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Abrechnung pflegerischer Leistungen per Datenträgeraustausch: Einvernehmliche Festlegung nach § 105 Abs. 2 SGB XI veröffentlicht.

Nach § 105 Absatz 2 Satz 1 SGB XI werden das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt. Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat die aktualisierte Einvernehmliche Festlegung nach § 105 SGB XI mit Stand vom 05.10.2022 beschlossen. Sie trat zum 01.01.2023 in Kraft und löst nun die Einvernehmliche Festlegung vom 28.02.2002 ab.

Nach § 105 SGB XI haben die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung sowie das Institutionskennzeichen, die Versichertennummer des Pflegebedürftigen und bei Abgabe von Pflegehilfsmitteln die Bezeichnungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses auf maschinenlesbaren Abrechnungsunterlagen abzugeben. Grundsätzlich wäre dies ab dem 1. Januar 2023 für die Beschäftigtennummer nach § 293 Absatz 8 Satz 2 SGB V der Person, die die Leistung erbracht hat, auch der Fall, aber das Verfahren verzögert sich bzw. finden aufgrund technischer Schwierigkeiten abgewandelte Regelungen übergangsweise statt.

Das Nähere über die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung regelt diese Festlegung. Der Zeitpunkt, ab wann ein vollelektronisches Verfahren für die Abrechnung in den jeweiligen Leistungsbereichen zur Anwendung kommt, wird in der Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch geregelt. Diese Vereinbarung ist derzeit in Verhandlung.

Die Einvernehmliche Festlegung ist hier veröffentlicht.