlfahrtspflege hier nicht durchsetzen.
  • Im Bereich der Frühförderung hat das BTHG eine Veränderung der Abrechnungssystematik vorgesehen, nach der die zuständigen Leistungsträger die vereinbarten Entgelte pauschal untereinander aufteilen. Das BayTHG hat hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Bayern auch andere Abrechnungsmöglichkeiten zuzulassen. Damit ist die Beibehaltung der bieher im Bayerischen Rahmenvertrag Frühförderung vereinbarten Einzelabrechnungssystematik möglich.
    Mit BTHG haben die Länder außerdem die Möglichkeit, neben den Frühförderstellen weitere Einrichtungen mit einem vergleichbaren Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum landesrechtlich zuzulassen. Der Freistaat wird hier keine weiteren Einrichtungen zulassen. Maßgabe für die Einrichtung einer Frühförderstelle bleiben damit die Regelungen des bisherigen Bayerischen Rahmenvertrags Frühförderung.
  • Nach § 118 SGB IX-neu können die Landesregierungen nähere Bestimmungen zum Bedarfsermittlungsinstrument im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erlassen. Bisher existierten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene keine gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der Bedarfe für Menschen mit Behinderungen. Das BayTHG I normiert nun Vorgaben zum Verfahren, mit welchem das zukünftige Bedarfsermittlungsinstrument erarbeitet werden soll. In einer neu einzurichtenden Arbeitsgruppe zur Entwicklung dieses Ermittlungsinstrumentes haben die Leistungserbringer acht Plätze, die Freie Wohlfahrt Bayern besetzt sechs davon.

Was steht bevor?

Der mit dem Bundesteilhabegesetz einhergehende Systemwechsel und die vielen gesetzlichen Neuerungen müssen in den kommenden beiden Jahren nun konkret umgesetzt werden. Es müssen unter anderem neue Rahmenvereinbarungen geschlossen, neue Vertragsmuster erarbeitet und ein neues Instrument zur Bedarfsermittlung entwickelt werden.

Vor allem die Ausgestaltung der Trennung von Fachleistungen und Existenzsicherung wird eine Herausforderung der kommenden Monate. Sie muss zum 01.01.2020 umgesetzt werden. Ausgehend von einer Definition unseres Verständnisses von Selbstbestimmung und Personenzentrierung will der Paritätische hierzu ein Modell entwickeln, das den Menschen in den Mittelpunkt stellt, Differenzierung innerhalb der Hilfebedarfsgruppe bzw. Schlüssel ermöglicht und Individualität über Zielvereinbarungen im Gesamtplanverfahren berücksichtigt. Der Verband steht für mehr Personenzentrierung im System, versucht dafür aber auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen durchzusetzen.

Das anknüpfende BayTHG II, das dann voraussichtlich im Januar 2020 in Kraft treten wird, regelt u.a. die Bereiche des Wunsch- und Wahlrechts sowie den Anteil des Regelsatzes, der Leistungsberechtigten als Barmittel im Rahmen der Existenzsicherung zur Verfügung bleiben soll. Die entsprechenden Beteiligungsverfahren werden zu Beginn des Jahres 2019 auf den Weg gebracht.(Quelle: Paritätischer Landesverband Bayern, KLaus Lerch, Fachbereich Menschen mit Behinderung, Fachbereich Psychiatrie, Sucht- und Gefährdetenhilfe, Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, Inklusion, Pflege, )

Gesetzentwurf (Stand: 20.12.2017)
der Staatsregierung für ein
Bayerisches Teilhabegesetz I (BayTHG I)
BayernTHGI

Gesetzentwurf (Stand: 21.07.2017)
der Bayerischen Staatsregierung
Bayerisches Teilhabegesetz I (BayTHG I)

BayernTHG1

Gesetzentwurf (Stand 21.07.2017)
der Bayerischen Staatsregierung
Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II)

BayernTHG2

2020 Januar "Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe" (AV EH)
Das Land Berlin hat am 05.02.2020 die "Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe" (AV EH)  auf der Homepage der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales unter folgendem Link veröffentlicht.
 
Der Paritätische Landesverband Berlin nutzte die Möglichkeit im Rahmen einer Informations- und Dialogveranstaltung zur Ausführungsvorschrift Eingliederungshilfe (AV-EH) Anregungen und Vorschläge zum im November 2019 vorliegenden Entwurf einzubringen. Häufig war für den Verband die Zielstellung einzelner Passagen kaum, nachvollziehbar. Es entstand der Eindruck, dass die AV EH in weiten Teilen gesetzliche Regelungen wieder gibt, jedoch mit einer abweichenden Betonung. Vor diesem Hintergrund hat der Verband eine konsequente Kürzung der AV EH angeregt, denn, was im Gesetz bereits geregelt ist, muss nicht durch die AV EH wiederholt werden.
 
Einige Hinweise aus der Stellungnahme des Paritätischen Landesverbandes Berlin wurden berücksichtigt. Allerdings sind noch einige Abschnitte und Ausführungen zu finden, die der Paritätische Berlin hinterfragt hat. Eine Kürzung ist nicht erfolgt. Daher behält sich der Paritätische Berlin vor, auch weiterhin ergänzende Hinweise zur nun erlassenen AV EH zu geben.

September 2019 Beschluss zum Berliner Teilhabegesetz – BlnTG
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat Anfang September das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG) beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Das Gesetz enthält u.a. Regelungen:

  • zur Übermittlung von Inhalten des Gesamtplans an den Leistungserbringer, die insbesondere die Ergebnisse der Ziel- und Leistungsplanung und die Höhe der Barmittel, die dem Leistungsberechtigten verbleiben sollen, betreffen.
  • zu anlasslosen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern durch die zuständige Senatsverwaltung, die auch von sachverständige Dritte durchgeführt werden kann.
  • zur Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannt werden. 
  • zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 SGB IX (TIBV). Bedarfsermittlungsinstrument des Trägers der Eingliederungshilfe im Land Berlin ist das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) in der jeweiligen Fassung (Verordnung).
  • zur Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe. Demnach sollen die Bezirke in den Ämtern für Soziales und den Jugendämter Teilhabefachdienste gründen, die im sogenannten „Haus der Teilhabe“ die behinderungsbedingten Unterstützungsleistungen „wie aus einer Hand“ gewähren können. Die für die Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung soll für Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach SGB VIII und SGB IX einheitlich zuständig sein.

Das Berliner Teilhabegesetz (BlnTG) finden Sie hier.

Juli 2019 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG)

Der Berliner Senat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG) im Abgeordnetenhaus auf der Basis des Referentenentwurfs vom April dieses Jahres vorgelegt (siehe April 2019). 
Bestandteil des Entwurfes sind u.a. Regelungen:

  • zur Übermittlung von Inhalten des Gesamtplans an den Leistungserbringer, die insbesondere die Ergebnisse der Ziel- und Leistungsplanung und die Höhe der Barmittel, die dem Leistungsberechtigten verbleiben sollen, betreffen.
  • zu anlasslosen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern durch die zuständige Senatsverwaltung, die auch von sachverständige Dritte durchgeführt werden kann.
  • zur Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannt werden. 
  • zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 SGB IX (TIBV). Bedarfsermittlungsinstrument des Trägers der Eingliederungshilfe im Land Berlin ist das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) in der jeweiligen Fassung (Verordnung).
  • zur Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe. Demnach sollen die Bezirke in den Ämtern für Soziales und den Jugendämter Teilhabefachdienste gründen, die im sogenannten „Haus der Teilhabe“ die behinderungsbedingten Unterstützungsleistungen „wie aus einer Hand“ gewähren können. Die für die Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung soll für Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach SGB VIII und SGB IX einheitlich zuständig sein.

Das Gesetz soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Den Gesetzentwurf können Sie hier downloaden.

April 2019 Referentenentwurf zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und Stellungnahme des Paritätischen LV Berlin

Das Land Berlin hat einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (BlnTG) sowie den Referentenentwurf zur Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 SGB IX (TIBV) vorgelegt. Der Referentenentwurf stellt einen Kompromiss dar. Die Verantwortung für die Eingliederungshilfe soll in den Bezirken verbleiben. Dafür sollen sog. „Häuser der Teilhabe“ entwickelt werden, die die Aufgaben eines bezirklichen Trägers der Eingliederungshilfe im jeweiligen Bezirk übernehmen.
Das nun vorliegende Landesgesetz im Referentenentwurf ist ein Artikelgesetz welches folgende Rechtskreise regelt:
Artikel 1: Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX)
Artikel 2: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Artikel 3: Gesetz zur Änderung weiterer Gesetze im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen des Artikels 1
Artikel 4: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Artikel 5: Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 6: Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes
Artikel 7: Gesetz zur Änderung des Wohnteilhabegesetzes
Bestandteil des Entwurfes ist auch eine Verordnung zur Bestimmung eines
Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 SGB IX (TIBV). Bedarfsermittlungsinstrument des Trägers der Eingliederungshilfe im Land Berlin ist das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) in der jeweiligen Fassung.

Weitere Regelungen des Ausführungsgesetzes betreffen u.a.:

  • die Übermittlung von Inhalten des Gesamtplans an den Leistungserbringer, die insbesondere die Ergebnisse der Ziel- und Leistungsplanung und die Höhe der Barmittel, die dem Leistungsberechtigten verbleiben betreffen.
  • die anlaßlose Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern durch die zuständige Senatsverwaltung, die auch von sachverständige Dritte durchgeführt werden kann.
  • die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen bestimmt werden. 

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 01.01.2020 Inkraft treten.
Die Stellungnahme des Paritätischen Landesverbandes Berlin bezieht sich vornehmlich auf Artikel 1 und Artikel 7. Bei Artikel 7 weist der Verband nachdrücklich darauf hin, dass es bei der neuen landesrechtlichen Gesetzgebung einer eindeutigen Regelung bedarf, wann eine betreute Wohngemeinschaft vorliegt, die nicht unter das WTG fällt. Weiterhin wird das Land im Sinne der Erhaltung der ambulanten Wohngemeinschaften in Berlin darauf aufmerksam gemacht, sich dringend für eine Klarstellung im SGB XII, § 42a Abs. 2 SGB XII auf Bundesebene einzusetzen.
Referentenentwurf Teilhabegesetz
Verordung zur  Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments
Stellungnahme des Paritätischen LV Berlin

Dezember 2017 - Gesetz zur Ausführung des SGB XII

Das Land Berlin hat am 6. Dezember 2017  das "Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch"  veröffentlicht.

Demnach ist der zuständiger Sozialleistungsträger sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, als auch für Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Träger der Eingliederungshilfe) der Träger der Sozialhilfe. Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe. Für gutachterliche Stellungnahmen zur Feststellung des Bedarfes können sachverständige Dritte beauftragt werden. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Beauftragung der sachverständigen Dritten durch Rechtsverordnung zu regeln.

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Stand06.12.2017

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Berlin (AG SGB XII BE), Stand 17.08.2107

Das Kabinett der Landesregierung Brandenburg hat am 4. September 2018 den vom Sozialministerium erarbeiteten Gesetzentwurf zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen und an den Landtag zur Beratung und Beschlussfassung weitergeleitet.
Die neuen Regelungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des Brandenburgischen Ausführungsgesetztes zum SGB XII.
Demnach sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe weiter sachlich zuständig für die Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilferecht). Sie nehmen diese Aufgaben wie bisher als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.
Die Regelungen der Aufgaben des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe beziehen sich z.B. auf die fachlich-konzeptionelle Beratung, Unterstützung und Fortbildung der örtlichen Träger, Rahmenrichtlinien und Empfehlungen.
Eine von Landesbehindertenbeirat und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege geforderte „Clearingstelle“ beim Land für die Klärung schwieriger Teilhabebedarfsermittlungs- und –planungsprozesse ist zwar vorgesehen, kann aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der örtlichen Eingliederungsträger im Ausnahmefall tätig werden.
Als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird der Landesbehindertenbeirat Brandenburg bestimmt. Er kann bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter und auch in der neu zu schaffenden „Arbeitsgemeinschaft zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung in der Eingliederungshilfe“ verbindlich mitwirken. Diese soll allerdings mit einer Änderung des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes einhergehen, mit dem dann die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ihr bisheriges Stimmrecht im Landesbehindertenbeirat verlieren sollen.
Den Gesetzentwurf finden Sie finden Sie hier.
Die Information des Paritätischen LV Brandenburg finden Sie hier.
Die Pressemeldung der Landesregierung finden Sie hier.

Im Januar 2019 wurde das "Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ in der Bürgerschaft (Landtag) beschlossen und in der Deputation für Soziales im Januar 2019 mit der Ergänzung zur Kenntnis genommen, dass der Deputation in zwei Jahren ein Bericht über das Budget für Arbeit vorzulegen sei.
Wesentliche Regelungen betreffen folgende Aspekte:

  • Träger der Eingliederungshilfe ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen), dass zum Zwecke der Steuerung, Koordinierung und Abstimmung der Aufgaben gemeinsame Arbeitsgruppen einrichtet.
  • Der Lohnkostenzuschuss kann beim Budget für Arbeit an den Arbeitgeber bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, höchstens aber die durchschnittlich pro Arbeitsplatz im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen im Land Bremen entstehenden Kosten betragen.
  • der Träger der Eingliederungshilfe kann ohne Anlass Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistung vornehmen.   
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind der Landesbehindertenbeauftragte und vom Landesbehindertenbeirat benannte Vertretungen. Hierfür kann der Senat durch Rechtsverordnung eine Aufwandsentschädigung festlegen.
  • Durch Rechtsverordnung kann der Senat die Voraussetzungen für die Zulassung weitere Einrichtungen der Frühförderung  bestimmen.

Das Gesetz finden Sie hier.

Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt hat am 13. Juni 2018 das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –  (AG SGB IX) beschlossen.
Die neuen Regelungen betreffen u.a.:

  • den Träger der Eingliederungshilfe,  der wie bisher in der Zuständigkeit der Freien Hansestadt Hamburg bleibt.
  • Qualitätsprüfungen, die auch ohne Anlass erfolgen können, was sich jedoch nicht auf die Wirtschaftlichkeitsprüfungen bezieht. 
  • die Voraussetzungen für die Zulassung von nach Landesrecht zugelassenen Frühfördereinrichtungen, die vom Senat durch Rechtsverordnung geregelt werden, sofern bis zum 31. Juli 2019 keine Landesrahmenvereinbarungen vorliegen.
  • maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom Senat bestimmt werden, um bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 1 SGB IX n.F. mitzuwirken.

Das Gesetz können Sie hier downloaden.

Der Hamburger Senat hat am 9.1.2018 das "Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (AG SGB IX)"  vorgelegt.

Die Reglungen umfassen folgende Aspekte:

  • Träger der Eingliederungshilfe bleibt die Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Die Qualität der Leistung soll künftig auch ohne konkreten Anlass geprüft werden können.
  • Der Senat soll ermächtigt werden, die Voraussetzungen für die Zulassung von nach Landesrecht zugelassenen Frühfördereinrichtungen durch Rechtsverordnung zu regeln.
  • Der Senat soll weiterhin ermächtigt werden, die maßgeblichen Interessenvertretungen, die bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 1 SGB IX n.F. mitwirken, zu bestimmen.

Das Gesetz finden Sie hier.

2018
Hessen hat im September 2018 das Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bestandteil des Gestzes ist auch eine Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1a), eine Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 2 HAG/SGB XII) sowie eine Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (Artikel 3).
Das Gesetz finden Sie hier.

2017
Hessen hat bisher kein Ausführungsgesetz zum SGB IX beschlossen. Die Landesregierung hat jedoch noch in 2017 drei Gesetze beschlossen.

1) Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Das  Gesetz betrifft die Zuständigkeit für Werkstattbeschäftigte und den Bereich der Wohnungslosenhilfe. Demnach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Personen zuständig, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten. Der örtliche Träger ist für Personen bis zum 65. Lebensjahr zuständig.
Das Gesetz hier downloaden.

Den Entwurf mit Begründung finden Sie hier.

2) Eine weitere Anpassung betrifft das Landesblindengeldgesetz. Hier wurden die Regelungen aufgrund des SGB XI angepasst.
Das Gesetz hier downloaden.

3) Das eigentliche Übergangsgesetz für die Eingliederungshilfe beruht auf einem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen CDU/Grüne vom 25.4.2017. Das Gesetz wurde bereits im Juli 2017 ohne Anhörung beschlossen und gilt bis 2025. Danach gelten die bisherigen Zuständigkeiten für die Erbringung der Eingliederungshilfe im SGB XII auch für die Eingliederungshilfe im SGB IX. Grund für die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Hessischen Landeswohlfahrtsverband (LWV) und den Kommunen für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist laut Gesetzesbegründung die Sicherung der Möglichkeit, die im Bundesteilhabegesetz vorgesehene Erstattung der Kosten des Bundes für den Barbetrag von Leistungsberechtigten an die Länder zu erhalten. Hessen hat mit dieser Regelung  eine Übergangsregelung geschaffen, wie sie im Gesetzgebungsverfahren schon einmal vorgesehen war und die dann wieder herausgenommen wurde. Ursprünglich sollten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen solange erhalten bleiben, bis eine landesspezifische Neuregelung erfolgt.
Ein weiterer Grund für den Änderungsantrag war auch, dass in der Kürze der Zeit bis zum 31.12.2017, eine interessengerechte Abwägung über die Zuständigkeitsfrage nicht möglich erschien, zugleich wurde klargestellt, dass mit der Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeitsregelungen keine „präjudizierende Regelung zu den Zuständigkeiten“ getroffen werden soll.
Damit hat Hessen eine formale Zuständigkeitsklärung bis Ende 2025, die aber von keiner der politisch Verantwortlichen auf Kostenträgerseite im Sinne einer zügigen Verhandlung der Rahmenverträge in Hessen umgesetzt wird. Anfang Februar wurde in der Sitzung der Vertragskommission eine Verhandlungsgruppe beschlossen, die die Finanzierungs-und Leistungsstrukturen eines möglichen Rahmenvertrages festlegen soll.
Das Ausführungsgesetz zum SGB XII finden Sie hier.

Den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen finden Sie hier.

Dezember 2019
Das Ausführungsgesetz zum BTHG wurde im Dezember 2019 vom Landtag beschlossen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Darin wird u.a. geregelt, dass

  • die Eingliederungshilfeträger, wie bisher, die Landkreise und kreisfreien Städte sind.
  • bei der obersten Landessozialbehörde eine Landesarbeitsgemeinschaft Soziales eingerichtet wird (gem. § 94 Abs. 4 SGB IX). Der LAG gehören u.a. je zwei Vertreter*innen der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen und der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege an.
  • die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen der Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ist.
  • Prüfungen der Qualität einschließlich der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen von den Eingliederungshilfeträgern oder von diesen beauftragte Dritte anlassunabhängig vorgenommen werden können.

Weitere Regelungen betreffen das Entgegennehmen und Weiterleiten von Anträgen, die Gewährung von vorläufigen Hilfeleistungen, die Evaluierung der tatsächlichen Leistungsentwicklung und der sich daraus ergebenden Kosten, insbesondere zu den Personal- und Sachkosten bezogen auf den Verwaltungsaufwand der Eingliederungshilfeträger sowie das Landesblindengeldgesetz. Das
Das Ausführungsgesetz finden Sie hier.

Juni 2019  Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im Juni den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vorgelegt. Damit sollen auf Grund der zweiten Reformstufe des BTHG ab 01.01.2020 u.a. folgende Anpassungen vorgenommen werden:

  • die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft Soziales auf Landesebene, deren Ziel zum Beispiel die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ist,
  • die Verankerung einer Kooperationspflicht zwischen allen Beteiligten, auch mit dem Ziel, die gemeinsame Verantwortung für den Sozialraum und die Planung und Zurverfügungstellung bedarfsdeckender Leistungen sicherzustellen,
  • die Regelung der Möglichkeit für anlassunabhängiger Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe,
  • die Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, dies ist der Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 16 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes,
  • die Verankerung einer Evaluation, deren Gegenstand auch die Prüfung der Angemessenheit der Kostenausgleichsregelungen ist.

Den Gesetzentwurf können Sie hier downloaden.

Februar 2018
Das SGB XII-Änderungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern wurde im Februar 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Ein SGB IX-Ausführungsgesetz soll erst noch erarbeitet werden.

Demnach bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Eingliederungshilfe. Als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung wurde der Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung des Landes Mecklenburg-Vorpommern benannt, der bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenverträge gem. § 131 Abs. 2 SGB IX mitwirken kann. Des Weiteren enthält das Gesetz Änderungen beim Landesblindengeld. Auf das Landesblindengeld sollen Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet werden.  

Das Gesetz finden Sie hier.

Am 24. Januar 2018 hat der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und anderer Gesetze in zweiter Lesung verabschiedet. Gem. Artikel 5 werden die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Eingliederungshilfe und die Beteiligung der  Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bei den Rahmenverträgen bestimmt.

Noch im Februar soll das Ausführungsgesetz zum SGB XII im Gesetz- und Verordnungsblatt von  Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht werden.

Den Gesetzentwurf und den Beschluss finden Sie unter folgenden Links.

Beschlussempfehlung und Bericht (Stand 17.01.2018)

Gesetzentwurf (Stand 04.10.2017)

Dem vorausgegangen war ein Schriftverkehr der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege. Diese hat eingefordert, dass auch bei der Landesrahmenvereinbarung zur Frühförderung die Interessenvertretungen von Anfang an mit einbezogen und beteiligt werden.

Den Schriftverkehr finden Sie hier.

Oktober 2019 - Beschluss des Gesetzes
Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen wurde beschlossen und ist bereits im Gesetzblatt veröffentlicht.

  • Die Trägerschaft der Eingliederungshilfe ist zwei geteilt. Denmach sollen die örtlichen Träger sachlich  für die Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Schulausbildung und der überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe für die erwachsenen Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr zuständig sein.
  • Das Fachministerium kann durch Verordnung einen nach oben abweichenden Prozentsatz der Bezugsgröße für das Budget für Arbeit bestimmen.
  • Eine Regelung zum Prüfrecht nach § 128 SGB IX sieht vor, dass anlassunabhängige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei den Leistungserbringern durch die Träger der Eingliederungshilfe durchgeführt werden können. Mit der Prüfung können auch Dritte beauftragt werden.
  • Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen wird als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bestimmt und kann an den Landesrahmenverträgen mitwirken.

Das Gesetz finden Sie hier.

Mai 2019 Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen
Im Mai 2019 wurde der Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ in den Landtag eingebracht. Eine Anhörung zum Gesetz soll am 13.06.2019 Juni stattfinden.
Hier die wesentlichen Regelungen im Überblick:

  • Die Trägerschaft der Eingliederungshilfe ist zwei geteilt. Denmach sollen die örtlichen Träger sachlich  für die Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Schulausbildung und der überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe für die erwachsenen Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr zuständig sein.

  • Das Fachministerium kann durch Verordnung einen nach oben abweichenden Prozentsatz der Bezugsgröße für das Budget für Arbeit bestimmen.
  • Eine Regelung zum Prüfrecht nach § 128 SGB IX sieht vor, dass anlassunabhängige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei den Leistungserbringern durch die Träger der Eingliederungshilfe durchgeführt werden können. Mit der Prüfung können auch Dritte beauftragt werden.
  • Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen wird als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bestimmt und kann an den Landesrahmenverträgen mitwirken.


Das Gesetz finden Sie hier.

Juli 2018
Der Landtag hat in seiner letzten Plenarsitzung Mitte Juli das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes mit den Stimmen von CDU/FDP/AfD, bei Enthaltung von SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen, ohne Gegenstimmen in zweiter Lesung beschlossen. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Aspekte:

Träger der Eingliederungshilfe (Zuständigkeiten)
Mit der Verabschiedung liegt die Zuständigkeit in den meisten Bereichen der Eingliederungshilfe bei den beiden Landschaftsverbänden in NRW. Dieses entspricht den aktuellen Regelungen bis auf eine Neuerung, die die Frühförderung betrifft. Diese wird zukünftig auch in Zuständigkeit der Landschaftsverbände sein. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Evaluierungsklausel eingebunden, der eine Überprüfung der neuen Zuständigkeit in der Umsetzung bis zum 31.12.2023 vorsieht (Artikel 8 /Gesetz über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe)
Weitere Teilbereiche, wie zum Beispiel die Schulbegleitung, die nunmehr bei den Kommunen und Kreisen geblieben sind, sollen nach Möglichkeit in den aktuell zu verhandelnden Landesrahmenvertrag eingebunden werden. Der Landkreistag war hier bereits beteiligt; der Städtetag hatte eine abschließende Verabschiedung abgewartet. Ob die Einbindung in der geplanten Form möglich ist, muss jetzt in nächsten Schritten verhandelt werden.

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung
Der § 7 des Ausführungsgesetzes sind die Bestimmungen zur Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung konkretisiert worden und die Beauftragte für die Menschen mit Behinderung in NRW hat hier eine Koordinationsaufgabe übernommen. Ergänzend sind auch die Sozialverbände u.a. der VdK als Interessenvertretung mit aufgenommen worden. (§ 7: Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit Behinderungen, insbesondere die der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände. Die oder der Landesbehindertenbeauftragte unterstützt die Koordinierung der Beteiligung der Verbände der Menschen mit Behinderungen. Hierfür wird bei der oder dem Beauftragten eine Koordinierungsstelle angesiedelt.)

Integrationsamt wird Inklusionsamt
In konsequenter Fortführung der verwandten Begriffe im SGB IX werden die Integrationsämter bei den Landschaftsverbänden zukünftig Inklusionsämter genannt. (§9)
Zur Vollständigkeit sind in der anliegenden Verlinkungen die Änderungsanträge zu finden, die abgelehnt wurden.

Hier finden Sie den Änderungsantrag der SPD-Fraktion.

Hier finden Sie den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen.

Hier können Sie den Gesetzestext mit markierten Änderungen (Landtagsdrucksache 17/3061) downloaden.


März 2018

Am 7. März 2018 wird im Landtag die Anhörung zum Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) erfolgen. Die LAG der Freien Wohlfahrtspflege hat hierfür eine Stellungnahme erarbeitet.
hier PDF downloaden

Dezember 2017
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat den "Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes" in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
hier PDF downloaden

Weitere Informationen zum Verfahren können unter folgendem Link eingesehen werden.  
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Ausschuesse/A01_-_Ausschuss_fuer_Arbeit_Gesundheit_und_Soziales/Anhoerungen.jsp

Stellungnahme zum Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (Stand: 18.10.2017)
20171115-AG-BTHG-Stellungnahme-LAG-FW-NRW
hier PDF downloaden

Vorläufige Positionierung
zu Fragen der Umsetzung des BTHG in NRW-Landesrecht
des Arbeitsausschuss Hilfen für Menschen mit Behinderung
hier PDF downloaden

Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
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Dezember 2018
Am 13. Dezember 2018 hat der Landtag das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen.

Die Trägerschaft der Eingliederungshilfe ist, wie bisher zwei geteilt. Demnach ist der Träger der Eingliederungshilfe für die erwachsenen Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr das Land, das die Landkreise und kreisfreien Städte zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der individuellen Leistungsgewährung heranzieht. Für die Kinder- und Jugendlichen mit Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Ende des Regelschulbesuches übernehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Trägerschaft. Die Aufwendungen der Eingliederungshilfe werden weiterhin gemeinschaftlich vom Land und den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten getragen.
Beim Budget für Arbeit kann der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber von 40 auf bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht werden. Die Erhöhung des Lohnkostenzuschusses erfolgt jedoch nur bis zur Höhe der individuell im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen tatsächlich entstehenden Kosten.
Die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung wird vom Landesbehindertenbeirat bestimmt. Die Interessenvertretung soll beispielsweise bei den Rahmenvertragsverhandlungen beteiligt werden und in der Arbeitsgemeinschaft vertreten sein, deren wichtigste Aufgabe die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe ist. 
Eine Regelung zum anlassunabhängigen Prüfrecht nach § 128 SGB IX sieht vor, dass regelhafte und anlassunabhängige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei den Leistungserbringern durch die Träger der Eingliederungshilfe durchgeführt werden können. Mit der Prüfung können auch Dritte beauftragt werden.
In Modellvorhaben können neue Formen der Leistungserbringung erprobt werden. Insbesondere sollen Modellvorhaben gefördert werden, die eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe zum Ziel haben.

Das Landesgesetz wurde am 19.12.2018 veröffentlicht. Sie können es hier downloaden.

März 2018
Der Ministerrat hat am 1. März 2018 den Gesetzentwurf der Landesregierung Rheinland-Pfalz zum Landesausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG) in einem ersten Entwurf besprochen. Mit dem Gesetz soll nach Aussage der rheinland-pfälzischen Sozialministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler u.a. die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessert werden.

Die Trägerschaft der Eingliederungshilfe soll, wie bisher zwei geteilt sein.  Demnach soll Träger der Eingliederungshilfe für die erwachsenen Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr das Land sein, das die Landkreise und kreisfreien Städte zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der individuellen Leistungsgewährung heranzieht. Für die Kinder- und Jugendlichen mit Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Ende des Regelschulbesuches sollen die Landkreise und kreisfreien Städte die Trägerschaft übernehmen. Die Aufwendungen der Eingliederungshilfe sollen weiterhin gemeinschaftlich vom Land und den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten getragen werden.
Der Entwurf sieht weiterhin vor:

  • einen Bestands- und Vertrauensschutz für alle "Budgets für Arbeit", die in Rheinland-Pfalz bis zum 31.03.2018 bewilligt werden.
  • die Stärkung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, diese soll beispielsweise in der Arbeitsgemeinschaft vertreten sein, deren wichtigste Aufgabe die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe ist. 
  • eine Regelung zum anlassunabhängigen Prüfrecht nach § 128 SGB IX, nach der Rheinland-Pfalz regelhafte und anlassunabhängige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei den Leistungserbringern durch die Träger der Eingliederungshilfe durchführen will. 

Die Einbringung des Gesetzes ins Plenum des Landtages Rheinland-Pfalz ist für den Sommer geplant. Somit könne das AG BTHG Ende dieses Jahres in Kraft treten.

Gesetzentwurf der Landesregierung Rheinland-Pfalz Landesausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG)
Stand: Februar 2018
hier PDF downloaden

Gemeinsame Stellungnahme LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V. und Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa)
hier PDF downloaden

Ergänzende Stellungnahme der LIGA und des bpa
hier PDF downloaden

Trägerschaft der Eingliederungshilfe in RLP
Sammlung zentraler Entscheidungskriterien
von LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und
Bundesverband privater Anbieter (bpa)
hier PDF downloaden

Gemeinsame Erklärung an den Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz
hier PDF downloaden

Juni 2018
Der Landtag im Saarland hat am 13. Juni 2018 das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen und im Juli im Gesetzblatt verkündet. Das Gesetz ist äußerst schlank gehalten. Träger der Eingliederungshilfe ist das Saarland, die Aufgaben sollen vom Landesamt für Soziales durchgeführt werden. Weitere Regelungen betreffen

  • das Budget für Arbeit, bei dem das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie  durch Rechtsverordnung ermächtigt wird, von dem Prozentsatz der Bezugsgröße gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nach oben abzuweichen.
  • die anlasslosen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern, die gem. § 128 Abs. 1 SGB IX eingeführt werden.
  • das Vertragsrecht, für das das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig ist.
  • die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die durch Rechtsverordnung vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bestimmt werden können (§ 131 Abs. 2 SGB IX).

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, Stand 13.06.2018
hier downloaden

Gesetzentwurf zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, Stand 31.01.2018
hier downloaden

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellen-verordnung – SGB IX)
hier
downloaden.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
hier downloaden.

Stellungnahme zum Mitwirkungsgremium
hier downloaden.

Enwurf eines Gesetztes zur Umsetzung des BTHG
hier downloaden.

Entwurf  - Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
hier downloaden.

Verordnung zur Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretung zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX
hier downloaden.

 

 

Juni 2018
Nun ist das Ausführungsgesetz mit seinen Änderungen beschlossen und damit herrscht jetzt Klarheit, wie denn im Freistaat Sachsen die Dinge, die der Bund in die Regelungshoheit der Länder gegeben hat, umgesetzt werden.

Die nach der Anhörung vorgenommen Nachbesserungen des Referentenentwurfes beziehen sich insbesondere auf die Clearingstelle, die nun nicht, wie im Referentenentwurf beabsichtigt, beim KSV, sondern beim Behindertenbeauftragten des Landes angesiedelt werden wird.

Unbefriedigend ist, dass andere Dinge, wie beispielsweise die mehrfach in der Anhörung vorgetragene Forderung, eine Fachaufsicht über den KSV beim SMS anzusiedeln, keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies war allerdings aufgrund der politischen Mehrheitsverhältnisse auch nicht zu erwarten.

Als Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestimmt. Wobei die zentralen Aufgaben dem KSV zufallen.

Diese umfassen insbesondere die Zuständigkeit für:

  • alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,  
  • alle Leistungen für die in § 53 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erhalten,  
  • die Leistungen zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,  
  • die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,  
  • die Leistungen gemäß § 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
  • Er berät und unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Sozialplanung. Er koordiniert die Sozialplanung.
  • Er ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch, den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Mit dem nun beschlossenen Gesetz ist die Grundlage zur weiteren Umsetzung des BTHG in Sachsen gelegt.

Sie finden in der Anlage:

  • das Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

Februar 2018
Am 08. Februar 2018 hat das Land Sachsen den Gesetzentwurf zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen zur Beratung in den Landtag eingebracht.
Den Gesetzentwurf, Stand 8.2.201  finden Sie hier.

Sächsisches Sozialministerium veröffentlicht den Referentenentwurf des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB). Anfang November hat das Sächsische Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMSV) den Referentenentwurf zur Anhörung freigegeben. Hierfür ist, nach gegenwärtigem Stand, eine Frist bis zum 22. Dezember gesetzt.

Die wesentlichen Punkte des Entwurfes sind:

  • Träger der EGH soll der Kommunale Sozialverband (KSV), sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben. Dem KSV werden zusätzlich Aufgaben übertragen, die zuletzt bei den Kommunen (Zuständigkeit für MmB ab dem 65 LJ, ab W,…) lagen.
  • Es soll eine Clearingstelle beim KSV eingerichtet werden, die zwischen dem Leistungsberechtigten §99 des SGB IX und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitfällen im Einzelfall vermitteln kann.
  • Als Hilfebedarfserfassungsinstrument soll der ITP genommen werden, der zunächst modellhaft in einigen Regionen erprobt werden soll, so dass davon auszugehen ist, dass es dann eine Version „ITP-Sachsen“ geben wird.

Der Entwurf enthält einige unklare Formulierungen, dies betrifft  u.a. das ambulant betreue Wohnen und weitere besondere Wohnformen, so dass das Sozialministerium zunächst um Auskunft gebeten wurde.
2017-11RefE-MantelÄndSächsAGSGB
hier den Referentenentwurf downloaden

Die Stellungname der Liga der Freien Wohlfahrtspflege finden Sie hier.

Den Beitrag zur Anhörung im Landtag von Roland Frickenhaus, Paritätischer Landesverband Sachsen finden Sie hier.

November 2019 - Beschluss des Landtages
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 21. November 2019 das Teilhabestärkungsgesetz entsprechend dem Entwurf vom August 2019 beschlossen (siehe August 2019).

Das Gesetz finden Sie hier.
Die Beschlussempfehlung finden Sie hier.

August 2019
Das Landeskabinett hat am 20. August dem Entwurf für ein Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt, das neue Vorgaben für die Leistungen des Landes zur Sicherstellung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben in Sachsen-Anhalt macht.

Mit dem Gesetz soll u. a. Folgendes geregelt werden:

Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Sachsen-Anhalt, unter Heranziehung der herangezogenen Gebietskörperschaften (örtliche Sozialhilfeträger). Das war bereits im Ausführungsgesetz I zum SGB XII geregelt. Das Land wird  im Wesentlichenweiter übergreifende Verantwortung haben, z. B. für landesweite Planung, Vertragsrecht, Schiedsstellenverfahren, Arbeitsförderungsgeld etc.

Eine Arbeitsgruppe nach § 94 Abs. 4 SGB IX soll eingerichtet werden, in der LIGA-Verbände und Interessenvertretungen von Menschen mit Beeinträchtigungen  beteiligt sind.
Der Behindertenbeauftragte vertritt den Landesbehindertenbeirat als Interessenvertretung von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Prozessen / Verhandlungen.
Die anlasslosen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen von Leistungserbringern in der Eingliederungs- und in der Sozialhilfe sollen zugelassen werden.
Des Weiteren enthält der Entwurf  zwei Verordnungsermächtigungen:

  • eine  für die Zulassung von anderen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum wie interdisziplinäre Frühförderstellen zur Erbringung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung, was in der im April 2018 Inkraft getretenen Landesrahmenvereinbarung noch ausgeschlossen wurde, sowie zur Bestimmung anderer als pauschaler Abrechnungen im Sinne von § 46 Abs. 5 SGB IX und
  • eine zum Budget für Arbeit zur Abweichung nach oben von dem vorgesehenen Prozentsatz der Bezugsgröße (40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV in § 61 Abs.     2 SGB IX).


Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Die Stellungnahme der LIGA Freie Wohlfahrtspflege Sachsen-Anhalt finden Sie hier.


Juni 2018
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII) wurde am bereits 20. Juni 2018 von der Landesregierung beschlossen.
Das Gesetz können Sie hier downloaden.

Mai 2018

Die Landesregierung hat dem Landtag im Mai dieses Jahres den "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur  Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII) des Landes Sachsen-Anhalt"  zugeleitet, der nun im Landtag beraten wird.
Demnach bleibt das Land überörtlicher Träger der Sozialhilfe und Träger der Eingliederungshilfe und zieht, wie bisher, die Landkreise und kreisfreien Städte zur Ausführung im Einzelfall heran.
Hier finden Sie den Gesetzentwurf.

Weitere Regelungen betreffen das Gesamtplanverfahren, für das eine Übergangsregelung geschaffen wurde.
Siehe auch Teilhabeplan/Gesamtplan/Bedarfsfeststellung

Es wird zwei Ausführungsgesetze geben. Ein Ausführungsgesetz zu den notwendigen Änderungen im SGB XII befindet sich aktuell im Kabinett (Landesregierung von Sachsen-Anhalt). Dieses erste Gesetz beinhaltet auch die formale Bestimmung des Trägers der Eingliederungshilfe.

Ein zweites Ausführungsgesetz, dass dann sämtliche Inhalte des SGB IX regelt, kommt im Laufe des Jahres 2018.

 

 

Das AusführungsG SGB IX heißt in Schleswig-Holstein Teilhabestärkungsgesetz und gliedert sich in zwei Teile:

  1. TeilhabestärkungsG hier downloaden
  2. TeilhabestärkungsG hier downloaden

Der Landesrahmenvertrag ist abgeschlossen und mit 4 Anhängen versehen und seit Dezember 2019 gültig.

Landesrahmenvertrag

Anhang_1
Anhang_2
Anhang_3
Anhang_4

Das Land Schleswig-Holstein hat den Entwurf des Ausführungsgesetzes zum SGB IX unter dem Namen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ (1. TStG) veröffentlicht. Entsprechend dem Entwurf sollen die 11 Landkreise, 4 kreisfreien Städte und das Land als Träger der Eingliederungshilfe benannt werden. Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung soll in der Vertragskommission bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenverträge gemäß § 131 Absatz 2 SGB IX als legitimierter Vertreter zugelassen werden (§ 4 des 1. TStG). In den Arbeitsgemeinschaften zur Förderung der Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94  (5) SGB IX werden andere Vertreter/-innen der Menschen mit Behinderung zugelassen (§ 3 des 1. TStG). Allerdings wird in der Begründung zum Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, dass diese Arbeitsgemeinschaft Beschlüsse gegen die Träger fassen können und dürfen. Gegenüber der ersten Fassung des Gesetzentwurfes ist in der 2. Fassung ein Steuerungskreis der Leistungsträger und ein anlassloses Prüfungsrecht gegenüber den Leistungserbringern zusätzlich formuliert und in der Begründung ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Leistungserbringer legitimiert.
Vom Paritätischen Landesverband Schleswig-Holstein (SH) und auch vom Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in SH wird die nicht vollzogene adäquate Beteiligung der verschiedenen Gruppen von Menschen mit Behinderung scharf kritisiert. Alle eingebrachten Vorschläge hierzu wurden nicht berücksichtigt.

Die erste Lesung im Landtag wird am 15.12.2017 stattfinden. Eine Verabschiedung des Gesetzes ist für das erste Quartal 2018 geplant.

2017-11-28_1TStG-2te-Fassung

Oktober 2018
Die Landesregierung in Thüringen hat das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) im September verabschiedet und im Oktober 2018 im Gesetzblatt veröffentlicht.
Örtliche Träger der Eingliederungshilfe bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 ThürAGSGB IX). Sie sind sachlich zuständig für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX  (§ 3 ThürAGSGB IX).
Der überörtliche Träger behält unter anderem die Zuständigkeit für die Standort- und  Bedarfsplanung und die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für die Fachmaßnahmen. Letzteres umfasst dann auch die ambulanten Leistungen.
Darüber hinaus macht das Land von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, anlasslose Prüfungen bei Leistungserbringern zu ermöglichen.
Als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen wird die LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V. benannt.
Das Gesetz soll evaluiert und über die Ergebnisse der Evaluation der Landtag spätestens im dritten Quartal 2019 durch einen Bericht informiert werden.

Das Ausführungsgesetz finden Sie hier.

September 2017
Die Landesregierung in Thüringen hat im September 2017 den Entwurf für ein Ausführungsgesetz zum SGB IX vorgelegt. Darin werden im Wesentlichen die bisherigen Strukturen übertragen: Örtliche Träger der Eingliederungshilfe werden die Landkreise und kreisfreien Städte, überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe wird das Land. Die örtlichen Träger sind sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe. Der überörtliche Träger behält unter anderem die Zuständigkeit für die Standort- und  Bedarfsplanung und die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für die Fachmaßnahmen. Letzteres umfasst dann auch die ambulanten Leistungen.
Darüber hinaus macht das Land (in § 5 des Entwurfes) von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, anlasslose Prüfungen bei Leistungserbringern zu ermöglichen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden weiterhin vom Thüringer Landesverwaltungsamt übernommen.  
Das Ausführungsgesetz wird voraussichtlich im Sommer 2018 verabschiedet. Erst nach dessen Verabschiedung kann, nach Auffassung des Landes, mit konkreten Verhandlungen zur Landesrahmenvereinbarung begonnen werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier:
ThürAG-SGB IX

Die Stellungnahme der LIGA Thüringen finden Sie hier.